Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. AK 16/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4364

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 16/14
vom
2. Juli 2014
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 2. Juli 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.

Der Angeschuldigte wurde am 12. Dezember 2013 vorläufig festgenom-men. Seit dem 13. Dezember 2013 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom selben Tag (6120 [X.] -
931 [X.]), ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7. März 2014 (2 B[X.] 52/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des [X.] hat folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand:

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Der Angeschuldigte, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, habe sich als Heranwachsender von Juli 2013 bis zum 12. Dezember 2013 in [X.] als [X.] an einer im Ausland bestehenden Vereinigung -
"Islamischer St[X.]t [X.] und [X.] ([X.])" -
beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten u.a. darauf gerichtet seien, Mord oder Totschlag zu begehen. Nach seiner Ausreise aus [X.] am 2. Juli 2013 habe er in [X.] zunächst eine Waffenausbildung absolviert. Jedenfalls vor dem 25. Juli 2013 habe er sich dann dem "[X.]" bzw. seiner Unterorganisation "[X.]" angeschlossen und spätestens am 25. November 2013 den Treueeid unmittelbar auf den "[X.]" abgelegt. Bis zu seiner Rückkehr nach [X.] am 12. Dezember 2013 habe er für [X.] geleistet und mehrfach an deren Seite an [X.] teilgenommen. Dem Angeschuldigten sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außer-halb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, 105 JGG).

Wegen dieses Sachverhalts hat der [X.] gegen den Angeschuldigten am 5. Juni 2014 Anklage beim St[X.]tsschutzsenat des Ober-landesgerichts [X.] erhoben.

Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer des "[X.]", die [X.] St[X.]tsangehörige sind, sich in der
Bundesrepublik [X.] aufhalten oder hier tätig werden, hat das [X.] am 6. Januar 2014 erteilt (§
129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

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II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-gend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) "Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])"

Beim "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]" handelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die histo-rische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottes-st[X.]t" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegen-setzt, wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

Die Organisation geht zurück auf die von [X.] Anfang 2004 als Widerstandsgruppe
gegen die US-Präsenz im [X.] gegründete "Ja--[X.]" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-

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Osama [X.] und dessen "al-ng umbe-nannte in "-[X.] [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte [X.] az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die "[X.]"
trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-cher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, Entführungen und -
auf so-dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-nehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].

Anfang 2006 schloss sich die "[X.]"
zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]"
mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach [X.] Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden [X.] St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq"
("Islamischer St[X.]t im [X.]", "[X.]"). Die von [X.] gegen den "[X.]"
ins Leben gerufene und mit Waffen ausge-rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erwe-ckungsbewegung"
führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des "[X.]"
im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-samt etwa 3.000 Toten.

Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der "[X.]"
nach dem am 11
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Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen [X.]-Anführers [X.] an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am [X.]. [X.] kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Kämpfergruppe "Jabhat [X.] li Ahl ash-Sham"
("Hilfsfront für das syrische Volk"; "[X.]-Front"), deren Aktio-nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die Vereinigung von "[X.]"
und "[X.]"
zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])". Dem widersprach [X.] und -Zawahiri, worauf dieser den [X.] annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
"[X.]"
im [X.], "[X.]"
in [X.] -
auf-rief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit "al-"
als auch mit "[X.]". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er [X.] die "Heiligsprechung"
des [X.] vor und erklärte "[X.]"
zum Teil des "[X.]"
sowie [X.] zum "Abtrünnigen".

Dem "[X.]"
gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] "[X.]"
in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des "[X.]"
zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den [X.] [X.]
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pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischen-zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "[X.]"
haben andere Grup-pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al-"
distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "[X.]".

Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]"
für das Assad-Regime verübte der "[X.]"
ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und Tadshi am
22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren [X.]. Anfang Juni 2014 gelang es ihm, die Stadt [X.] unter seine Ge-walt zu bringen.

Die Führung
des "[X.]"
besteht aus [X.]", derzeit [X.], dem "Minister"
als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "[X.]"
und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungsebene beratende "[X.]"
sowie "Gerichte", die über die Ein-haltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der [X.]"
produziert und über die Medienstelle "al-"
ver-breitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung
besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-schen Glaubensbekenntnis.

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Die etwa 10.000 Kämpfer -
im [X.] bestehend aus sunnitischen Teilen der ehemaligen [X.] von [X.] -
sind dem "[X.]"
unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten

Aufgrund seines militant-fundamentalistischen Verständnisses des Islam sah es der Angeschuldigte als seine persönliche Pflicht an, am [X.] Bür-gerkrieg teilzunehmen und dort an der Seite von Gruppierungen zu kämpfen, deren Ziel die Errichtung eines [X.] St[X.]tes ist. Am 2. Juli 2013 brach er mit einer Gruppe Gleichgesinnter nach [X.] auf und begab sich von dort aus nach [X.]. Jedenfalls vor dem 25. Juli 2013 schloss er sich im Raum [X.] einer zur Aufnahme ausländischer Kämpfer bestimmten Unterorganisati-on des "[X.]"
an, die ihm als "daula muhajreen"
bekannt wurde, und leistete ihr h-dienste für die Kämpfer des "[X.]"
und nahm an deren Seite auch wiederholt an Kampfhandlungen teil, so Mitte September 2013 im Raum [X.] und Mitte November 2013 an einem bislang unbekannten Ort in [X.]. Um den 25. Juli 2013 wirkte er auch an einer Propagandaveranstaltung des "[X.]"
mit, bei der um Unterstützung aus der Bevölkerung geworben wurde.

Jedenfalls vor dem 25. November 2013 wechselte der Angeschuldigte zu einem regulären Kampfverband des "[X.]"

unmittelbar auf die Führung des "[X.]". Anfang Dezember 2013 beteiligte er sich auf deren Seite an weiteren Kampfhandlungen. Am 12. Dezember 2013 kehrte der Angeschuldigte nach [X.] zurück.

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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl und in der Anklageschrift vom 5. Juni 2014 ausführlich dargelegten Beweismitteln.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vom Angeschuldigten so bezeichneten "daula", zu der er ausweislich der mit seiner Schwester am 25. und am 26. November 2013 geführten [X.] schließlich wechselte und auf die er einen weiteren Treueeid ablegte, um den "[X.]"
handelt. Wie dem Senat bekannt ist, benennt die Szene diese [X.] abgekürzt mit ihrem [X.] Namensbestandteil "dawlat"
("St[X.]t"). So-weit ersichtlich, wird dem "[X.]"
dieser Namensbestandteil auch von keiner an-deren im [X.] operierenden Gruppierung streitig gemacht. Unter diesen Umständen spricht auch alles dafür, dass die vom Angeklagten so bezeichnete "daula muhajireen"
("von"
oder "für Migranten") eine Sammelstelle des "[X.]"
für Neuankömmlinge aus dem Ausland darstellt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Angeschuldigte, wie aus dem am 25. Juli 2013 von "[X.]"
herausgegebenen Video ersichtlich, jedenfalls bereits kurze [X.] nach seinem Eintreffen auf [X.] an einer offensichtlich dem "[X.]"
zuzu-rechnenden Propagandaveranstaltung teilgenommen hat.

2. Es besteht der Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den [X.] der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der
Tat ge-fährdet wäre.

Auch für den Fall, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung käme, hat der Angeschuldigte wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht uner-heblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Zwar ist der Angeschuldigte erst 20 Jah-re alt, lebte
vor seiner Ausreise und der nachfolgenden Festnahme mit seinen 20
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Eltern und zwei Schwestern in gemeinsamem Haushalt und besuchte [X.] die Berufsfachschule. Gleichwohl hat er [X.] am 2. Juli 2013 ohne Wissen seiner Eltern verlassen, die ihn am 3. Juli 2013 als vermisst [X.]. Dies lässt besorgen, dass die beschriebenen Bindungen des Ange-schuldigten nicht hinreichend tragfähig sind, um möglichen Fluchtanreizen ent-gegenzuwirken.

Vor dem Hintergrund, dass der Angeschuldigte nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen kann, das ihn im Falle des [X.] unterstützt, kann der Zweck der Untersu-chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1
StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Nach der Festnahme des Angeschuldigten mussten zunächst die Fest-platte des bei ihm sichergestellten Computers untersucht sowie die darauf vor-gefundenen Chatprotokolle in die [X.] Sprache übersetzt und ausgewertet werden. Auf der so erlangten Tatsachengrundlage hat der Generalbundesan-walt bis zum 5. Juni 2014 die Anklageschrift erstellt. Die Anklageschrift ist am 6.
Juni 2014 beim zuständigen St[X.]tsschutzsenat des Oberlandesgerichts [X.] eingegangen. Dessen Vorsitzender hat noch am selben Tag die Zustellung an den Verteidiger verfügt und eine Erklärungsfrist von vier [X.] bestimmt.

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Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
au-ßer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

[X.]Schäfer Mayer

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Meta

AK 16/14

02.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. AK 16/14 (REWIS RS 2014, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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