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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erhebung von Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" als zulässiger Zusatz bei der Auslegungsbekanntmachung
Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder zur Niederschrift" der Verwaltung vorgebracht werden können, schränkt die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.
Die auf den [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die der Sache nach aufgeworfene Frage,
ob der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit unzulässig einschränkt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des [X.], auf die das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, bereits geklärt; es ist nicht dargetan, dass diese Rechtsauffassung der Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen in der Regel für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis u.a. darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - [X.]E 69, 344 <345>). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten ([X.], Beschlüsse vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - [X.] 406.11 § 3 BauGB Nr. 6
Hiernach erweist sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können, als unschädlich (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - [X.] 406.11 § 3 BauGB Nr. 6
Im Übrigen darf als Adressat der Bekanntmachung der mündige Bürger vorausgesetzt werden, der sich nicht durch vermeintliche Unklarheiten von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten lässt ([X.], Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - [X.] 406.11 § 3 BauGB Nr. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
07.06.2021
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10. Juni 2020, Az: 8 C 11403/19, Urteil
§ 3 Abs 2 S 2 BauGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 4 BN 50/20 (REWIS RS 2021, 5274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5274
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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