Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 5 StR 258/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3096

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 258/14

vom
9. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. September
2014 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-gen
aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat im Umfang der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.] versuchte die Angeklagte, die trotz einer Abtreibung im Jahr
2010 weiter auf Verhütungsmaßnahmen ver-zichtete, im Jahr 2011
eine erneute Schwangerschaft zu verheimlichen. Im [X.] 2011 gebar sie
in der elterlichen Wohnung unbemerkt einen lebenden Jungen und entschlo1
2
-
3
-

Kind zu töten. Sie wickelte es in eine Decke und legte es in eine Kühlbox, die sie in ihren Kleiderschrank stellte. Wenig später verließ sie die Wohnung und kehrte erst drei Tage später zurück. Das weitere Schicksal des Kindes ist unbe-kannt. Ende 2012 wurde die Angeklagte erneut schwanger und gebar, nach anfänglicher Verheimlichung der Schwangerschaft,
zwischen dem 4. und dem 18. Juni 2013
erneut unbemerkt in [X.] in der elterlichen Wohnung einen lebenden Jungen, den sie in die von ihr getragene Kleidung
und
zwei Handtücher einwickelte,
ihn in zwei übereinander gezogene Plastiktüten ver-staute und
anschließend in [X.] brachte, wo er am 10. Juli 2013 tot [X.] wurde. Nach beiden Taten täuschte die Angeklagte jeweils kurze [X.] nach der Geburt das Fortbestehen der Schwangerschaft und das Vorhanden-sein des Bauches vor.
2. Die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] wertete jeweils zum Nachteil d
Verhalten erkennen lasse
(UA S.
30 f.). Den Urteilsfeststellungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Angeklagte die Tötung der Kinder schon während
ihrer Schwangerschaften plante. Im ersten Fall fasste sie viel-zum [X.]punkt
der Geburt des Kindes den Entschluss, das Kind zu töten (vgl. UA S.
8).
Im zweiten Fall

sie beim Einsetzen der ers-

(UA S.
10).
Während der letzten Schwangerschaft hatte sie sich im [X.] über das Thema Adoptionsfreigabe und die Existenz von

Babyklappeinfor-miert;
außerdem hatte sie, wenngleich erst in der 35. Schwangerschaftswoche, eine Frauenärztin aufgesucht
und anschließend
die Leiterin einer durch die Ar-beitsagentur
vermittelten Maßnahme auf deren intensive Nachfrage
über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt
(UA S.
9). Frühere, über die anfängliche Verheimlichung der Schwangerschaften hinausgehende, vorwerfbare [X.]
-
4
-

gen sind nicht erkennbar (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23.
April 2014

5
StR 143/14)
und lassen
sich auch nicht dem Nachtatverhalten entnehmen.
3. Der
Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Dies betrifft
auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die ihrerseits
auf die Annahme eines
hohen Maßes
an Planung (UA S.
20, 27) ab-stellen
und sich nur unzureichend mit den

außerhalb des Drogenkonsums

beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. UA S.
5, 20) auseinandersetzen. Der Senat schließt aus, dass die Voraussetzun-gen
des §
20 StGB vorliegen. Auch die Anwendung des § 64 StGB bedarf ins-besondere mit Blick auf die Gefahr und die Erfolgsaussicht neuer Prüfung.

Basdorf
Sander

Schneider

Dölp
Bellay

4

Meta

5 StR 258/14

09.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 5 StR 258/14 (REWIS RS 2014, 3096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3096

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