Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 4 StR 43/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9166

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[X.]:[X.]:BGH:2018:150518B4STR43.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 43/18
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Mai 2018 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
[X.]:
1.
Aus
den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung

neben der Tatbestandsvariante nach §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB

§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB gegeben ist. Der [X.] kann jedoch ein Beruhen der [X.] Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des §
224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen

namentlich die Mehrzahl von [X.], die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerk-male

ausschließen.
2.
Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitz§

Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr ht in zulässiger Weise erho-ben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des [X.] entspricht. Denn aus dem

von der Revision nicht mitgeteilten

Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.

als auch
der Zeuge W.

3.
Die Revisionsgegenerklärung vom 8.
Mai 2018 hat dem [X.] bei der Bera-tung vorgelegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 43/18

15.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 4 StR 43/18 (REWIS RS 2018, 9166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9166

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