Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 41/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14620

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B1STR41.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 7. März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im [X.] der Urteils-gründe verurteilt worden ist und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4
StPO); im Übrigen ist die Revision un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
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3
-

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte in der [X.] von Januar 2014 bis Januar 2015 mit der Geschädigten

L.

eine Liebesbeziehung. Im [X.]raum von 30. April 2014 bis zum 4.
Dezember 2014 brachte er die Geschädigte in elf Fällen dazu, ihm Geldbeträge zwischen 2.000 Euro und 21.500 Euro, die sie von ihrem Bankkonto abhob, als Darlehen zu überlassen. Er täuschte ihr dabei aufgrund jeweils neu gefassten [X.] mit unwahren Tatsachenbehauptungen vor, dringend Geld zu [X.]. Dabei versicherte er

L.

jeweils wahrheitswidrig, dass es sich lediglich um einen kurzfristigen Engpass handele und er ihr die Beträge umge-hend zurückgeben werde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versprechungen des Angeklagten und die baldige Rückzahlung kam die Geschädigte seinen Bitten nach und übergab ihm die gewünschten Beträge, insgesamt 121.500 Euro. Im Wissen, dass ihm danach eine Rückzahlung nicht möglich war, ver-brauchte der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend die Geldbe-träge für seinen luxuriösen Lebensstil ([X.] der Urteilsgründe).

Als die Geschädigte

L.

über keine eigenen Geldmittel mehr r-

r-mögensgegenstände und solche aus Familienbesitz leihweise zu überlassen. Dabei spiegelte der Angeklagte der Geschädigten vor, Schulden bei einem (in Wirklichkeit frei erfundenen) Gläubiger zu haben, der ihn finanziell unter Druck setze, so dass ihm, wenn ihm die Geschädigte nicht helfe, die Privatinsolvenz drohe. Er erklärte ihr bewusst wahrheitswidrig, er würde die Vermögenswerte 2
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jeweils nur
zum Zwecke der Verpfändung benötigen, um einem kurzfristigen finanziellen Engpass abzuhelfen; er werde die Vermögenswerte umgehend wieder auslösen und ihr zurückgeben. In der Folge behauptete der Angeklagte gegenüber der Geschädigten zudem jeweils bewusst
wahrheitswidrig, sie kön-ne auch die bereits übergebenen Wertgegenstände nur dann zurückerhalten, wenn sie ihm weitere Vermögenswerte überlasse, da ihm andernfalls die [X.] drohe.

Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten im [X.]raum von Dezember 2014 bis
26.
Februar 2016,

L.

dazu zu veranlassen, ihm [X.] zahlreiche Vermögenswerte

insbesondere Goldmünzen, Goldbarren und Schmuck

zu überlassen, welche zum Teil ihr gehörten, im Übrigen im Eigen-tum von Familienangehörigen standen. Die einzelnen Gegenstände befanden sich in dem von

L.

und ihren Eltern bewohnten Anwesen und [X.] überwiegend in Tresoren aufbewahrt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit sei-ner Erklärungen und Versprechen überließ

L.

dem Angeklagten Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von mindestens 608.700 Euro. Seinem vorgefassten Tatplan entsprechend veräußerte der Angeklagte, der eine Rückgabe nie beabsichtigt hatte, die so erlangten Vermögenswerte bei Juwelieren und einer Bank und verbrauchte die hierbei erzielten Erlöse für sei-nen luxuriösen Lebensstil ([X.] der Urteilsgründe).

In ähnlicher Weise gelang es dem Angeklagten im Februar 2015, die Geschädigte

G.

mit unwahren Tatsachenbehauptungen und dem Versprechen baldiger Rückgabe zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehens in Höhe von 5.000 Euro zu veranlassen. Die Geschädigte übergab dem Ange-klagten die Darlehenssumme im Vertrauen auf eine baldige Rückzahlung. Wie 4
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5
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von Anfang an beabsichtigt, verbrauchte der Angeklagte den Geldbetrag für seine Lebensführung (Fall [X.]. der Urteilsgründe).

2. Die Tathandlungen in den Tatkomplexen C.I.1. und [X.].
der Urteils-gründe, die zu [X.] in insgesamt zwölf Fällen führten, hat das Land-gericht jeweils als eigenständige Taten des Betruges (§
263 StGB) gewertet. Demgegenüber hat das [X.] das Tatgeschehen im [X.] der Urteilsgründe als einheitliche Tat des Betruges gewertet. In allen Fällen hat es die Einzelstrafen wegen gewerbsmäßiger Begehung (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 StGB) jeweils dem Strafrahmen des Betruges in einem besonders schwe-ren Fall (§
263 Abs.
3 Satz
1 StGB) entnommen.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler ergeben, soweit das [X.] in den Tatkomplexen C.I.1.
und [X.]. der Urteilsgründe wegen Betruges in zwölf Fällen verurteilt hat (§
349 Abs.
2 StPO). Dagegen
hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

1. Bereits die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens im [X.] der Urteilsgründe als einheitlicher Fall des Betruges ist rechtsfehlerhaft; denn die Annahme des [X.]s, das gesamte Tatge-schehen von Dezember 2014 bis Februar 2016 stelle eine natürliche Hand-lungseinheit dar, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.

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a) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine natürli-che Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen [X.] durch ein gemeinsames subjektives Ele-ment verbunden
sind und
zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] objektiv auch für einen [X.] als [X.] ([X.], Urteil vom 25.
November 2004

4
StR 326/04, [X.], 263
und Beschluss vom 24.
März 2015

4 StR 52/15, [X.], 269, jeweils mwN; vgl. auch [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
52 Rn.
57 mwN). [X.] vermag allein der Umstand, dass der Täter den Entschluss mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat und ein einheitliches Ziel verfolgt, weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit zu begründen, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2000

4 StR 284/00, [X.]St 46, 146 und Beschluss vom 6.
Oktober 2015

4 StR 38/15, [X.], 70).

b) Den für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderli-chen Zusammenhang der einzelnen Handlungen hat das [X.] für den [X.] der Urteilsgründe nicht festgestellt. Vielmehr ist den [X.] zu entnehmen, dass der Angeklagte

sukzessiv und inhaltlich auf früheren
Tathandlungen aufbauend

die Geschädigte, wie schon im [X.] der Urteilsgründe, durch immer neue Täuschungshandlungen zu jeweils eigenständigen Vermögensverfügungen
i.[X.]. § 263 StGB
veranlasst hat. Der Umstand, dass sämtliche Tathandlungen auf denselben Tatentschluss des Angeklagten zurückgehen, reicht für die Annahme einer natürlichen Hand-lungseinheit nicht aus. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Tatkomplex 9
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wegen eines einheitlichen Falls des Betruges kann daher keinen Bestand ha-ben.

2. Soweit die Geschädigte

L.

dem Angeklagten Vermö-genswerte ihrer Familienangehörigen übergab, wird
zudem
der Schuldspruch wegen Betruges (§
263 Abs.
1 StGB) von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Zwar ist es für einen sog. Dreiecksbetrug ausreichend, dass die ge-täuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person (st. Rspr.; vgl. bereits [X.], Urteil vom 16.
Januar 1963

2 StR 591/62, [X.]St 18, 221, 223). Der Tatbestand des Betruges ist aber nur dann erfüllt, wenn die Verfügung des Ge-täuschten dem [X.] zuzurechnen ist (vgl. [X.], StGB, 64.
Aufl., §
263, Rn.
79 sowie [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
263, Rn.
114 mwN); denn nur dann erscheint die Handlung des [X.] als eine Verfü-gung des [X.]s und nicht als eine durch den [X.] ge--StGB, 3.
Aufl., §
263 Rn.
192).

Eine derartige Zurechnung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn der [X.] die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittel-barer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen (vgl. [X.] aaO Rn. 113 sowie [X.] aaO Rn.
193, jeweils mwN). Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des [X.], auf Vermögensgegenstände eines [X.] zuzugreifen, für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. [X.] aaO, [X.]St 18, 221, 223
f.).

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Nach der Rechtsprechung ist es für eine Zurechnung der Verfügung zum geschädigten Vermögen aber ausreichend, dass der Verfügende im Lager des [X.]s steht (sog. Lagertheorie; vgl. dazu [X.],
Beschluss vom 22. Januar 2013

1 [X.]6/12, [X.]St 58, 119, 127 f. Rn. 34 [bzgl. § 263a StGB] sowie [X.] aaO Rn.
82 und [X.] aaO Rn. 195). Voraussetzung hierfür ist ein

faktisches oder rechtliches

Näheverhältnis des [X.] zu dem geschädigten [X.], das schon vor der Tat bestanden hat (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 30.
Juli 1996

5
StR 168/96, [X.], 32, 33
und
vom 20. Dezember 2007

1 [X.], [X.], 339 f.
sowie [X.] aaO Rn.
79). Ein solches liegt etwa dann vor, wenn der Getäuschte mit dem [X.] des [X.]s eine Schutz-
oder Prüfungsfunktion [X.] (vgl. [X.] aaO
Rn. 83
und [X.] aaO Rn.
116). Als ausreichend hierfür wird die Stellung als Mitgewahrsamsinhaber angesehen (vgl. [X.] aaO, [X.]St 18, 221, 223).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben belegen die Urteilsfeststellungen nicht das
für einen Dreiecksbetrug erforderliche
Näheverhältnis zwischen

L.

und den von ihr dem Angeklagten übergebenen [X.] ihrer Familienangehörigen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den [X.], insbesondere hinsichtlich der im Kellertresor auf-bewahrten Gegenstände, bleibt unklar, ob

L.

als Inhaberin des [X.] oder Mitgewahrsams für die Vermögensgegenstände eine Schutzfunktion wahrnahm und ob das erforderliche Näheverhältnis zu den [X.] [X.] bestand. Allein die bloße Zugehörigkeit von

L.

zur Familie und das Bewohnen eines gemeinsamen Anwesens [X.] es nicht, ihre Verfügung über nicht in ihrem Eigentum stehende Vermö-gensgegenstände dem jeweiligen [X.] zuzurechnen.

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c)
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem
Rechtsfehler beruht. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung
der zugrunde-liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Da das Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe auch für den [X.]
der Urteilsgründe
allein eine Strafbarkeit wegen Betruges angenommen und sich so den Blick auf die nicht ausgeschlossene Möglichkeit jeweils in mittelbarer [X.]chaft

mit

L.

als Tatmittlerin

begangener Diebstähle in den von [X.]) -
e) der Urteilsgründe (UA S.
15 bis
18) erfassten Fällen verstellt hat, mangelt es an tragfähigen Feststellungen zu den [X.] an den betroffe-nen Wertgegenständen.

3. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung bemerkt der [X.] Fol-gendes:

a) [X.] wird Gelegenheit haben, im [X.] der Urteilsgründe die [X.]-
und
Eigentumsverhältnisse der von

L.

an den Angeklagten übergebenen Vermögensgegenstände umfassend aufzuklären sowie zu prüfen, ob ihr generell erlaubt worden war, die Tresore zu öffnen oder zu benutzen. Sie wird ebenfalls zu prüfen
haben, inwieweit in dem sich von Dezember 2014 bis zum 26.
Februar 2016 erstreckenden Tatzeitraum auch noch die späteren Übergaben von Vermögensgegenständen an den [X.] von

L.

irrtumsbedingt vorgenommen wurden.

b) Soweit die Beweisaufnahme hinsichtlich solcher Vermögenswerte, die Familienangehörigen von

L.

gehörten, nicht das für einen Drei-ecksbetrug erforderliche Näheverhältnis der [X.] zu den Vermögen der Geschädigten ergeben sollte, wird das neue Tatgericht in den Blick [X.],
ob insoweit ein Diebstahl des Angeklagten in mittelbarer [X.]chaft 16
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(§§
242, 25 Abs.
1 Alt. 2 StGB) in Betracht kommt. Ein solcher liegt jedenfalls dann nicht fern, wenn

L.

i-h-
oder Drittzueignung fehlte, auch wenn eine solche Annahme in den Fällen eher fernliegt, wenn mehrere Monate nach Übergabe der ersten Gegenstände, diese immer noch nicht zurückgegeben waren.

c) Sofern das neue Tatgericht wiederum feststellen sollte, dass

L.

dem Angeklagten aufgrund einer Täuschungshandlung sowohl fremde als auch eigene Vermögensgegenstände übergeben hat, ist auch eine Tatein-heit (§
52 StGB) zwischen Diebstahl in mittelbarer [X.]chaft und Betrug nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar besteht hinsichtlich ein und desselben Vermögensgegenstandes zwischen Betrug (§
263 StGB) und Diebstahl (§
242 StGB) ein Exklusivitätsverhältnis (vgl. [X.] in [X.], 3.
Aufl., §
263, Rn.
141 mwN). Tateinheit kann aber dann vorliegen, wenn nebeneinander ver-schiedene Tatobjekte betroffen sind, hinsichtlich derer
unterschiedliche Eigen-tumsverhältnisse bestehen (vgl. [X.] aaO Rn.
352).
[X.]

Bellay

Radtke [X.]
20

Meta

1 StR 41/17

07.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 41/17 (REWIS RS 2017, 14620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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