Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 5 StR 289/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1655

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 289/14

vom
5. November 2014
in [X.]er Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat [X.]es [X.] hat am 5. November 2014
beschlos-sen:

Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Angeklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 10. März 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO aufge-hoben
a)
hinsichtlich [X.]es Angeklagten W.

im Ausspruch über [X.]ie gegen ihn verhängten Einzelstrafen betreffen[X.] [X.]ie Taten 1 a), b)
un[X.] [X.])
sowie im Ausspruch über [X.]ie Gesamt-strafe,
b)
hinsichtlich [X.]es Angeklagten H.

im Ausspruch über [X.]ie gegen ihn verhängte Gesamtstrafe; es wir[X.] klargestellt, [X.]ass [X.], son[X.]ern für verfallen erklärt sin[X.].
Die weitergehen[X.]en Revisionen [X.]er Angeklagten wer[X.]en nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegrün[X.]et verworfen.
Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten [X.]er Rechtsmittel, an ei-ne an[X.]ere Strafkammer [X.]es Lan[X.]gerichts zurückverwiesen.
Die Staatskasse trägt [X.]ie Kosten [X.]er zurückgenommenen [X.] [X.]er Staatsanwaltschaft un[X.] [X.]ie hier[X.]urch [X.]en Angeklag-ten entstan[X.]enen notwen[X.]igen Auslagen.

-
3
-
Grün[X.]e:
Der Generalbun[X.]esanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Okto-ber
2014 beanstan[X.]et, [X.]ass [X.]as Lan[X.]gericht hinsichtlich bei[X.]er Angeklagter bei [X.]er Gesamtstrafenbil[X.]ung generalpräventive Erwägungen un[X.] hinsichtlich [X.]es Angeklagten W.

betreffen[X.] [X.]ie Taten 1 a), b)
un[X.] [X.])
gewerbsmäßi-ges Han[X.]eln strafschärfen[X.] in Ansatz gebracht hat, ohne [X.]ies jeweils hinrei-chen[X.] zu belegen. Obgleich we[X.]er [X.]ie Bemessung [X.]er Einzelstrafen noch [X.]ie [X.]er Gesamtstrafen ungeachtet [X.]ieser Rechtsfehler Auffälligkeiten zum Nachteil [X.]er Angeklagten aufweist, kann sich [X.]er Senat [X.]em letztlich nicht verschließen. Er hebt [X.]aher [X.]ie betroffenen Einzelstrafen sowie [X.]ie Gesamtstrafen auf. Die zugehörigen Feststellungen haben hingegen Bestan[X.]. Ergänzen[X.]e [X.] namentlich zur Frage [X.]er Gewerbsmäßigkeit
können getroffen wer[X.]en, so-weit sie [X.]en bisherigen nicht wi[X.]ersprechen.
[X.] warnicht [X.]er Einziehung
(§ 74 StGB), son[X.]ern [X.]em Verfall (§ 73 StGB) unterliegen.

[X.] Dölp

König Bellay

1
2

Meta

5 StR 289/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 5 StR 289/14 (REWIS RS 2014, 1655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1655

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