Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 461/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17932

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120116B3STR461.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
Januar 2016 ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr. 1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs.
1 analog [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2015 wird
a)
das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Anklagepunkt 103) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 108 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in 108 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen 1
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3
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbezie-hung der Strafe aus einem Urteil des [X.] vom 24.
Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der [X.] formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Die
Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2 [X.]). Die Sachbeschwerde führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Anklagepunkt 103) wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die dadurch [X.] Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, in die die Einzelstrafe einbezogen worden war; diese hat vielmehr Bestand. Der [X.] kann angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und der weiteren verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, [X.]

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3
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4
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zwei Jahre und drei Monate, zwei Jahre und sechs Monate sowie zwei Jahre und neun Monate) ausschließen, dass das [X.] bei entsprechender
Teileinstellung des Verfahrens ohne die verhängte [X.] von
einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt hätte.
[X.] Schäfer Gericke

Spaniol
Tiemann

Meta

3 StR 461/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 461/15 (REWIS RS 2016, 17932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17932

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