Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 615/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 3036

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Gegenstand

Flugbegleiter - Tarifvertragliche Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer Schulung - "Jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet (Office duty)"


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2015 - 10 [X.] 787/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2015 - 2 Ca 1076/14 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer Schulung.

2

Der Kläger arbeitet bei der [X.], einem Luftfahrtunternehmen, als Flugbegleiter ([X.] Manager). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.] Nr. 2 für das in [X.] stationierte Kabinenpersonal der [X.]. ([X.] Kabine 2) vom 14. Mai 2013, abgeschlossen zwischen der [X.]. und der [X.] ([X.]), gültig ab 1. Jan[X.]r 2013, Anwendung.

3

Der Kläger absolvierte am 19., 20. und 21. April 2014 in Unterrichtsräumen der [X.] jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine luftfahrtrechtlich vorgeschriebene, jährlich wiederkehrende Schulung für Flugbegleiter.

4

Für die [X.] an der Schulung erhielt der Kläger von der [X.] die ihm nach § 5 Abs. 2 [X.] Kabine 2 zustehende Basisvergütung, aber keine Zulagen. Solche sind in § 5 Abs. 3 ff. [X.] Kabine 2 geregelt und betreffen [X.]. eine Trainerzulage, Schichtzulage, Zulagen für geflogene Sektoren, beherrschte Sprachen, Übernachtungen an auswärtigen Flughäfen, „Airport Standby“-Dienste, Positioning-Einsätze, Arbeiten in den freien Tag oder Tätigwerden als „Upranker“. § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 hat folgenden Wortlaut:

        

„Für jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von [X.] ([X.]) erhält der Mitarbeiter eine Zulage von

        

1,5 nominalen Sektor bis 4 Stunden Dienstzeit

        

und     

        

3,0 nominalen Sektoren ab vier Stunden Dienstzeit.“

5

Ein „nominaler Sektor“ entspricht nach der ab 1. Jan[X.]r 2014 gültigen Tabelle in § 4 Abs. 2 [X.] Kabine 2 für [X.] Manager 24,49 Euro. Weiter heißt es in § 9 Abs. 4 [X.] Kabine 2:

        

„Für individ[X.]lrechtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag vereinbaren die Tarifparteien …, dass im [X.] die [X.] Fassung bindend ist.“

6

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der [X.] die Zahlung einer Zulage für die drei Schulungstage im April 2014 im Umfang von jeweils drei nominalen Sektoren in unstreitiger Höhe von insgesamt 220,41 Euro.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme an der Schulung sei zulagenpflichtig nach § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der tariflichen Norm. Es handele sich um „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden“. Der Klammerzusatz „[X.]“ sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Übersetzt habe er nur die Bedeutung „Innendienst“, was alle Tätigkeiten umfasse, die nicht Flugdienst seien.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,41 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 könne der Kläger seinen Anspruch nicht ableiten. Die dort geregelte Zulage betreffe nur Bürodienst im engeren Sinn wie Sekretariat, Verwaltungsaufgaben und Büroorganisation, nicht aber Schulungen, wie die Formulierung „[X.]“ zeige. Dies folge insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte des vorhergehenden [X.]s Nr. 1 für das in [X.]/[X.] stationierte Kabinenpersonal der [X.]. ([X.] Kabine 1) vom 4. November 2011, abgeschlossen zwischen der [X.]. und der [X.] ([X.]), gültig ab 1. Mai 2011, und einem Vergleich mit dem [X.] Nr. 1 für das in [X.]/[X.] stationierte [X.] der [X.]. ([X.] Cockpit 1) vom 4. November 2011, abgeschlossen zwischen der [X.]. und der [X.] ([X.]), gültig ab 1. Mai 2011.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte tarifvertragliche Zulage. Dies ergibt eine Auslegung von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2.

I. Die Klage des [X.] ist unbegründet. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage für sein Begehren allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 19., 20. und 21. April 2014 absolvierte Schulung ist nicht eine „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von [X.] ([X.])“. Die anderslautende Auslegung der Tarifnorm durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN). Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ([X.] 11. November 2015 - 10 [X.] 719/14 - Rn. 17, [X.]E 153, 215).

2. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem [X.] oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen ([X.] 8. Juli 2009 - 10 [X.] 672/08 - Rn. 23 mwN). Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 936/07 - Rn. 15, [X.]E 133, 62).

3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält die Auslegung des [X.]s einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ergibt vielmehr, dass der in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 verwendete Begriff „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von [X.] ([X.])“ nicht so verstanden werden kann, dass damit auch die Teilnahme an Schulungen gemeint ist.

a) Allerdings spricht der Wortlaut der Tarifvorschrift zunächst eher für die Annahme des [X.], dass auch die Teilnahme an einer Schulung unter diese Regelung fällt und einen Anspruch auf eine Zulage begründet. Er ist aber nicht eindeutig.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von [X.] ([X.])“ nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen bzw. fachspezifischen Bedeutung verstanden wissen wollen.

(1) Der Begriff „Dienstzeit“ wird zwar in der Tabelle zu § 3 [X.] Kabine 2 benutzt und meint im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift offenbar die (gesamte) Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Dienstzeit“ in dieser Sonderregelung gleichbedeutend mit dem Begriff „Dienstzeit“ in der [X.] des § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 verwendet haben, zumal an anderer Stelle die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses als „beschaeftigungszeit“ (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] Kabine 2) bezeichnet wird. Im Übrigen verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff „Dienstzeit“ im Zusammenhang mit Positioning-Einsätzen (§ 5 Abs. 10 [X.] Kabine 2), notwendiger [X.]s- und Betriebsratstätigkeit (§ 5 Abs. 13 [X.] Kabine 2) sowie [X.] und Tätigkeiten in der [X.]-Tarifkommission (§ 7 Abs. 3 [X.] Kabine 2), ohne ihn näher zu definieren.

(2) Der Begriff „Dienstzeit“ ist ein Fachbegriff im luftfahrtrechtlichen Bereich. Nach der Definition in § 2 Abs. 1 der 2. [X.] ist Dienstzeit „jede Zeitspanne, während der ein Besatzungsmitglied auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, tariflichen und betrieblichen Regelungen oder von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. [X.] 1.1095 Nr. 1.4. der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 ([X.]EU L 254 vom 20. September 2008 S. 224) gehören zum Dienst „alle Aufgaben, die ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wahrzunehmen hat“. Nach Nr. 1.5. dieser Vorschrift ist Dienstzeit „der Zeitraum, der beginnt, wenn ein Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers den Dienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist“. Dem wird sowohl in Nr. 1.6. dieser Vorschrift als auch in § 2 Abs. 3 der 2. [X.] die enger gefasste „Flugdienstzeit“ gegenübergestellt, die Tätigkeiten in einem Luftfahrzeug oder nach der 2. [X.] auch in einem Flugübungsgerät als Besatzungsmitglied betrifft. Diese Fachterminologie spricht für ein weites Wortlautverständnis von „Dienstzeit am Boden“, welches auch die vom Kläger absolvierte Schulung umfasst. Aufgrund von Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. [X.] 1.1015 und [X.] 1.1020 der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 ([X.]EU L 254 vom 20. September 2008 S. 190) sind „Wiederkehrende Schulungen“ für die Kabinenbesatzung verpflichtend durchzuführen. Während der in den Schulungsräumen der Beklagten durchgeführten Schulung hat der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestanden und eine Aufgabe wahrgenommen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten steht.

(3) Diese Auslegung des Begriffs „Dienstzeit“ wird durch die Verwendung des Pronomens „jegliche“ im Sinne von „jede“ und des Adjektivs „sonstige“ im Sinne von „sonst noch vorhanden“ oder „anderweitig“ verstärkt. Die Tarifvertragsparteien geben mit dieser Wortwahl in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 zu verstehen, dass jede wie auch immer geartete Dienstzeit am Boden einen Zulagenanspruch begründen soll.

bb) Das aus dem Begriff „Dienstzeit“ hergeleitete [X.] von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 wird allerdings durch den Klammerzusatz „[X.]“ in Frage gestellt.

(1) Die Berücksichtigung des [X.] „[X.]“ scheidet nicht deshalb aus, weil nach § 9 Abs. 4 [X.] Kabine 2 im Streitfall die [X.] Fassung des Tarifvertrags bindend ist. Der vorgelegte [X.] Kabine 2 ist die [X.] Fassung des Tarifvertrags. Dem steht nicht entgegen, dass dort einzelne englischsprachige Begriffe (zB „Flight Attendant“ (§ 2 Abs. 2), „Legs“ (§ 5 Abs. 5), „[X.]“ (§ 5 Abs. 7), „[X.]“ (§ 5 Abs. 11), „[X.]“ (§ 8)) verwendet werden. Diese englischsprachigen Begriffe sind Teil der [X.]n Fassung des Tarifvertrags und bei der Auslegung zu berücksichtigen.

(2) Der Klammerzusatz „[X.]“ in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 spricht für eine Auslegung, wonach nur solche Dienstzeiten am Boden zulagenpflichtig sein sollen, die im Büro anfallende Arbeit, also im Wesentlichen verwaltende Tätigkeiten betreffen, nicht aber die Teilnahme an Schulungen.

(a) Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff haben im Allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu ([X.] 2. März 1988 - 4 [X.] 604/87 -; 28. April 1982 - 4 [X.] 642/79 - [X.]E 38, 332).

(b) Ein Fall, bei dem wie bei einer staatlichen Normsetzung der wesentliche Teil der Begriffsbestimmung vor [X.] steht (vgl. hierzu [X.] 10. Mai 1994 - 3 [X.] 721/93 - zu [X.] 2 a der Gründe), liegt nicht vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Einleitungshalbsatz von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 enthalte eine „Legaldefinition“ für die Formulierung „[X.]“. Eine solche wird verwendet, um eine vorangestellte längere Umschreibung für folgende Passagen mit einem zusammenfassenden kurzen Wort zu bezeichnen. Der in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 verwendete Klammerzusatz kehrt im [X.] aber nicht wieder.

(c) Die Erläuterung des Begriffs „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von [X.]“ durch den Klammerzusatz „[X.]“ hat erkennbar einschränkende Bedeutung, die dem zunächst sehr weit gefassten Wortlaut einen auf bestimmte Tätigkeiten bezogenen Wortsinn gibt. Sonst hätte es des [X.] nicht bedurft. Dieser ist nur erforderlich, um die zunächst nicht begrenzte [X.] für Dienstzeit am Boden einzuengen. Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie im Bereich von Vergütungsregelungen überflüssige Klammerzusätze verwendet haben.

(d) Die Reichweite dieser Einschränkung hängt von der inhaltlichen Bedeutung des [X.] ab.

(aa) Die Übersetzung des englischsprachigen Begriffs „[X.]“ ist nicht eindeutig. Verschiedentlich wird „[X.]“ mit „Innendienst“ übersetzt, wie es auch der Kläger annimmt, die Pluralfassung „Office duties“ hingegen mit „Bürotätigkeiten“, was der Ansicht der Beklagten entspräche.

(bb) Selbst wenn man den Klammerzusatz „[X.]“ mit dem [X.]n Begriff „Innendienst“ gleichsetzt, rechtfertigte dies nicht, darunter auch unbeschränkt die Teilnahme an luftfahrtrechtlich erforderlichen Schulungen zu verstehen. „Innendienst“ ist die Arbeit, die ein Arbeitnehmer auf dem Gelände bzw. in den Bürogebäuden eines Unternehmens leistet, im Gegensatz zum „Außendienst“ etwa eines Vertreters, der Kunden besucht. Das vom Kläger gebildete Begriffspaar „Außendienst“ (Tätigkeit, die im Flugzeug verrichtet wird) und „Innendienst“ (alle Tätigkeiten, die nicht im Flugzeug verrichtet werden) wird den Arbeitsaufgaben eines Flugbegleiters nicht gerecht. Der Flugbegleiter leistet im Flugzeug keinen „Außendienst“ im üblichen Begriffsverständnis, da er keine Kunden besucht. Diese kommen vielmehr zum Luftfahrzeug seines Arbeitgebers. Ferner bezieht sich „Innendienst“ auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder arbeitsvertraglichen Hauptpflicht im administrativen Bereich. Ein Innendienstmitarbeiter wird aber nicht angestellt, um an Schulungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Schulungen stellt allenfalls die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die Innen- wie Außendienstmitarbeiter treffen kann.

(cc) Angesichts dessen spricht viel dafür, die inhaltliche Bedeutung des Begriffs „[X.]“ - selbst wenn man ihn mit „Innendienst“ übersetzt - auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Hauptpflichten im Bürobereich zu beziehen. Wegen der den weit gefassten Begriff „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden“ einengenden Funktion des Begriffs „[X.]“ kann damit nicht von einem klaren, eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 ausgegangen werden, wonach auch die Teilnahme an Schulungen darunter fällt.

b) Die Systematik des [X.] Kabine 2 gibt keinen klaren Aufschluss darüber, ob die Teilnahme an Schulungen nach § 5 Abs. 9 zulagenpflichtig ist.

aa) Die Vergütung von Schulungen ist im [X.] Kabine 2 weder ausdrücklich geregelt noch erwähnt. § 5 [X.] Kabine 2 regelt die Zusammensetzung der Monatsvergütung, die nach Abs. 1 aus einer [X.] gemäß Abs. 2 und weiteren Zulagen nach den Abs. 3 bis 11 besteht. Dies könnte zumindest ein Anhaltspunkt dafür sein, dass jedenfalls die Aufzählung der Zulagen in § 5 [X.] Kabine 2 abschließend ist. Allerdings entspricht schon die Angabe der Abs. 3 bis 11 für Zulagen in § 5 [X.] Kabine 2 nicht der Systematik des [X.] Kabine 2, da auch in § 5 Abs. 12 [X.] Kabine 2 - sogar dem Wortlaut nach - eine Zulage geregelt wird und die Vergütung für [X.]s- und Betriebsratstätigkeit in § 5 Abs. 13 [X.] Kabine 2 mit 3,5 nominalen Sektoren pro [X.] nach auch eine Zulage darstellt, da sie neben der [X.] gezahlt wird. Die in § 5 Abs. 10 [X.] Kabine 2 angesprochene Positioning-Zulage wird zudem in § 4 Abs. 4 [X.] Kabine 2 inhaltlich ausgestaltet.

bb) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung spricht jedenfalls gegen die Auffassung des [X.]s, dass es sich bei § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 um eine „Auffangregelung“ handelt.

(1) Eine „Auffangregelung“ wäre am ehesten am Schluss einer Tarifnorm zu erwarten, wenn nach der Regelung von Spezialfällen nicht konkret genannte Tatbestände einer pauschalierenden Lösung zugeführt werden. Denkbar wäre dies auch am Anfang einer Tarifnorm als „Grundregelung“, der dann einzelne Spezialfälle nachfolgen. Die Stellung von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 zu Beginn des letzten Drittels einer längeren Aufzählung von Einzelfällen der [X.] spricht deshalb eher dafür, dass auch hier nur ein bestimmter Fall geregelt wird. Zwar ist der Wortlaut des ersten Halbsatzes von § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 weit gefasst, was für eine „Auffangregelung“ sprechen könnte. Der Klammerzusatz bezieht dies aber wieder nur auf einen bestimmten Fall und ist nicht etwa mit dem Zusatz „zum Beispiel“ versehen.

(2) Ebenfalls gegen eine „Auffangregelung“ spricht der Umstand, dass die [X.] in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 umfangreicher sein kann als die in anderen Absätzen geregelten speziellen Zulagentatbestände. Von einer Auffangregelung würde man erwarten, dass sie ein Grundniveau sicherstellt, aber nicht über speziellere Regelungen hinausgeht. So wird ein „Airport Standby“- Dienst nach § 5 Abs. 8 [X.] Kabine 2 grundsätzlich erst dann mit einem nominalen Sektor als Zulage vergütet, wenn er wenigstens vier Stunden dauert, während nach § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 jegliche sonstige Dienstzeit am Boden von einer Minute bis vier Stunden Dienstzeit mit 1,5 nominalen Sektoren als Zulage vergütet wird. Dabei sind „Dienstzeit“ nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der 2. [X.] bzw. in Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. [X.] 1.1095 Nr. 1.3. der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 ([X.]EU L 254 vom 20. September 2008 S. 224) auch Pausen. „Bereitschaft“ zählt nach Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. [X.] 1.1125 Nr. 1.2. der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 ([X.]EU L 254 vom 20. September 2008 S. 228) demgegenüber sogar vollständig bei der Berechnung der kumulativen Dienststunden und wird ausweislich der Formulierung in § 5 Abs. 8 [X.] Kabine 2 auch von den Tarifvertragsparteien als „Dienst“ angesehen.

c) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen maßgeblich gegen einen Zulagenanspruch bei Teilnahme an Schulungen.

aa) Die [X.] in § 5 [X.] Kabine 2 betrifft ganz unterschiedliche Bereiche. Tendenziell beziehen sich die Zulagen auf die Tätigkeit als Besatzungsmitglied im Flugzeug und damit in Zusammenhang stehende Arbeitsabläufe oder auf besondere Kenntnisse, Erschwernisse und Aufwendungen. Dies spricht dagegen, Schulungen über die [X.] hinaus mit Zulagen zu vergüten, da sie weder zur produktiven Tätigkeit eines Flugbegleiters gehören noch mit besonderen Belastungen, Erschwernissen oder Anforderungen verbunden sind.

bb) [X.] für „[X.]“ ergibt sich daraus, dass Flugbegleiter, die nicht in ihrer eigentlichen Funktion als Besatzungsmitglied tätig sind, sondern im Büro eingesetzt werden und deshalb keine Zulage für „geflogene Sektoren“ nach § 5 Abs. 5 [X.] Kabine 2 erhalten, für diese finanziell unattraktive nichtfliegerische Sonderverwendung einen Ausgleich erhalten sollen. Zweck der tariflichen [X.] ist es hingegen nicht, jede Art von Dienst zusätzlich zu vergüten, wie schon das Beispiel der „Airport Standby“-Dienste mit unter vier Stunden Dauer in § 5 Abs. 8 [X.] Kabine 2 zeigt.

Bei der Teilnahme an Schulungen können den Flugbegleitern zwar Zulagen nach § 5 Abs. 5 [X.] Kabine 2 entgehen. Andererseits haben die Schulungen jedoch eine überschaubare Dauer, die - wie bei „kurzen“ „Airport Standby“-Diensten bis vier Stunden - nicht als ausgleichsbedürftig eingestuft werden muss. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an Schulungen für alle Flugbegleiter verpflichtend ist und keine individuelle Sonderbelastung darstellt. Demgegenüber erhalten Flugbegleiter, die im Bürobereich eingesetzt werden - etwa für die Bedienung des Urlaubsbeantragungssystems oder des Systems zum Tausch von Diensten - gegebenenfalls längerfristig oder dauerhaft keine Zulage für geflogene Sektoren und Positioning-Einsätze. Der Zweck der Zulage nach § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 lässt sich für diese Konstellation mit dem Ausgleich für entgangene Zulagen im Flugdienst begründen, die nur einzelne Flugbegleiter aufgrund einer Sonderverwendung betrifft.

d) Dieses Verständnis der Tarifnorm wird von der Tarifgeschichte und einem Vergleich mit dem Inhalt eines von denselben Tarifvertragsparteien zeitlich parallel abgeschlossenen Vergütungstarifvertrags für das Cockpitpersonal bestätigt.

aa) [X.] nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden ([X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] 518/14 - Rn. 34 mwN).

bb) Die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm verdeutlicht, dass die Teilnahme an Schulungen keinen Zulagenanspruch begründet.

(1) In einem Entwurf der [X.] [X.] vom Dezember 2010 für den [X.] Kabine 1 war ursprünglich sowohl ein Zulagenanspruch für „sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen“ im Umfang von zwei nominalen Sektoren pro Einheit (vgl. § 4 Abs. 8) als auch für „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden“ im Umfang von einem nominalen Sektor pro zwei Stunden Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 11) enthalten. Der Begriff „[X.]“ taucht in diesem Entwurf nicht auf.

In der Folgezeit schlossen die Tarifvertragsparteien eine „Vereinbarung zu den Tarifverhandlungen vom 18. Juli 2011“, in welcher die bislang erzielten Verhandlungsergebnisse als Zwischenstand festgehalten sind. Dort heißt es unter [X.] (Kabinenpersonal, Entgelt) ua.:

        

„3. Weitere Entgeltbestandteile

        

…       

        
        

d.    

[X.] ([X.]): fuer Kabinenmanager und fuer Flugbegleiter gelten ab dem 1. August 2011 folgende Werte:

                 

1.5     

Nominalsektoren bis vier Stunden

                 

3.0     

Nominalsektoren ab vier Stunden“

Am 4. November 2011 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1. Mai 2011 den [X.] Kabine 1 ab. Dort ist in § 4 Abs. 9 eine [X.] für „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden ([X.])“ enthalten, die fast gleichlautend mit der streitgegenständlichen Regelung in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 ist. Anders als noch im Entwurf der [X.] [X.] vorgesehen, enthalten weder der [X.] Kabine 1 - wie auch später der [X.] Kabine 2 - noch das schriftlich niedergelegte Verhandlungszwischenergebnis eine [X.] für „sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen“. Die ursprünglich ausdrücklich erhobene Forderung hat keinen Eingang in den Tarifvertrag gefunden.

(2) Ergänzend kommt hinzu, dass in der Vereinbarung zu den Tarifverhandlungen vom 18. Juli 2011 erstmals der Begriff „[X.]“ in A I 3 d erwähnt und in Zusammenhang mit der Formulierung „[X.]“ gebracht wird. Dies spricht für die einengende Auslegung, wonach nicht jede Form von Dienstzeit und damit auch Schulungen zulagenpflichtig sind, sondern nur Bürotätigkeiten im Sinne verwaltender Arbeiten.

cc) Schließlich kann die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen eines anderen Tarifvertrags verwendete Systematik nicht unbeachtet bleiben.

(1) Zwar können zur Auslegung eines Tarifvertrags andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschließenden ankommt, ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Regelung von Bedeutung sein sollen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifverträge eine gewisse Einheit bilden (vgl. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 129, 238).

(2) Gleichzeitig mit dem [X.] Kabine 1 haben dieselben Tarifvertragsparteien den [X.] Cockpit 1 verhandelt und am selben Tag abgeschlossen, was auf einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang beider Tarifverträge hinweist. Ferner zeigt bereits das gemeinsame Zwischenergebnis dieser Tarifvertragsverhandlungen vom 18. Juli 2011, dass die Tarifvertragsparteien beide Tarifverträge als einen zusammenhängenden Verhandlungskomplex betrachtet haben.

(3) Die Tarifvertragsparteien des [X.] Cockpit 1 haben die Teilnahme an Schulungen offenkundig nicht als vom Tatbestandsmerkmal „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden ([X.])“ erfasst angesehen. In diesem Tarifvertrag haben sie vielmehr getrennte [X.]en für „sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen“ (§ 4 Abs. 8 [X.] Cockpit 1) einerseits und für „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden ([X.])“ andererseits (§ 4 Abs. 11 [X.] Cockpit 1) in jeweils identischer Höhe von zwei nominalen Sektoren vereinbart. Der Regelung in § 4 Abs. 8 [X.] Cockpit 1 bedürfte es nicht, wenn Schulungen schon von § 4 Abs. 11 [X.] Cockpit 1 erfasst wären. Man kann den Tarifvertragsparteien aber nicht unterstellen, dass sie mit § 4 Abs. 8 [X.] Cockpit 1 eine inhaltlich überflüssige Regelung haben treffen wollen.

dd) Die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des [X.] Kabine 1 gelten in gleicher Form für den [X.] Kabine 2. Dieser ist im Wesentlichen eine Fortschreibung des vorangegangenen Tarifvertrags. § 4 Abs. 9 [X.] Kabine 1 ist - bis auf den neu hinzugekommenen, noch stärker begrenzenden Einschub „auf Anweisung von [X.]“ - fast wortidentisch mit § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2. Für das Verständnis dieser Tarifvorschrift und die Frage der Einbeziehung von Schulungen in die [X.] kann auf die Entstehungsgeschichte des in [X.] unverändert gebliebenen Wortlauts der Vorgängerregelung zurückgegriffen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der im Wesentlichen wortgleich verwendete Begriff „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden ([X.])“ in § 4 Abs. 9 [X.] Kabine 1 eine andere Bedeutung hat als in § 5 Abs. 9 [X.] Kabine 2 (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] 58/09 - Rn. 19, [X.]E 134, 34).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten von Berufung und Revision zu zahlen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Großmann    

        

    Züfle    

                 

Meta

10 AZR 615/15

02.11.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 22. April 2015, Az: 2 Ca 1076/14, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 615/15 (REWIS RS 2016, 3036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3036

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