Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 4 StR 654/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11612

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520B4STR654.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 654/19

vom
20. Mai
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier:
Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 30. April 2020

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] am 20.
Mai 2020 beschlossen:

Die Ablehnung der Vorsitzenden [X.]in am [X.]
S.

wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserhebli-cher Daten, wegen Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit übler Nachrede und in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, wegen übler Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Verfahrensakten sind am 27.
März 2020 beim [X.] eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30.
April 2020

g. Verfahren beteiligten [X.] Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er angeführt, es habe keine Reaktion auf seine zahlreichen Schreiben zwischen dem 15. und 30.
April 2020 gegeben, wodurch 1
2
-
3
-
sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien.
II.
Die Befangenheitsanträge des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Befangenheitsanträge des Angeklagten nicht gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.] S.

richten, sind sie unzulässig, selbst wenn man das Begehren des Angeklagten dahin auslegt, dass es sich nicht gegen ein Kollegialgericht als Ganzes (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 1955

1
StR 702/54, [X.], 271),
sondern gegen diejenigen [X.] richtet, die nach dem internen Geschäftsverteilungsplan
des 4. Straf-senats
zur Entscheidung über das Revisionsverfahren des Angeklagten berufen sind (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1969

5
StR 468/69, [X.]St 23, 200, 202; Beschluss vom 10.
Juli 2014

3
StR 262/14, [X.], 725).
Der Angeklagte hat in dem Gesuch jedenfalls keinen Grund zur Ableh-nung im Sinne von §
26a Abs.
1 Nr.
2 StPO angegeben, denn das Vorbringen erschöpft sich in Umständen, die offenkundig nicht die Beisitzer betreffen
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015

1
StR 7/15).
2. Die Ablehnung der Vorsitzenden [X.]in am [X.]
S.

ist jedenfalls
unbegründet (§ 24 Abs. 2 StPO).
a) Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s ist bei dem Ablehnen-den nur gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekann-3
4
5
6
7
-
4
-
ten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegen-über eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvorein-genommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 10.
November 1967

4
StR 512/66, [X.]St 21, 334, 341; und vom 9.
Juli 2009

5
StR 263/08). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind [X.] der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 1997

1
StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18 mwN; Beschluss vom 8.
März 1995

5
StR 434/94, [X.]St 41, 69, 71; Beschluss vom 23.
Januar 2018

1
StR 36/17). Für sich genommen können die Mitwir-kung an Zwischenentscheidungen oder selbst Verfahrensfehler keine Besorgnis der Befangenheit begründen, sofern nicht die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung als willkürlich erscheint ([X.], Beschluss vom 10.
September 2002

1
StR 169/02, [X.]St 48, 4, 8; [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2014

1
StR 726/13 mwN).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt kein Ablehnungsgrund vor. Das Verhalten der Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden, erst recht bietet es keinerlei Ansatz für die Annahme von
Willkür.
Die Vorsitzende hat zu der mit Schreiben des Angeklagten vom 22.
April 2020 beantragten Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 4.
Strafsenats mit Schreiben vom 28.
April 2020 dem Angeklagten mitgeteilt, dass sich der zuständige Sachbearbeiter der Gerichtsverwaltung mit ihm in Verbindung setzen werde. Sie hat ferner auf Antrag der Pflichtverteidigerin vom 7.
April 2020 mit Schreiben vom 9.
April 2020 Akteneinsicht bis zum 16.
April 2020 bewilligt und auf Antrag die Frist zur Rückgabe der Akten bis zum 30.
April 2020 verlängert. Zum Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin Sc.

, der 8
9
-
5
-
sowohl von dieser als auch vom Angeklagten gestellt wurde, und vor einer [X.] Bestellung von Rechtsanwältin

K.

hat die Vorsitzende nach Eingang des [X.] am 24.
April 2020 am selben Tag verfügt, den weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seinen Befangenheitsantrag hat der Angeklagte bereits vor Ablauf dieser Frist gestellt.
Bei
diesem

keiner weiteren Sachaufklärung bedürfenden

Verfah-rensgang besteht für einen Angeklagten bei vernünftiger Würdigung der [X.] weder im Einzelnen und noch in der Gesamtschau ein Grund zu der An-nahme, die [X.] habe ihm gegenüber eine innere Haltung einge-nommen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beein-flussen kann.
Sturm
Krehl
Meyberg

Schmidt
Rommel

Vorinstanz:
[X.] ([X.]), [X.], [X.]

7111 Js 6783/17 1 KLs 2
10

Meta

4 StR 654/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 4 StR 654/19 (REWIS RS 2020, 11612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11612

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