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Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 23. Zivilsenat - vom 19. März 2013 - 23 U 4383/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 49.766,55 €
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde auch in den Parallelverfahren aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als [X.]ur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der [X.]ur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe [X.] 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende [X.] zum Gegenstand haben.
[X.] Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 19. März 2013, Az: 23 U 4383/12
§ 33 StBerG, § 57 Abs 3 Nr 3 StBerG, § 68 StBerG vom 04.11.1975
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2013, Az. III ZR 132/13 (REWIS RS 2013, 764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 764
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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