Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.03.2016, Az. V S 9/16 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2016, 14941

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe - Abgabe einer vereinfachten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse


Leitsatz

NV: § 2 Abs. 2 PKHFV ist auf Parteien, die keine Leistungen nach SGB XII, sondern Leistungen nach SGB II beziehen, nicht anwendbar .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. [X.]as Finanzgericht hat der Klage des [X.], Revisionsbeklagten und [X.]ntragstellers ([X.]ntragsteller) gegen die Beklagte (Familienkasse) durch Urteil vom 28. [X.]ugust 2013 stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. [X.]ie Familienkasse hat form- und fristgerecht Revision eingelegt. [X.]as Revisionsverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem [X.]ktenzeichen V R 40/13 geführt.

2

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2016 hat der [X.]ntragsteller beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung in dem Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PK[X.]) zu bewilligen. Gleichzeitig reichte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die aus den [X.]bschnitten [X.] bis [X.] und [X.] bis K des in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung --PK[X.]FV--, [X.], 34) bestimmten Formulars bestand und der als [X.]nlagen ein Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) sowie Unterlagen zum Nachweis seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem [X.] beigefügt waren.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor.

4

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem Antrag auf PKH eine [X.]rklärung der [X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das [X.] ist danach ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die [X.]rklärung einzuführen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit Formulare für die [X.]rklärung eingeführt sind, muss sich die [X.] ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

5

Nach § 2 Abs. 2 [X.] muss eine [X.], die nach dem [X.] ([X.]) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte [X.] bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der [X.]rklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des [X.] beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.

6

2. Der Antrag vom 16. Februar 2016 entspricht diesen Anforderungen nicht.

7

a) Der Antragsteller hat das nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO und § 1 einschließlich Anlage [X.] verpflichtend eingeführte Formular nur unvollständig eingereicht. Die Abschnitte [X.] bis G fehlen.

8

b) Die [X.]rklärung des Antragstellers kann nicht als vereinfachte [X.]rklärung nach § 2 Abs. 2 [X.] behandelt werden. [X.]r hat keinen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem [X.], sondern einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II beigefügt.

9

c) [X.]ine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 [X.] zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach [X.] beziehen und darüber einen Bewilligungsbescheid vorlegen, kommt nicht in Betracht. [X.]ine Analogie erfordert eine vergleichbare Interessenlage (z.B. Urteil des [X.] --BFH-- vom 11. Februar 2015 [X.], BFH[X.] 249, 159, [X.], 545, Rz 68). [X.]in Bescheid über Leistungen nach [X.] gibt aber nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach [X.] Aufschluss über die Voraussetzungen der PKH, da das Recht der PKH an das [X.] anknüpft und die Anspruchsvoraussetzungen nach [X.] und nach [X.] voneinander abweichen.

d) Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller schon deswegen nicht berufen, weil er anwaltlich vertreten ist. Zudem muss sich ein Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH selbst kundig machen ([X.] vom 18. März 2014 III S 35/13 (PKH), [X.], 893, Rz 13).

3. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).

Meta

V S 9/16 (PKH)

08.03.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 117 Abs 3 ZPO, § 2 Abs 2 PKHFV, § 117 Abs 4 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.03.2016, Az. V S 9/16 (PKH) (REWIS RS 2016, 14941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14941

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