Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 349/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 596

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 349/13
vom
9. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von
Pentz, [X.] und die Richterin Dr.
Oehler

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO).
Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis ist schon deshalb nicht erheblich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der konkreten Unfallsituation nicht von einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des §
106 Abs.
3 Fall 3 [X.] auszugehen ist, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§
104, 105 [X.] oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dafür eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Die "gemeinsame Betriebsstätte" wird durch die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation entscheidend gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf die konkreten Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. Senatsurteile vom 1.
Februar 2011 -
VI
ZR 227/09, [X.], 500 Rn.
7; vom 10.
Mai 2011 -
VI
ZR 152/10, [X.], 882 Rn.
12; vom 11.
Oktober 2011 -
VI
ZR 248/10, [X.], 1567 Rn.
9; vom 22.
Januar 2013 -
VI
ZR 175/11, [X.], 460 Rn.
10
f.; vom 23.
September 2014 -
VI
ZR 483/12, juris Rn.
18)
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß
§
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Galke
[X.]
von
Pentz

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
4 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
26 [X.] -

Meta

VI ZR 349/13

09.12.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 349/13 (REWIS RS 2014, 596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 596

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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