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PDF anzeigen[X.]/99vom19. Januar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Ta-teinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von [X.] in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision er-strebt der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur Bewährung.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang [X.]; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das[X.] hat aus einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen [X.] in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben [X.] -von jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung von [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon wegen ihrer Höhe nichtmehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dabei hat die Strafkammeraber nicht erörtert, aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2 Satz 2StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafen [X.] neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert [X.] zu lassen. Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist [X.] der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im [X.] zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereresStrafübel. Zum anderen hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und denfestgestellten [X.] die naheliegende Möglichkeit bestan-den, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). [X.] darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheits-strafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen [X.] der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann(BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die Geldstrafen [X.] gesondert bestehen bleiben können und - falls er dies be-jaht - ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt [X.].Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehenbleiben, ergänzende Feststellungen sind [X.] wird auch ein Anrechnungsmaßstab für die in [X.] Freiheitsentziehung ([X.]) festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2StGB).Jähnke Theune Detter [X.]
Meta
19.01.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 StR 628/99 (REWIS RS 2000, 3443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3443
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