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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 10. April 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monatenverurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem [X.] Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Der Schuldspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifendenBedenken. Zwar wurden die [X.] auf 54 unzutreffende mo-natliche Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) gestützt, [X.] das [X.] sich mit der Frage befaßt hat, ob für die einzelnenSteuerjahre 1993 bis 1997 entsprechende Jahreserklärungen abgegeben- 3 -worden sind. Nach der stigen Rechtsprechung des [X.]fren unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Verkr-zung der Steuer auf Zeit. Eiltige Verkrzung auf Dauer wird erstdurch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklrung (§ 18 Abs. 3UStG) bewirkt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach [X.] unrichtiger monatlicher Voranmeldungen keine [X.]mehr abgibt ([X.], 262, 263; 1996, 105). Dies macht es regel-mûig erforderlich, nach einer angenommenen Verkrzung der [X.] auf Dauer auf die [X.] als Tathandlung abzustellen und sinn-vollerweise die lediglich eine Verkrzung auf Zeit bewirkenden [X.]voranmeldungen gemû § 154 StPO auszuscheiden.Die (zudem auch unpraktikable und fehleranfllige) Aburteilung dermonatlichen Voranmeldungen nötigt indes nicht zu einer Aufhebung [X.]. Der [X.] vermag hier [X.], [X.] das [X.] von einem zu [X.] ausgegangen ist. Aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgrlût sicmlich entnehmen, [X.]der Angeklagte die Umsatzsteuerverkrzung nicht im Rahmen seiner Um-satzsteuerjahreserklrungen berichtigt hat und dies von vornherein auchnicht beabsichtigte. Damit ist die jeweilige Verkrzung auf Zeit in eine solcheauf Dauer rgegangen (vgl. [X.], 262, 263).2. [X.] dagegen rechtlicher Überprfungnicht stand. Das [X.] hat nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblickauf die verten [X.] (19 Geldstrafen zwischen 10 und 80Tagesstzen) die gesonderte [X.] nach § 53Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrcklichen Erörterung,wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Frei-heitsstrafe noch zur [X.] ausgesetzt werden können ([X.]RStGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4, 6 m.w.N.). Angesichts der- 4 -verten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegtdiese Mlichkeit aber nahe. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2StGB wre deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation eingehend zu [X.].[X.] hinaus tte die erhebliche [X.] (sie-ben Monate Freiheitsstrafe) angesichts des situativen und zeitlichen Zu-sammenhangs der [X.] und wegen der besonderen weiteren Straf-milderungsgesichtspunkte (lange Verfahrensdauer, Gestis, Alter undbisherige Unbestraftheit des Angeklagten) einer ren Begre-durft (vgl. [X.], [X.]. vom 23. August 2001 Œ 5 [X.]; [X.]R StGB §54 Serienstraftaten 4, 5). Auch hieran fehlt es.Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil lediglich ein Wer-tungsfehler vorliegt. Erzende Feststellungen ktroffen werden.[X.] Hr [X.] Raum
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 5 StR 443/01 (REWIS RS 2002, 4666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4666
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung: Behandlung ebenfalls unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
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