Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. XII ZB 170/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 371

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[X.]BESCHLUSS [X.] 170/08 vom 15. Dezember 2010 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1836 Abs. 1 Satz 3; [X.] § 5 Die nach § 5 Abs. 1, 2 [X.] für den monatlichen Stundenansatz des Betreuers maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für den ganzen [X.] einheitlich zu beurteilen. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2010 - [X.] 170/08 - [X.] [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. Wagenitz, Dose, Schilling und [X.] beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird, soweit über sie nicht be-reits durch den Beschluss des 33. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2008 entschieden worden ist, auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 28 • Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 29. November 2006 zum vorläufigen berufs-mäßigen Betreuer und am 29. März 2007 zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen bestellt. Die Betreuung wurde zum 31. Januar 2008 aufgehoben. 1 Der Antragsteller hat für die [X.] vom 30. August bis 29. November 2007 die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von 734,80 • beantragt und vorgetragen, der Betroffene sei seit dem 19. Oktober 2007 mittel-los. Bei seiner Berechnung hat der Antragsteller für die [X.] bis zum Eintritt der Mittellosigkeit (30. August bis 18. Oktober 2007) monatlich sechs Stunden [ins-gesamt 50/30 x 6 Stunden] und für die [X.] ab Eintritt der Mittellosigkeit monat-lich fünf Stunden [nach seiner Berechnung: insgesamt 40/30 x 5 Stunden] an-gesetzt, jeweils bei einem Stundensatz von 44 •. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Antragsteller einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 660 • zuerkannt; dabei hat es für den gesamten Abrechnungszeitraum monatlich fünf Stunden (3 Monate x 5 Stunden x 44 • = 660 •) angesetzt. Die Erinnerung des Antragstellers hat das Amtsgericht zu-rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete und vom Amtsgericht zugelassene [X.] Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die zugelassene sofortige weitere Beschwerde hat das [X.] den Vergütungsanspruch des Antragstellers für den ersten Monat des [X.] (30. August bis 29. September 2007) auf 264 • festgesetzt; dabei hat es - im Hinblick auf die in diesem Monat noch nicht eingetretene Mit-tellosigkeit des Betroffenen - monatlich sechs Stunden angesetzt (6 Stunden x 44 • = 264 •). Die vom Amtsgericht für den dritten [X.] (30. Oktober bis 29. November 2007) festgesetzte Vergütung ist nach Auffas-sung des [X.]s nicht Gegenstand der sofortigen weiteren Be-schwerde, da der Antragsteller insoweit keine höhere als die vom Amtsgericht - auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von fünf Stunden - festgesetzte Vergütung begehrt habe. Hinsichtlich der Festsetzung der Vergü-tung für den zweiten [X.] (30. September bis 29. Oktober 2007) hat das [X.] von einer Entscheidung abgesehen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 3 Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 453 ver-öffentlicht ist, möchte insoweit die sofortige weitere Beschwerde des [X.] zurückweisen. Der für die Vergütung eines Berufsbetreuers zugrunde zu legende monatliche Stundenansatz bestimme sich u.a. nach der Mittellosigkeit des Betroffenen im Abrechnungszeitraum (hier: für den siebten bis zwölften Monat der Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden bemittelten [X.]: sechs Stunden, bei dessen Mittellosigkeit fünf Stunden. [X.]. dazu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] und Betreuervergütungsgesetz ([X.] einer-4 - 4 - seits und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] andererseits). Dabei sei für die Frage der Mittellosigkeit auf ganze Betreuungsmonate abzustellen, wobei es darauf ankomme, ob der Betroffene mit Ablauf des Monats über Mittel verfüge, die es ihm erlaubten, die volle Monatsvergütung für die Betreuung eines nicht mittello-sen Betroffenen zu zahlen (§ 1836 d Nr. 1 BGB). Da der Betroffene hier am [X.] des zweiten [X.]s (29. Oktober 2007) mittellos gewesen sei, sei - wie von Amts- und [X.] zuerkannt - für den gesamten [X.] von dem niedrigeren Stundenansatz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]: fünf Stunden) auszugehen. Das [X.] sieht sich an einer eigenen Entscheidung durch den Beschluss des Brandenburgischen [X.]s vom 30. Juli 2007 - 11 Wx 14/07 - ([X.], 2109 [[X.]], Volltext bei juris) gehindert. Danach werde für die Ermittlung des monatlichen Stundenansatzes eine Prüfung der Mittellosigkeit taggenau auf den [X.]punkt verlangt, zu dem sich der [X.] des Betroffenen geändert habe. Der Stundenansatz und damit die Vergütungshöhe würden dementsprechend für den Monat, in dem der Wechsel von der [X.] zur Mittellosigkeit oder umgekehrt eintrete, unter Anwen-dung der Regel des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] zeitanteilig nach dem für bemittelte und mittellose Betreute geltenden Stundenansatz festgesetzt. 5 I[X.] 1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 [X.] zulässig (zur Anwendbarkeit al-ten Rechts vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Reformgesetz). 6 Der Senat hat anstelle des vorlegenden [X.]s über die [X.] weitere Beschwerde zu befinden, soweit das [X.] über 7 - 5 - diese nicht bereits entschieden hat. Das [X.] hat dem [X.] die von ihm für den ersten [X.] (30. August bis 29. [X.] 2007) geltend gemachte Vergütung zuerkannt (6 Stunden x 44 • = 264 •); die Vergütung für den dritten [X.] (30. Oktober bis 29. Novem-ber 2007) hat es mit Recht als von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erfasst angesehen. Dem Senat angefallen ist danach die sofortige weitere Be-schwerde nur hinsichtlich der Vergütung für den zweiten [X.] (30. September bis 29. Oktober 2007). Amts- und [X.] haben dem [X.] für diesen [X.] nur eine Vergütung auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von fünf Stunden zuerkannt (5 x 44 • = 220 •). Der Antragsteller begehrt für diesen [X.]raum jedoch eine Vergütung, deren Höhe sich für die [X.] vom 30. September bis 18. Oktober 2007 auf der Grundlage eines monatlichen Stundenansatzes von sechs Stunden [richtig: 19/30 x 6 = 3,8 Stunden x 44 • = 167,20 •] und (nur) für die Folgezeit vom 19. Oktober bis 29. Oktober 2007 auf der Grundlage eines monatlichen Stun-denansatzes von fünf Stunden [richtig: 11/30 x 5 = 1,83 Stunden x 44 • = 80,52 •] bestimmt; die Vergütung betrüge dann (167,20 • + 80,52 • =) 247,72 •. 2. Insoweit ist die sofortige weitere Beschwerde, wie vom [X.] zutreffend dargelegt, zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 8 a) Der Berufsbetreuer kann nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine Vergütung verlangen, deren Höhe sich zum einen gemäß § 4 Abs. 1 [X.] nach dem an der Qualifikation des Betreuers orientierten Stundensatz (hier ge-mäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]: 44 •), zum andern an dem von § 5 [X.] pauschalierten monatlichen Stundenansatz bemisst. Dieser Stundenansatz be-trägt hier gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] (Betreuung eines nicht in einem Heim lebenden bemittelten Betreuten im siebten bis zwölften Monat der [X.] - 6 - ung) sechs Stunden oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] (Betreuung ei-nes nicht in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten im siebten bis zwölften Monat der Betreuung) fünf Stunden. 10 b) Die danach - für die Wahl des monatlichen Stundenansatzes - maß-gebende Frage der Mittellosigkeit des Betreuten ist für den ganzen Abrech-nungsmonat einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist dabei die finanzielle Si-tuation des Betreuten am Ende des [X.]s. Eine quotale Auftei-lung eines [X.]s in einen [X.]raum der [X.] und einen [X.]raum der Mittellosigkeit, wie sie der Antragsteller mit seiner Berechnung erstrebt, kommt nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden - mit den Über-legungen des vorlegenden [X.]s übereinstimmenden - [X.]: Für die Frage der Mittellosigkeit kommt es darauf an, ob der Betreute in der Lage ist, den Vergütungsanspruch des Betreuers vollständig aus seinem Vermögen oder Einkommen zu zahlen (§ 1836 d Nr. 1 BGB). Dieser [X.] gelangt allerdings erst mit dem Ablauf des jeweiligen Abrech-nungsmonats und nicht bereits kalendertäglich zur Entstehung (Senatsbe-schluss vom 18. Mai 2008 - [X.] 53/08 - [X.], 1611, 1612). Die [X.] der Mittellosigkeit lässt sich deshalb eindeutig erst beantworten, wenn sich die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmen lässt. Das aber ist erst am [X.] des Abrechungsmonats der Fall. Vor diesem [X.]punkt ist es jederzeit mög-lich, dass der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein Heim oder aus einem Heim heraus verlegt oder dass die berufsmäßige Betreuung durch den jeweiligen Betreuer endet mit der Folge, dass sich auch die für den Abrech-nungsmonat zu vergütende Stundenzahl verändert. Ebenso kann - wie hier - während des [X.]s auch die Vermögenssituation des Betroffe-nen Schwankungen unterworfen sein. Die Möglichkeit solcher Veränderungen 11 - 7 - verlangt es, den Vermögensstatus des Betreuten - bemittelt oder mittellos - nur einheitlich für ganze Abrechungsmonate und damit notwendig an deren Ende zu bestimmen. 12 c) § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Zwar unterfällt dem Wortlaut der Vorschrift (—Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnenfi) an sich auch auf die vorliegende Konstellation. In der Begründung des [X.] eines 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes werden als Fälle einer nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] (wortgleich mit § 1908 l Abs. 3 Satz 2 [X.]) quotierlich durchzu-führenden Monatsabrechnung jedoch nur die Beendigung der Betreuung, der Wechsel in der Person des Betreuers, die Fortführung einer berufsmäßigen Betreuung als nunmehr ehrenamtliche Betreuung sowie der Umzug des Be-treuten in ein Heim und aus einem Heim genannt (BT-Drucks. 15/2494 [X.]). Das erklärt sich aus dem Umstand, dass die weitere Unterscheidung zwischen mittellosen und bemittelten Betreuten erst auf die Beschlussempfehlung des Rechtssausschusses des [X.] hin (BT-Drucks. 15/4874 S. 19, 31) in das Gesetz eingefügt worden ist. Die Frage, ob § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] auch auf den Eintritt der Mittellosigkeit während des [X.]s angewendet werden soll, ist bei dieser nachträglichen Einfügung nicht bedacht worden. Sie ist aus den vorstehenden Überlegungen zu verneinen. d) Da die Mittellosigkeit des Betreuten am 19. Oktober 2007 eingetreten und für den gesamten (zweiten) [X.] (30. September bis 29. Oktober 2007) einheitlich - und zwar nach den Verhältnissen zum Ende des [X.]s - zu beurteilen ist, beträgt der Stundenansatz nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] fünf Stunden. Das Amtsgericht hat deshalb der [X.] für den zweiten [X.] im Ergebnis zu 13 - 8 - Recht einen Stundenansatz von nur fünf Stunden zugrunde gelegt. Das Land-gericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde - im Ergebnis eben-falls zu Recht - zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg zu versagen. [X.] Dose Schilling [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.03.2008 - 13 T 1446/08 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2008 - 33 Wx 100/08 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - [X.] 1490/06 -

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XII ZB 170/08

15.12.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. XII ZB 170/08 (REWIS RS 2010, 371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 371

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