Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. 6 StR 175/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4296

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2022 im [X.] dahin

a) geändert, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers [X.]Zinsen seit dem 17. Dezember 2022 und hinsichtlich der Adhäsionsklägerin N.        seit dem 13. Dezember 2022 zu zahlen sind,

b) ergänzt, dass hinsichtlich des [X.]    im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 472 (B.    ) beziehungsweise 892 ([X.].        ) tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die [X.] der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere begegnen die gleich hohen Strafen keinen rechtlichen Bedenken. Sie erklären sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer der Aufklärungshilfe des Angeklagten [X.].          eine besonders große Bedeutung beigemessen hat.

3

2. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

4

Die Adhäsionskläger [X.]und N.       haben Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Dieser Anspruch besteht gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19; vom 30. Juni 2020 − 6 [X.]). Rechtshängig geworden ist der Antrag des Adhäsionsklägers [X.] mit dessen Eingang am 16. Dezember 2022 und derjenige der Adhäsionsklägerin N.       am 12. Dezember 2022, so dass Zinsen erst seit dem 17. Dezember 2022 beziehungsweise 13. Dezember 2022 zu zahlen sind. Der Senat ändert die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

5

Dem Antrag des Adhäsionsklägers Z.    hat das [X.] nur teilweise entsprochen, weil es ihm entgegen seinem Antrag keine Zinsen zuerkannt hat. Das – auch teilweise – Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 [X.]; Beschluss vom 8. Januar 2019 – 3 StR 529/18. Dies holt der Senat nach.

Feilcke     

  

Wenske     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 175/23

11.07.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 20. Dezember 2022, Az: 18 KLs 750 Js 2202/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. 6 StR 175/23 (REWIS RS 2023, 4296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4296

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 484/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 47/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Verfahrensrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Berufsgeheimnisträgers


3 StR 436/19 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines Feststellungsausspruchs


4 StR 66/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 317/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.