Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 2 StR 317/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6714

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P.    B.   und in Höhe von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S.     B.   , jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2022, zu zahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der [X.] und Nebenklägerinnen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sowie [X.] getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Jedoch hält der [X.] nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.

4

Soweit das [X.] den Angeklagten zur Zahlung von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P.    B.   und von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S.   B.   jeweils nebst Zinsen seit dem 5. April 2022 als Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der [X.] des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die [X.] keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder [X.] noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris Rn. 2; zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2019 –[X.], [X.], 558; vom 16. Juli 2015 – [X.], NJW 2015, 3447).

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

  

Appl     

  

     Eschelbach

  

Zeng     

  

Ri[X.] Meyberg ist
krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

  

 

  

  

[X.]

 

Meta

2 StR 317/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 4. April 2022, Az: 10 KLs 200 Js 27803/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 2 StR 317/22 (REWIS RS 2022, 6714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6714

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 362/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 449/21 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei sexuellem Kindesmissbrauch: Berücksichtigung von Tatfolgen bei einer Tatserie; Anforderungen an die Feststellung der …


1 StR 252/22 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Bindung des Gerichts an den Adhäsionsantrag


1 StR 135/21 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeldverlangen eines Vergewaltigungsopfers wegen erlittener Verletzungen; Voraussetzungen für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht hinsichtlich …


4 StR 255/17 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Missbrauch: Rückwirkung der Ruhensregelung im Rahmen der Verfolgungsverjährung; Einbeziehung wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Schmerzensgeldbemessung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 402/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.