Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. 5 StR 472/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4722

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Fall [X.] der [X.] worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt undseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem [X.]ußtenorersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] hat zur Verurteilung im Fall [X.] und zurAnordnung der Maßregel ausgeführt:—Der Tatrichter hat im Falle [X.] seiner [X.] Pflicht‚ nichtgenügt, die Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch zuerörtern (vgl. [X.] 1993, 57, 58; Senat, [X.]. v.29. Januar 2003 Œ 5 StR 562/02). Angesichts der [X.] läßt sich hier (vgl. dagegen Senat in NStZ-RR 2002,230) dem Urteilszusammenhang der Ausschluß eines freiwilligenRücktritts vom unbeendeten Versuch (vgl. BGHSt 35, 184, 186) [X.] wenig zweifelsfrei (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-keit 26) entnehmen wie die Annahme eines fehlgeschlagenen [X.], bei dem die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts [X.] versagt ist (vgl. aaO Nr. 27)....Die äußerst knappen Feststellungen und Bewertungen sind nicht [X.], die [X.] zu rechtfertigen. Diese setzt die [X.] andauernden, nicht nur vorübergehendenDefekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung derSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; vgl.BGHSt 34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Schon dieserDefekt ist im Urteil nicht ausreichend belegt. Danach ist der Ange-klagte ‡in seiner Persönlichkeit erheblich fehlentwickelt, wobei neuroti-sche Mechanismen (Ängste, Zwangshandlungen wie [X.],durchgängig gedrückte Stimmung) im Vordergrund stehen‚, er [X.] einer [X.]‚, die [X.] dem Konflikt des Angeklagten [X.] vor etwa drei Jahren zutage getretenen Homo-/Bisexualität undder vom [X.] Katholizismus geprägten rigiden Sexualmoral ent-springt‚ ([X.]). Damit läßt sich eine so einschneidende [X.] die des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei [X.] 4 -Auch die spärlichen Ausführungen des [X.] begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] Anhaltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründeterscheinen ließen, hat das [X.] nicht mitgeteilt. Eine Wieder-holungsgefahr im Sinne von § 63 StGB verlangt eine Wahrscheinlich-keit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit [X.] (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19). Eine sol-che Wahrscheinlichkeit ist schon mangels hinreichend umfassenderWürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines im [X.] unauffälligen [X.] nicht erkennbar.fiDem folgt der Senat. Er hebt danach die Verurteilung im Fall [X.] undden gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.[X.] [X.]

Meta

5 StR 472/03

04.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2004, Az. 5 StR 472/03 (REWIS RS 2004, 4722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4722

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