Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 377/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7837

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Gegenstand

Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger


Leitsatz

Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237 und vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger.

2

Der beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger des klagenden [X.] [X.] wurde am 30. September 2017 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Beklagte ist als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu zwei Dritteln einstandspflichtig. Die Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten beliefen sich auf insgesamt 4.634,38 [X.]. Hierauf zahlte der Kläger als Beihilfeträger eine Beihilfe in Höhe von 3.223,04 [X.]. Die Beklagte erstattete dem Kläger 1.699,42 [X.] und befriedigte darüber hinaus Ansprüche des privaten Krankenversicherers des Geschädigten. Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht (§ 81 [X.]) die Zahlung weiterer 449,28 [X.] (zwei Drittel von 3.223,04 [X.] abzüglich bereits erstatteter 1.699,42 [X.]). Die Beklagte lehnt dies mit Hinweis auf das - hier auf den privaten Krankenversicherer übergegangene - Quotenvorrecht des Beihilfeberechtigten und die auf dieser Grundlage an den Krankenversicherer geleisteten Zahlungen ab. Das Rechenwerk als solches steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Quotenvorrecht des Beamten auch dann, wenn für den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil eine private Krankenversicherung besteht und die Krankenkasse insoweit eintrittspflichtig ist. Die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (Urteil vom 30. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 237) sei auch durch die Einführung einer Versicherungspflicht des Beihilfeberechtigten über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil nicht überholt. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung von einer Regelung des [X.] zugunsten des Dienstherren (oder einer Gesamtgläubigerschaft mit der Krankenversicherung) abgesehen. Auf die Frage, ob im Einzelfall ein Nachteil für den Beamten verbleibe, komme es nicht an.

II.

5

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht (§ 7 [X.], § 81 [X.]) zu.

6

1. Der [X.] hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 ([X.], [X.], 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (Urteil vom 17. März 1954 - [X.], [X.], 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über. Hieran hat der [X.] seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juni 1967 - [X.], [X.], 902; vom 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9). Im Ergebnis kann in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebene) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen [X.] aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren (sog. Quotenvorrecht des Beamten; vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).

7

2. Begründet hat der [X.] diese Rechtsprechung maßgeblich mit der gesteigerten Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Auch lasse sich der gesetzlichen Vorgabe (hier: § 81 Satz 3 [X.]), wonach der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne, der Rechtsgedanke entnehmen, dass im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten habe (vgl. [X.], Urteile vom 9. November 1956 - [X.], [X.], 136, juris Rn. 4 ff.; vom 10. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 10).

8

Der Vorrang des Beamten gegenüber dem Anspruch des Dienstherrn auf vorrangige Befriedigung bestehe im Konfliktfall der nur anteiligen Haftung des Schädigers auch dann, wenn der dem Beamten nach der Leistung seines Dienstherrn noch verbliebene [X.] durch einen Anspruch des Beamten aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag ausgeglichen werde. Denn der Abschluss eines privaten [X.] stehe - nach damals geltender Rechtslage - im freien Belieben des Beamten und erfolge nicht zur Entlastung des [X.]. Ob der Beamte den von der Beihilfe nicht gedeckten Rest auf eigene Kosten durch eine private Krankenversicherung abdecken, gegebenenfalls diese in Anspruch nehmen oder auf eigenes Risiko gegen den Schädiger vorgehen wolle, bleibe ihm überlassen. Die Zuerkennung eines [X.] des Beamten könne aber nicht von einer solchen Zufälligkeit in der privaten Lebensgestaltung des Beamten abhängen. Daraus folge, dass jedem Beamten unabhängig von seiner konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen sei (vgl. [X.], Urteile vom 30. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13; vom 10. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 11, 13).

9

Die gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts enthielten für den Fall des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung keine Ausnahme. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des [X.]s davon abgesehen, ein Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall einer ergänzenden privaten Krankenversicherung des Beamten (etwa als Eintritt des Versorgungsträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht) anzuordnen ([X.], Urteil vom 30. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

3. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] im Ergebnis weiterhin fest. Entgegen der Auffassung der Revision ist das sog. Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn nicht durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 [X.]) überholt.

a) Zwar ist durch die seither bestehende Versicherungspflicht des Beamten dem Argument des [X.]s der Boden entzogen, der Abschluss einer privaten Krankenversicherung stehe im freien Belieben des Beamten, weshalb hiervon die Interpretation des gesetzlichen und damit abstrakt-generell zu bestimmenden [X.] auf den Dienstherrn nicht abhängen könne (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 13). Doch behalten die hinter diesem Argument stehenden inhaltlichen Erwägungen des [X.]s ihre Gültigkeit. Denn auch bei grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht steht die konkrete Ausgestaltung des privaten Versicherungsschutzes etwa in den Bereichen der Vereinbarung eines Selbstbehalts (vgl. § 193 Abs. 3 [X.]) und des Umfangs der vom privaten Versicherungsschutz abgedeckten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterhin im freien Belieben des Beamten. Auch bleibt es dem Beamten weiterhin unbenommen, auf die Inanspruchnahme seines Krankenversicherers zu verzichten und direkt den Schädiger in Anspruch zu nehmen; dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles etwa bei der vertraglichen Vereinbarung von Gratifikationen in Gestalt von Schadensfreiheitsrabatten und Beitragsrückerstattungen im Fall der Nichtinanspruchnahme aus Sicht des geschädigten Beamten durchaus wirtschaftlich vernünftig sein. Auch in Ansehung der seit dem [X.] bestehenden Versicherungspflicht ist die Frage eines beim Beamten verbleibenden [X.]s daher letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Hiervon kann die abstrakt-generelle Interpretation des [X.] auf den Dienstherrn (hier: nach § 81 [X.]) jedoch weiterhin nicht abhängen.

b) Dem (Bundes- oder jeweiligen Landes-) Gesetzgeber hätte es freigestanden, in Reaktion auf die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 [X.] auch die Regelungen zum Anspruchsübergang auf den Dienstherrn abzuändern. Hierzu hätte, wenn dies gewollt gewesen wäre, angesichts der wie oben aufgezeigt seit dem [X.] und damit seit nahezu sieben Jahrzehnten bestehenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn Anlass bestanden, zumal auch die weitaus überwiegende Meinung in der Literatur von der Fortgeltung des [X.] ausgeht (vgl. [X.] in [X.] Beamtenrecht Bund, Stand 1.8.2022, [X.] § 76 Rn. 15; [X.] in Erman, [X.], 16. Aufl., vor § 249 Rn. 169; [X.] in ders., [X.], 81. Aufl., vor § 249 Rn. 86; [X.] in [X.]/Burmann, Handbuch [X.], 2. Aufl., [X.]. 6 Rn. 4018 f., 4347; [X.]/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 748; [X.] in [X.], [X.], 17. Aufl., § 40 Rn. 75 f.; [X.], Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., [X.] 37.20; [X.], [X.] 2017, 409, 411 f.).

Anders als die Revision meint, spricht auch die in § 116 Abs. 3 SGB X für den Bereich der Sozialversicherungsträger getroffene Regelung eines der Haftungsquote relativ entsprechenden [X.] nicht für, sondern im Umkehrschluss gegen die Übertragung dieses Modells auf das Verhältnis des beihilfeberechtigten Beamten zu seinem Dienstherrn ([X.], NZV 1993, 178, 180 f.; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 28. Aufl., [X.]. 30 Rn. 167). Denn für den Bereich der Beamten und Versorgungsempfänger hat der Gesetzgeber in Kenntnis von der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht des Beamten von einer solchen Regelung gerade abgesehen. Der [X.] hat denn auch bereits mit Urteil vom 14. Februar 1989 ([X.], [X.], 381, 386, juris Rn. 21) entschieden, dass die - damals neue - Regelung des § 116 Abs. 3 SGB X am Quotenvorrecht des Beamten "nichts geändert hat".

c) Dem [X.] ist bewusst, dass damit, wie auch der Streitfall zeigt, im Konfliktfall wirtschaftlich regelmäßig der private Krankenversicherer vom Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn profitiert. Zwar steht dem geschädigten Beamten auch gegenüber seinem privaten Krankenversicherer ein Quotenvorrecht zu, § 86 Abs. 1 Satz 2 [X.] (sog. doppeltes Quotenvorrecht). Doch erfolgt der Forderungsübergang auf den Krankenversicherer nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] (unter Berücksichtigung des versicherungsrechtlichen [X.]) erst mit der jeweiligen Versicherungsleistung, während sich der Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach § 81 [X.] (unter Berücksichtigung des beihilferechtlichen [X.]) grundsätzlich bereits mit dem Schadensereignis vollzieht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1983 - [X.], NJW 1984, 607, juris Rn. 12 ff.). Der Anspruch des Dienstherrn ist damit im Konfliktfall von vornherein um die Eigenhaftungsquote des geschädigten Beamten gemindert und wird auch bei späterer Ersatzleistung durch den privaten Krankenversicherer nicht mehr rückwirkend erhöht. Demgegenüber kommt das im Verhältnis zum Krankenversicherer bestehende Quotenvorrecht des geschädigten Versicherungsnehmers erst dann zum Tragen, wenn ein Teil des kongruenten Schadens auch unter Berücksichtigung des [X.] des Beamten gegenüber dessen Dienstherrn noch nicht gedeckt ist. Der - zwangsläufig erst nach dem Schadensereignis eintretende - Krankenversicherer nimmt auf diese Weise am Quotenvorrecht des Beamten gegen dessen Dienstherrn teil (vgl. [X.] in [X.]/Burmann, Handbuch [X.], 2. Aufl., Rn. 4027). Ein Ausgleich zwischen privatem Krankenversicherer und Beihilfeträger erfolgt insoweit auch nicht über die Regeln der Gesamtgläubigerschaft, § 430 [X.]. Denn Beihilfeträger und privater Krankenversicherer sind jeweils nur Inhaber eines bestimmten Teils des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs. Im Verhältnis zum Schädiger sind sie damit nur [X.], nicht aber Gesamtgläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 381, 388 f., juris Rn. 29 f.; [X.] in [X.], [X.], 17. Aufl., [X.]. 36 Rn. 430, [X.]. 40 Rn. 76).

Doch sieht sich der [X.] auch angesichts dieser Vorteilsverschiebung an einem anderen Verständnis gehindert, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin davon abgesehen hat, das Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn allgemein oder zumindest für den Fall der Deckung des verbleibenden Schadens durch die private Krankenversicherung des Beamten zu modifizieren, etwa durch einen Eintritt des [X.] in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

4. Im Ergebnis steht dem Kläger daher, da das Rechenwerk als solches zwischen den Parteien nicht im Streit steht, kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz weiteren Schadens zu.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 377/21

06.12.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Kassel, 11. November 2021, Az: 1 S 102/20

§ 81 BG NW, § 193 Abs 3 VVG, § 7 StVG, § 17 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 377/21 (REWIS RS 2022, 7837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7837 MDR 2023, 299-301 REWIS RS 2022, 7837 NJW 2023, 1133 REWIS RS 2022, 7837

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