Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2018, Az. III ZR 236/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2694

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Gegenstand

Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens


Leitsatz

Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1962, III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Sachversicherer und nimmt die beklagte Gemeinde im [X.] - aus übergegangener Forderung ihres Versicherungsnehmers - unter anderem auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch.

2

Der Versicherungsnehmer der Klägerin unterhält bei ihr eine Wohngebäudeversicherung. Im Januar 2014 bemerkte er einen Wasserschaden im Kellergeschoss seines Wohnhauses. Ursache dessen war ein Leck einer Frischwasserleitung, deren Eigentümerin die Beklagte ist. Nach Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers gab die Klägerin zur Untersuchung und Berechnung der entstandenen Beschädigungen ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Für die Erstellung des Gutachtens, das sowohl den Zeitwert- als auch den [X.] ausweist, berechnete das beauftragte Sachverständigenbüro der Klägerin insgesamt 2.619,25 €.

3

Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - um die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.

4

Das [X.] hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens bejaht und der Klage insoweit stattgeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Forderungsübergang auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] setze voraus, dass dem Versicherungsnehmer ein zu der vom Versicherer erbrachten Leistung kongruenter Schaden entstanden sei. An einem solchen fehle es, wenn der Versicherer selbst einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftrage. Beim Versicherungsnehmer trete weder eine negative Vermögensdifferenz ein noch werde er mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen belastet. Die Prüfung der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden liege im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Sachversicherers und erfolge im Hinblick auf die pflichtgemäße Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer. Regelmäßig sei der Versicherer zur Schadensbewertung auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, weshalb § 85 Abs. 2 [X.] die Kosten der Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich von der Erstattungspflicht ausschließe. So liege es auch hier. Die Klägerin habe die Schadensermittlung im eigenen Interesse betrieben und nicht im Hinblick auf den Regress. Dass ein Sachversicherer - wie vorliegend die Klägerin - seinen Auftrag an den Sachverständigen nicht auf die Ermittlung der Neuwerte beschränke, sondern zugleich die jeweiligen Zeitwerte feststellen lasse, stehe dem nicht entgegen. Die Ermittlung des [X.]s liege ebenfalls im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Versicherers, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch auf den [X.] nur bei fristgerechtem Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Entschädigung erwerbe. Könnte der Versicherer die Kosten der Schadensermittlung vom Schädiger ersetzt verlangen, so würde er ungerechtfertigt bevorteilt, weil diese Kosten bereits in die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien eingerechnet worden seien.

8

Mangels Fremdgeschäftsführungswillens stehe der Klägerin auch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB zu.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint. Dieser setzt einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen [X.] voraus. Daran fehlt es hier. Dem Versicherungsnehmer steht gegen die [X.] kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu, denn ihm ist - insoweit - kein Schaden entstanden.

a) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Sachverständigen weder selbst beglichen noch war oder ist er diesem gegenüber hierzu verpflichtet. Dessen Forderung richtet sich allein gegen die Klägerin, die das Gutachten im eigenen Namen in Auftrag gegeben hat.

b) Eine Erstattungspflicht der [X.]n gegenüber der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese die Sachverständigenkosten im Interesse ihres Versicherungsnehmers aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der das Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz verpflichtet wäre.

aa) Allerdings gehören die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (s. etwa [X.], Urteile vom 29. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 953, 956 und vom 28. Februar 2017 - [X.], [X.], 1875 Rn. 6 jew. [X.]). In der Regel wäre der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Sachverständigenkosten verpflichtet (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.], BeckRS 2005, 12122; [X.], [X.], 66, 67; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 71).

bb) Hieran anknüpfend meinen Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, dass der Sachversicherer über § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Schädiger den Ersatz von Kosten verlangen könne, die er für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendet habe, weil diese (jedenfalls: auch) im Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers geschehen sei und der Schädiger insoweit nicht besser stehen dürfe als in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zu vergüten habe (aus der Rechtsprechung: [X.] aaO; [X.] aaO; [X.], [X.], 336, 339; [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 O 123/13, juris Rn. 57 [insoweit in [X.], 688 nicht mit abgedruckt]; wohl auch [X.], NJW-RR 1992, 857, 858; [X.], [X.] 2004, 1123, 1126; [X.], [X.], 331, 333; [X.], Urteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 226/06, BeckRS 2007, 04322 [insoweit in [X.], 286 nicht mit abgedruckt]; aus dem Schrifttum: [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 86 Rn. 98; [X.] aaO; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 86 [X.] Rn. 40; wohl auch MüKo[X.]/[X.]/Segger, 2. Aufl., § 86 Rn. 117; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., § 86 [X.] Rn. 23).

cc) Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Sachversicherer mit der Tragung der Sachverständigenkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] an seinen Versicherungsnehmer erbringt und ein Gutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird. Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (Senatsurteil vom 17. September 1962 - [X.], [X.], 1103, 1104; [X.], [X.], 709, 710; [X.], [X.], 894, 896; [X.], [X.], 944, 945; [X.], [X.] 1997, 49; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Juli 1962 - [X.] und 180/61, NJW 1962, 1678, 1679 unter I 5 c am Ende; s. ferner Muschner in [X.]/[X.]/[X.], Hk-[X.], 3. Aufl., § 86 Rn. 63; von [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 86 Rn. 23; [X.] Kommentar zum [X.], 1. Aufl., § 67 Rn. 78; [X.], [X.], 201, 203; für den Ausschluss [reiner] Regulierungskosten einschließlich solcher Sachverständigenkosten, die [allein] für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers anfallen, wohl auch Langheid in Langheid/[X.], [X.], 5. Aufl., § 86 Rn. 30 sowie Armbrüster in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 86 Rn. 33 f).

Dies folgt insbesondere aus § 85 Abs. 2 [X.]. Hiernach kann der Versicherungsnehmer Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet verlangen; die Einschaltung eines Sachverständigen soll im Allgemeinen durch den Versicherer erfolgen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewerten muss; hierzu ist er aufgrund seiner Unternehmensorganisation, der fachkundigen Mitarbeiter und seiner Geschäftsbeziehungen zu Sachverständigen aller Art auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer, so dass sein Ermittlungsergebnis in der Regel eine ausreichende (Verhandlungs-)Grundlage für die Schadensregulierung darstellt (s. [X.], Urteil vom 3. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 169, 176; [X.], NJW-RR 1994, 223; [X.], [X.], 385, 386; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Hk-[X.], 3. Aufl., § 85 Rn. 8; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 85 Rn. 10; Langheid in Langheid/[X.] aaO § 85 Rn. 6; [X.]/[X.] aaO § 85 Rn. 2 und 9). Damit wird die Schadensermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen. Es handelt sich hierbei - jedenfalls in erster Linie - um eine eigene Angelegenheit der Versicherers. Folge davon ist, dass er die damit verbundenen Kosten grundsätzlich auch selbst tragen muss.

Diese Aufgabenzuweisung an den Versicherer findet sich auch in § 14 Abs. 1 [X.]. Danach werden Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Diese Erhebungen durchzuführen, obliegt dem Versicherer (vgl. MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 2 und 22; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl., § 21 Rn. 12 und 21; BeckOK[X.]/[X.], § 14 Rn. 9 [Stand 1. Januar 2017]; [X.] in Langheid/[X.] aaO § 14 Rn. 6). Soweit erforderlich, hat er einen Sachverständigen mit der entsprechenden Schadensermittlung zu beauftragen (MüKo[X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 28; [X.] aaO § 21 Rn. 18 und 21; BeckOK[X.]/[X.] aaO).

[X.]) Der Ausschluss des [X.] in Bezug auf Kosten des Versicherers für ein Sachverständigengutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, führt nicht zu einer § 86 [X.] zuwider laufenden, ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers. Nach Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen, die Leistung des Versicherers also den Schädiger nicht von seiner Verbindlichkeit befreien (s. etwa Senatsurteil vom 20. November 1980 - [X.], [X.]Z 79, 35, 37 [X.] [zu § 67 Abs. 1 [X.] a.F.]). Wie ausgeführt, zählen die betreffenden Sachverständigenkosten indes nicht zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden des Versicherungsnehmers, und er wird durch den diesbezüglichen Aufwand des Versicherers auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit. Der Versicherer erleidet seinerseits keinen unbilligen Nachteil, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kosten der Schadensermittlung unter Einschluss der gebotenen Hinzuziehung eines Sachverständigen vorab in die Versicherungsprämien einkalkuliert und somit - worauf die Revision selbst hinweist - von den Versicherungsnehmern "erkauft" worden sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 3. März 1982 aaO [X.]). Die Erstattung dieser Kosten durch den Schädiger liefe demnach darauf hinaus, dass der betreffende Aufwand des Versicherers doppelt - nämlich sowohl durch die Prämien der Versicherungsnehmer als auch durch die Regressleistung des Schädigers - bezahlt und der Versicherer somit ungerechtfertigt bereichert würde. Soweit die Sachverständigenkosten in die Versicherungsprämien einkalkuliert worden sind, entsteht dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Schädiger kein kausaler Schaden, weil er seine - die Schadensermittlungskosten umfassenden - Prämienzahlungen aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Versicherer bereits vor und unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls (Schadensfalls) geleistet hat.

ee) Vor diesem Hintergrund fehlt es entgegen der Meinung der Revision auch an einer rechtfertigenden Grundlage dafür, dem Versicherer einen Ersatz solcher Sachverständigenkosten unter Heranziehung der Grundsätze der [X.]sliquidation zuzusprechen, dergestalt, dass der Versicherungsnehmer einen mit den Sachverständigenkosten verbundenen "[X.]" (auf Seiten des Versicherers) gegen den Schädiger geltend machen und dieser Schadensersatzanspruch nach § 86 [X.] auf den Versicherer übergehen könnte. Für die Zulassung der [X.]sliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu einem [X.] bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (s. etwa [X.], Urteile vom 4. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1864, 1865 und vom 14. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 1089, 1090 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteil vom 26. April 2018 – [X.], NVwZ 2018, 1333, 1335 Rn. 30). So liegt es hier indessen nicht. Es fehlt an einer zufälligen Schadensverlagerung, weil der (Sach-)Versicherer die Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten als eigene Aufgabe und daher auf eigene Kosten durchführt (vgl. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 [X.]). Zudem erhält er mit den vereinnahmten Prämien, in welche die Schadensermittlungskosten eingepreist werden, bereits vorab eine Kompensation für seinen Aufwand. Es wird daher kein Schaden auf ihn verlagert.

ff) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen, mit der Folge, dass sie insgesamt von ihr zu tragen sind. Dies gilt auch und gerade, soweit der Sachverständige neben dem [X.] auch den [X.] ermittelt hat. Diese Feststellung diente nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - dem Zweck, dem Versicherungsnehmer (beziehungsweise, nach Forderungsübergang gemäß § 86 [X.], der Klägerin) die [X.] gegenüber dem Schädiger (hier: der [X.]n) zu ermöglichen, sondern der Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versicherer den [X.] nur dann erstatten muss, wenn sein Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen ([X.] § 13 Nr. 7 Satz 1). Erbringt der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht fristgerecht, wird der über den [X.] hinausgehende Teil der Entschädigung nicht fällig ([X.] § 14 Nr. 1 Buchst. b; § 93 Satz 1 [X.]). In diesem Falle hat der Versicherer nur den - vom Sachverständigen ermittelten - [X.] zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1984 - [X.], NJW 1984, 2696, 2697; Armbrüster in [X.]/[X.] aaO § 93 Rn. 6). Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des [X.]s an den Versicherer verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist ([X.] § 14 Nr. 2; § 93 Satz 2 [X.]); auch in diesem Fall verbleibt ihm nur der Ersatz des [X.]s. Dessen Ermittlung erfolgte somit zum Zwecke der Schadensregulierung durch die Klägerin.

c) Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB. Die Klägerin hat gegen ihren Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens (mit der Folge, dass insoweit ein Schaden des Versicherungsnehmers entstanden und ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die [X.] gemäß § 86 [X.] auf die Klägerin übergegangen sein könnte). Die Klägerin hat das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag ihres Versicherungsnehmers eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für den Versicherungsnehmer geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft getätigt, und zwar zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis (s. insb. § 14 Abs. 1, § 85 Abs. 2 [X.]; s. oben, unter [X.], [X.]; dies übersehen [X.], [X.], 71, 72 und [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.], BeckRS 2005, 12122).

2. Einen Anspruch aus eigenem Recht macht die Klägerin nicht geltend, und hierfür ist auch kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Sachverständigenkosten allein für die Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin angefallen und nicht im Hinblick auf den Regressanspruch der Klägerin gegen die [X.] aufgewandt worden. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB scheidet aus, weil sie das Sachverständigengutachten nicht im Auftrag der [X.]n eingeholt (§ 662 BGB) und insoweit auch kein Geschäft ohne Auftrag für die [X.] geführt (§§ 677, 683 Satz 1 BGB), sondern aus schließlich ein eigenes Geschäft zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer getätigt hat.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 236/17

18.10.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 10. Juli 2017, Az: 1 U 130/16

§ 85 Abs 2 VVG, § 86 Abs 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2018, Az. III ZR 236/17 (REWIS RS 2018, 2694)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1495-1497 WM2018,2193 NJW 2019, 150 REWIS RS 2018, 2694

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