Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. I ZB 49/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5978

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 49/13
vom
30. April
2014
in der
Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 005 763
-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
30. April
2014
durch die Richter
Prof. Dr.
Büscher, Pokrant,
Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.] gegen den am 21.
Mai 2013
an [X.] Statt zugestellten Beschluss des 24.
Senats (Marken-Beschwerde-senats) des [X.] wird auf Kosten der Markeninhaberin
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

e-setzt.

Gründe:
[X.] Für die Markeninhaberin
ist am 4.
Juni 2008 die Wort-/Bildmarke Nr.
30
2008 005
763

für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:
[X.]: Seifen, [X.], ätherische Öle, H[X.]rwässer, [X.], Lippenstifte, künstliche Nägel; Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, nämlich Haut-
und Ge-sichtscremes, Haut-
und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara, Lidschatten, Eyeliner, [X.], [X.], [X.], [X.], Camouflage
1
-
3
-

Klasse 41: Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem [X.], Verkaufstechnik, Produkt-
und Behandlungskunde, Rhetorik
Klasse 44: Gesundheits-
und Schönheitspflege, insbesondere Durchführung von [X.], kosmetischen Behandlungen und Wellness-Behandlungen
Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der am 20.
April 2000 für die Waren
[X.]: Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; Klasse 21: Geräte für die Körper-
und Schönheitspflege, soweit in Klasse 21 enthalten
eingetragenen Wortmarke Nr.
30002215

Bionome
Widerspruch erhoben. Die Markeninhaberin
hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben.
Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Marke der Markeninhaberin
wegen Verwechslungsgefahr gemäß §
9
Abs.
1
Nr.
2
[X.]
teilweise, und zwar für die Waren/Dienstleistungen
Seifen, [X.], ätherische Öle, H[X.]rwässer, [X.], Lippenstifte, künstliche Nägel; Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, nämlich Haut-
und Gesichtscremes, Haut-
und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara, Lidschatten, Eyeliner, [X.], [X.], [X.], [X.], Camouflage
Gesundheits-
und Schönheitspflege, insbesondere Durchführung von Massagen, kosmetischen Behandlungen und Wellness-Behandlungen
gelöscht und den Widerspruch im Übrigen
zurückgewiesen. Die gegen
die Teillö-schung
gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin
hat das [X.] zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 21.
Mai 2013

24
W
(pat)
3/12, juris).
2
3
-
4
-

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin
mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der sie einen Begründungsmangel sowie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, im Hinblick auf die für die [X.] Marke eingetragenen
Waren der Klasse
3 und Dienstleistungen der Klasse
44 bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Widerspruchs-marke (§
9 Abs.
1 Nr.
2 [X.]).
Die Widersprechende habe die [X.] Benutzung ihrer Marke gemäß §
43 Abs.
1 [X.] glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Nach-weise zur beschreibenden Verwendung des Begriffs "Bionome"
seien auch in Fremdsprachen nicht ersichtlich. Der Begriff "Bionomie"
stimme mit "Bionome"
nicht überein und werde
in dem Markenwort weder vom angesprochenen Fach-verkehr noch vom Durchschnittsverbraucher erkannt, wenn ihm "Bionome"
im Zu-sammenhang mit Waren der [X.] begegne.
II[X.] Die
Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin
hat keinen Erfolg.
1. Die form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig

83 [X.]). Ihre Statthaftigkeit folgt
daraus, dass im Gesetz auf-geführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtli-chen Gehörs

83 Abs.
3 Nr.
3 [X.])
und einen Begründungsmangel

83 Abs.
3 Nr.
6 [X.]). Diese [X.]
hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen [X.]. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2010
I
ZB
40/09, [X.], 1034 Rn.
9 = [X.], 1399

LIMES LOGISTIK).
2. [X.] ist unbegründet.
4
5
6
7
8
-
5
-

a) Ohne Erfolg rügt
die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den Vortrag der Markeninhaberin außer [X.] gelassen, wonach die [X.] selbst in ihrer Werbung dem Begriff "Bionome"
eine rein beschreibende
Bedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschreibender Funktion verwendet habe. Dieser Umstand sei entscheidungserheblich, weil er der Annah-me einer rechtserhaltenden Benutzung und einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke entgegenstehe. Damit habe das Bundespa-tentgericht den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise
verletzt;
die angegriffene Entscheidung sei zudem
im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] nicht hinreichend mit Gründen versehen.
b) Ein Begründungsmangel im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] liegt nicht vor.
[X.]) Die genannte Vorschrift soll allein den Anspruch der Beteiligten auf [X.] der Gründe sichern, aus denen ihr Begehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist insoweit nicht entscheidend, ob die Beurtei-lung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständi-gen Angriffs-
und Verteidigungsmittel Stellung nimmt ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009
I
ZB
53/08, [X.], 992 Rn.
25 = WRP 2009, 1104

[X.]; Beschluss vom 6.
Februar 2013
I
ZB
85/11, [X.], 1046 Rn.
8 = [X.], 1346
Variable Bildmarke).
[X.]) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss, dessen Be-gründung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist. Das Bundespatentge-richt hat ausdrücklich ausgeführt, ihm seien beschreibende Verwendungen des Markenwortes "Bionome"
auch nach Durchführung von Recherchen nicht bekannt 9
10
11
12
-
6
-

geworden. Ob diese
tatrichterliche Würdigung zutreffend ist, ist im Rahmen des §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] unerheblich.
c)
Ohne Erfolg macht
die Rechtsbeschwerde
ferner geltend, das Bundespa-tentgericht habe den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör verletzt

83 Abs.
3 Nr.
3 [X.]).
[X.])
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art.
103 Abs.
1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen aus-drücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG setzt deshalb vo-raus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeu-tung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.], [X.], 1584
Rn.
14
mwN).
[X.]) [X.] macht vergeblich geltend, das Bundespatentge-richt habe das Vorbringen
der Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen, [X.] die Widersprechende selbst in ihrer Werbung dem Begriff "Bionome"
eine rein beschreibende Bedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschrei-bender Funktion verwendet habe.
13
14
15
-
7
-

cc) Ob die Widersprechende ihrem Markenwort eine rein
beschreibende [X.] zugemessen und es nur
in beschreibender Funktion verwendet hat, un-terliegt der tatrichterlichen
Beurteilung. Das [X.] hat diese Frage geprüft.
Dass das [X.] den als übergangen gerügten Vortrag nicht ausdrücklich erwähnt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher
Entscheidungen ausdrück-lich zu bescheiden ([X.], [X.], 1584
Rn.
14).

16
-
8
-

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Büscher
Pokrant

Richter
am [X.] Dr. [X.] ist

in Urlaub und daher verhindert

zu unterschreiben.

Büscher

Richterin am [X.] Dr. Schwonke

ist in Urlaub und daher verhindert

zu unterschreiben.

Löffler
Büscher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2013 -
24 W (pat) 3/12 -

17

Meta

I ZB 49/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. I ZB 49/13 (REWIS RS 2014, 5978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5978

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