30. Senat | REWIS RS 2011, 140
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "meso/UV-Repair (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 30 181.8
hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 21. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 26. November 2008 und vom 23. November 2010 aufgehoben.
I.
Zur Eintragung als [X.] in das Markenregister angemeldet ist
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 41 und 44, nämlich für:
„Seifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, [X.], Lippenstifte, künstliche Nägel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika, nämlich Haut- und Gesichtscremes, Haut- und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Maskara, Lidschatten, Eyeliner, [X.], [X.], Rouge, Blush und Camouflage; Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem Gebiet der Verkaufspsychologie, der Verkaufstechnik, der Produkt- und Behandlungskunde sowie der Rhetorik; Gesundheits- und Schönheitspflege; Durchführung von kosmetischen Dienstleistungen im Bereich Wellness/Massagen“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat die Anmeldung mit [X.] vom 26. November 2008 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen, weil dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Begründend ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, „[X.]“ sei die übliche Bezeichnung für „[X.]“ und stehe im Bereich von Kosmetik und Medizin für die Behandlung von durch UV-Strahlung verursachten Schäden. Der Wortbestandteil „meso“ sei die Kurzform für „[X.]therapie“, eine komplementärmedizinische Behandlungsmethode, die bei einer Reihe verschiedener Erkrankungen eingesetzt werde, insbesondere auch auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin, also dem Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher als Sachhinweis auf eine mesotherapiebasierte [X.]behandlung auffassen. Die werbeübliche typografische Gestaltung sei nicht geeignet, das [X.] zu überwinden. Vom Anmelder angeführte Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „meso/[X.]“ könnten kein Recht auf Eintragung begründen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung hat dieselbe Markenstelle durch Beschluss vom 23. November 2010 zurückgewiesen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen für schutzfähig, weil „meso“ nicht die übliche Kurzbezeichnung für „[X.]therapie“ sei und dieses Wort deshalb wegen fehlenden beschreibenden Bezugs zu den Waren und Dienstleistungen den Schutz der [X.] begründe. Die von der Markenstelle übersendeten Nachweise bezögen sich auf eine markenmäßige Verwendung des Wortes „[X.]“.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da [X.]se nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht bestehen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 952 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] GRUR 2003, 1050 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153, 1154 - anti [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 29 m. w. N.; vgl. z. B. [X.] [X.], 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen [X.]/Hukla).
Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - Rn. 20 - My World; [X.], 411 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]).
Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
Das angemeldete Zeichen enthält die Wörter „meso“ und „[X.]“. Dabei ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] „[X.]“ auch im [X.] die gebräuchliche Bezeichnung für die Behandlung von durch Sonneneinstrahlung verursachten Hautschäden ist; „UV“ ist die übliche Abkürzung für „Ultraviolett“, die so zum Beispiel auch in § 3b der [X.] verwendet wird; das [X.] Wort „Repair“ bedeutet im [X.] „Reparatur, Wiederherstellung, Behebung“. Dass „[X.]“ damit - wie die Markenstelle meint - für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe darstellt, kann jedoch so schon nicht einer Überprüfung standhalten; dies mag für den Bereich der Gesundheitspflege gelten, nicht aber für rein dekorative Produkte wie z. B. Lidschatten usw., [X.] oder Haarwässer oder die Dienstleistungen der Verkaufstechnik, die keinerlei Bezüge zu Hautschäden durch UV-Strahlung aufweisen.
Der weitere [X.] „meso“ ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ein vom [X.] Wort „mesos“ hergeleitetes Wortbildungselement mit der Bedeutung „mittlerer, in der Mitte“ und wird im Bereich der Medizin in [X.] häufig verwendet. Auf die im [X.] angeführten Beispiele (u. a. [X.]appendix, [X.]colon, [X.]kardie) wird Bezug genommen. In dieser Bedeutung ergibt „meso“ keine beschreibenden Bezüge hinsichtlich der hier maßgeblichen Produkte und Dienstleistungen.
Allerdings geht die Markenstelle davon aus, dass „meso“ die gebräuchliche Kurzform des Wortes „[X.]therapie“ ist. „[X.]therapie“ ist nach den Ausführungen des Anmelders und dazu von ihm vorgelegten Nachweisen sowie den Ermittlungen des Senats eine medizinische Behandlungsmethode, bei der durch Injektionen Medikamente in die mittlere Hautschicht eingebracht werden. Wie diesen Nachweisen weiter zu entnehmen ist, wird die [X.]therapie bei zahlreichen medizinischen Problemen sowie auch im Bereich der ästhetischen Medizin angewendet, zum Beispiel zur Hautstraffung und Faltenbehandlung. Dass „meso“ damit - wie die Markenstelle meint - für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe darstellt, kann indessen nicht festgestellt werden; dies mag auch hier für den Bereich der Gesundheitspflege gelten, nicht aber für die rein dekorativen Produkte wie z. B. Lidschatten usw., [X.] oder Haarwässer oder die Dienstleistungen der Verkaufstechnik, die keinerlei Bezüge zu einem medizinischen Injektionsverfahren aufweisen.
Indessen kann aber auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass „meso“ die gebräuchliche Kurzform des Fachbegriffs „[X.]therapie“ ist. Die von der Markenstelle dazu angeführten Nachweise belegen, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, eine markenmäßige Benutzung dieses Wortes. Auch ergänzende Recherchen des Senats haben hat keine Nachweise für eine rein beschreibende Verwendung des Wortes „meso“ als Kurzform des Fachbegriffs „[X.]therapie“ im hier maßgeblichen Produkt- und Dienstleistungsbereich erbracht. Ein derartiges Verständnis ist angesichts der größeren Zahl medizinischer Fachbegriffe mit diesem Bestandteil sowie auch mit Blick auf den von der Markenstelle herangezogenen Fachbegriff „[X.]therapie“ für ein medizinisches Injektionsverfahren im hier maßgeblichen Bereich der Kosmetik, Zahnpflege oder der Gesundheits- und Schönheitspflege oder bei Dienstleistungen zur Verkaufstechnik auch nicht zwingend nahegelegt.
Damit lässt sich nicht feststellen, dass der [X.] die von der Markenstelle angenommene Bedeutung von „Behandlung von UV-Schäden durch [X.]therapie“ zukommt. Der [X.] „meso“ ist daher wegen nicht feststellbarer beschreibender Bedeutung geeignet, den Schutz der [X.] zu begründen.
Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, erfüllen. Da die angemeldete Marke keine Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, kommt auch ein Ausschluss von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht.
Meta
21.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 30 W (pat) 100/10 (REWIS RS 2011, 140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 140
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
30 W (pat) 101/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "meso/Body Therapy (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
30 W (pat) 8/13 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "meso Body Therapy (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine …
30 W (pat) 48/10 (Bundespatentgericht)
Markenlöschungsbeschwerdeverfahren – "mesoLIFT (Wort-Bildmarke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine übliche Bezeichnung – keine …
27 W (pat) 73/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Meso" – Freihaltungsbedürfnis
27 W (pat) 73/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Meso" – Ergänzung eines Urteils setzt die vorherige Berichtigung seines Tatbestands …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.