Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.11.2023, Az. 2 BvR 323/23

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 8621

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend) festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer diese mit Schriftsatz vom 7. März 2023 für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <113>).

2

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist erfolgreich.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 133, 37 <38 f.>).

4

b) Dies zugrunde gelegt entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die [X.] anzuordnen. Das [X.] hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - 19 A 5037/22 - den von dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2023 - 19 A 5037/22 - abgeändert, dem Beschwerdeführer die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und ihm seinen auch nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Damit hat das [X.] - als Teil der öffentlichen Gewalt der [X.] - zu verstehen gegeben, dass es das verfassungsrechtliche Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des [X.] gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen könnten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris, Rn. 18), sind nicht ersichtlich.

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 f.>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 323/23

30.11.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 19 A 5037/22, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 30.11.2023, Az. 2 BvR 323/23 (REWIS RS 2023, 8621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8621

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2 BvR 2767/17

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