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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 78/13
vom
13. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
März 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 15.000
Gründe:
Der klagende Verbraucherschutzverband möchte mit seiner Revision die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten weiterverfolgen, die er im Hinblick auf eine von der beklagten Rundfunkanstalt im Rahmen eines Gewinnspiels bei
Kindern vorgenommene Datenabfrage in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemacht hat. Er ist der Auffassung, die für die Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO gelte insoweit nicht, als er die Klage auf §
2 [X.] gestützt habe; denn §
5 [X.] erkläre für dieses Verfahren
insoweit im Ge-gensatz etwa zu Art.
230 EGBGB
allein die Vorschriften der Zivilprozessord-nung und bestimmte Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb, nicht dagegen das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessord-nung für anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu.
1
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Die in §
26 Nr.
8 EGZPO enthaltene Regelung ist durchaus Bestandteil der Zivilprozessordnung. Sie bestimmt, dass die Vorschrift des §
544 ZPO bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision außer in Fällen, in denen das Berufungsgericht das Rechtsmittel verworfen hat, nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
r-steigt. Die Vorschrift des §
26 Nr.
8 EGZPO regelt damit eine für den genannten Zeitraum modifizierte Anwendung des §
544 ZPO.
Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals geltend gemacht
hat, die Unterlassungsklage sei mit mehr als 20.000
kann er damit im dritten Rechtszug nicht mehr gehört werden (vgl. [X.], [X.] vom 21.
Dezember 2011
I
ZR
83/11, juris Rn.
1; Beschluss vom 8.
März 2012
I
ZR
160/11, juris Rn.
3).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
5 O 1044/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
14 U 1776/12 -
4
5
Meta
13.03.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. I ZR 78/13 (REWIS RS 2014, 7128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7128
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