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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.wegen Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 21. Januar 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Beim Angeklagten [X.]wird im Fall 627 der Urteilsgründe eineEinzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäߧ 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. [X.][X.]
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17.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 5 StR 331/03 (REWIS RS 2003, 143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 143
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