Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VII ZB 58/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9885

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616BVIIZB58.15.0

BUN[X.]SGERICH[X.]SHOF
BESCHLUSS
VII ZB
58/15
vom
15. Juni 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; [X.] § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5
a)
Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu [X.], wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung
teilweise möglich gewesen wäre.
b)
Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Ein-tragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer [X.] nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

BGB § 367 Abs. 1
Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvoll-streckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrech-nung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß
§ 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.
[X.], Beschluss vom 15. Juni 2016 -
VII ZB 58/15 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am
15.
Juni
2016
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick,
den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Wimmer
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des
Gläubigers
werden der Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 8.
Oktober
2015
sowie der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

Aichach
vom 13. August
2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

zurückverwiesen.
Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
darf den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Der
Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses.
Ihm steht gegen die Schuldnerin ein mit Urteil des [X.] titu-lierter Anspruch auf
Zahlung von 247,03

vier
Prozent Zinsen seit dem 16.
April
1993 zu. Zudem wurden
zugunsten des Gläubigers
mit Kostenfest-

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-
3
-
setzungsbeschlüssen des [X.] vom 23. September
1993 und vom 2.
Dezember 1994 vier
Pro-zent Zinsen seit dem 2. Juni 1993 sowie nebst vier
Prozent Zinsen seit dem 9. September 1994 gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem Gläubiger entstanden in der Folgezeit
Vollstreckungskosten in

Auf die Forderungen des Gläubigers erfolgte im Jahre 2001 eine Zahlung in Höhe von 22,91

Gläubiger auf diejenigen Zinsforderungen
anrechnete, die aus den mit den Kostenfestsetzungsbeschlüs-sen titulierten Kostenerstattungsansprüchen resultierten.
Wegen seiner Restforderungen
hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung etwaiger
Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.] beantragt. Hierzu hat er
das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr.
2 der Verordnung über Formulare für
die Zwangsvollstreckung (Zwangsvoll-streckungsformular-Verordnung -
[X.]) in der Fassung vom 16.
Juni 2014 ([X.], 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.
Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe
II"
den zu voll-streckenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.578,65

er keine Eintragung zur [X.] vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.
Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass ei-nes Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und
den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
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-
4
-
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht
-
Voll-streckungsgericht.
1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger sei im Rahmen des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, die von ihm beanspruchten Beträge vollständig auf Seite 3 des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgegebenen Formulars einzutragen. Die bloße Bezugnahme auf eine beige-fügte Forderungsaufstellung sei nicht ausreichend gewesen, da die erforderli-chen Angaben in das Formular hätten eingetragen werden können. Das seit dem 1. November 2014 verbindlich zu nutzende [X.] sei zumindest bezogen auf den Fall des Gläubigers nicht unvollständig, unzu-treffend, fehlerhaft oder missverständlich.
Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrech-nung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung auf die aus den [X.] entstandenen Zinsen
der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die Kostenforde-rungen erfüllt seien.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann weder
mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden
(a),
noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten [X.]
(b)
zurückgewiesen werden.

a) Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des §
829 Abs. 4 Satz 2 ZPO
i.V.m.
§ 2 Satz 1 Nr.
2, § 5 [X.].
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-
aa) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr.
2, § 5 [X.] ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.]-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der [X.]-Verordnung vom 16. Juni 2014 ([X.], 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungs-möglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt
werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Gläubiger ist darüber hin-aus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehler-haft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassen-den Bereichen ist es nicht zu beanstanden,
wenn er in dem Formular Strei-chungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular inso-weit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. [X.], [X.] vom 4. November 2015 -
[X.], NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13.
Februar 2014 -
VII ZB 39/13, [X.]Z 200, 145 Rn. 36).
bb) Ein solcher Fall liegt vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht
vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag im Rahmen der [X.] 3
keine
umfassenden
Eintragungsmöglichkeiten, weshalb es der
Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zweier
titulierter [X.] mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedli-12
13
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-
6
-
chem [X.]. Diese
Zinsforderungen
konnte der Gläubiger nicht
zutref-fend
in das vorgegebene Formular eintragen. Das Formular
bietet
keine Mög-lichkeit,
mehrere [X.] nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des [X.] vom 4. November 2015

[X.] (aaO) zugrundeliegenden.
Dort hatte
der Gläubiger die Vollstre-ckung wegen mehrerer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet
auch nicht alternativ die
Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10
können
jeweils nur Beträge gegebe-nenfalls "nebst"
Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger -
so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. [X.]. 19 d.A.) -
in Spalte 1
der 8.
Zeile die Ge-samtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile
die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile
die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile
8
eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9.
Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen
vollstreckt werden soll.
cc) Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen ins-gesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die
Haupt-forderung und die
Vollstreckungskosten in die Forderungsaufstellung auf Sei-te
3 des vorgegebenen Formulars einzutragen, auch wenn das Formular inso-weit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet.
Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr.
2, § 5
[X.] wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. B[X.]-Drucks. 13/341, S. 11; [X.].
326/12,
S. 1; Dierck/Griedl, [X.], 3201; Fech-16
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-
7
-
ter, Rpfleger 2013, 9 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde
der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen
teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage [X.] Forderungsaufstellung eintragen. Mit einer solchen
Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Über-sichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der [X.] zwischen zwei Forderungsaufstellungen "hin-
und herwechseln" muss
(vgl. [X.],
[X.], 101, 102).
Zudem enthält
das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis, dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, "wenn in dieser [X.] die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können".
Diese von § 3 Abs. 3 [X.] und von dem entsprechenden [X.] des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der Begründung zu der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungs-formular-Verordnung vom 16. Juni 2014 (vgl. [X.]. 137/14 [neu], S.
29, 31). Aus Sicht eines verständigen Gläubigers
ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht vollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden [X.]. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufstel-lung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Forde-rungsaufstellung den Fall des Gläubigers vollständig erfasst.
Ob es
gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme ("[X.]") in
Zeile 14 des Formulars bedarf, kann vorliegend
dahinstehen,
da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3
des Antrags zur Ge-richtsakte gereicht hat ([X.]. 16 d.A.).
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b) Das
Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses ferner nicht wegen einer fehlerhaften
Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung zurückweisen.
Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vor-genommene Verrechnung an ihn geleisteter
Zahlungen auf ihre Richtigkeit ge-mäß § 367 Abs.
1 BGB hin zu überprüfen.
[X.] Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangs-vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli
2011 -
VII ZB 118/09, [X.], 1708 Rn. 17). Ob den
Bestimmungen
der §§
366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderun-gen des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine
materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. [X.], [X.] 1980, 153, 154; [X.], [X.] 1995, 169; [X.], [X.] 1987, 29; [X.],
Rpfleger 1971, 261; [X.], NJW 1965, 1387; [X.] ZPO/[X.],
Stand: 1. März 2016, § 788 Rn.
39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 466; [X.], NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, [X.] 1991, 1, 3
f.; zur Ausnahme der Prüfung des Erfüllungs-einwandes
im Rahmen der Vollstreckung gemäß §§
887 ff. ZPO
vgl.
[X.], Be-schluss
vom 5. November 2004
-
IXa ZB 32/04, [X.]Z 161, 67).
Diese Überprü-fung
hat
vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden [X.] zu erfolgen
(vgl. [X.], [X.] 2011, 113, juris Rn.
13; [X.], [X.] 1995, 169; [X.], [X.] 1988, 42; [X.], [X.] 1987, 29; [X.], Rpfleger 1985, 245; [X.], NJW 1965, 1387; HK-ZPO/[X.], 6. Aufl., §
753 Rn. 6; [X.], ZPO, 22.
Aufl.,
§
754 Rn. 6; [X.]/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl., § 829
Rn. 53; [X.], NJW 1992, 2738, 2739).

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21
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9
-
III.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass
des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Eick

Kartzke
[X.]

[X.]

Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
M 1019/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
41 [X.] 3175/15 -

22

Meta

VII ZB 58/15

15.06.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. VII ZB 58/15 (REWIS RS 2016, 9885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 58/15

VII ZB 22/15

VII ZB 39/13

VII ZB 118/09

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