Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. VII ZB 54/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11537

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516BVIIZB54.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 54/15

vom

11. Mai 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; [X.] § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu §
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] hin-sichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen ([X.] an [X.], Beschluss vom 4.
November
2015
VII
ZB
22/15, NJW 2016, 81).

[X.], Beschluss vom
11. Mai 2016 -
VII ZB 54/15 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am
11. Mai 2016
durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Eick,
die
Richter Halfmeier
und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack
und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
des Gläubigers gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 30.
September
2015 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Gründe:
I.
Der
Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses.
Ihm
steht gegen die Schuldnerin ein
durch Vollstreckungsbescheid titu-lierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen
in Höhe von 241,52

nebst
Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2015 zu.
Die titulierte Hauptforderung belief Hinzu kamen Zinsen seit dem 15. November 2013 sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schuld-nerin hatte auf diese
Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag in Höhe von 445,75

in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 1
2
-
3
-
23.
Dezember 2014. Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die [X.].
Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 112,6

Wegen seiner Restforderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzten Zahlung aufgelaufenen Zinsen
hat der
Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung
und Überweisung der Forderungen der
Schuldnerin
gegen die Sparkasse R.
beantragt.
Hierzu hat der
Gläubiger das
nach Anlage
2 zu §
2 Satz
1 Nr.
2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.] -
[X.]) in der Fassung vom 16.
Juni 2014 ([X.] I S.
754, 759
ff.) vorgegebene Formular genutzt.
Auf
Seite 3 des Formulars hat der
Gläubiger bei "[X.]"
und "Summe
II"
jeweils den ze-tragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern
auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.
In dieser hat der Gläubiger unter anderem die einzelnen Ratenzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der [X.] vom 23.
Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 aufgelaufenen Zinsen hat der s-aufstellung eingestellt.
Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass ei-nes Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner
vom Be-schwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der
Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten 3
4
5
-
4
-
Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des
Gläubigers
auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der [X.], da der Gläubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "[X.]" und "[X.]I" keine Eintragungen vorgenommen habe. Aus §
3 Abs. 3 [X.] er-gebe sich, dass der Gläubiger
die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr.
2 [X.] vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintra-gungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen.
Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderun-gen, wegen derer der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen wer-den sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten [X.] werden können. Es wäre ohne weiteres möglich und zweckmäßig gewe-sen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptforde-r-derung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22. Juni 2015 und in Zeile 3 die 6
7
8
-
5
-
ausgerechneten Zinsen in Höhe von

geltend gemachten unverzinslichen
Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des
Gläubigers
zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses entspricht nicht der nach §
829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, §
2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 [X.], § 5 [X.] vorgeschriebe-nen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz
1 Nr.
2, § 5 [X.] ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.] in der Fassung der Verordnung zur Änderung
der [X.] vom 16.
Juni 2014 ([X.] I
S.
754, 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintra-gungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller
auf Seite 1
und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars [X.].
Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen 9
10
11
12
-
6
-
seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vor-nimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern
auf beigefügte Anlagen verweist
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 4.
November
2015 -
VII
ZB
22/15, NJW
2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13.
Februar 2014 -
VII ZB 39/13, [X.]Z 200, 145
Rn. 36).
b)
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz
1 Nr. 2 [X.] vorgegebene Formular erfasst den Fall des
Gläubigers
vollständig. Es bietet für den von dem
Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite
3
umfassende und zweckmäßige Eintra-gungsmöglichkeiten. Der Verwendung
einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht.
Mit zutreffender Begründung
weist das Beschwerdegericht darauf hin, Zeile auf Seite
3
des Formulars hätte eingetragen werden müssen. Die [X.] erfolgten Ratenzahlungen ist nicht erfor-derlich. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen, noch zu voll-streckenden Restforderungen einzutragen. Ein Bedürfnis des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die
erfolgten Ratenzahlun-gen und
deren
Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.

i-ger in Zeile 11 auf Seite 3
des vorgegebenen Formulars aufnehmen müssen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte auch die Zins-forderung umfassend in Zeile
4
des vorgegebenen Formulars eingetragen wer-den. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 13
14
15
16
-
7
-
3
und 4
jeweils nur Beträge "nebst"
Zinsen eingesetzt werden können.
Es war jedoch nicht erforderlich,
die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52

23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 aus-zurechnen. Vielmehr hätte der
Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten
Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen
können:
"

nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten

2,5 Prozentpunkten

8 Prozentpunkten

___ Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus

Euro
seit dem 23.12.2014

bis ___________________"
Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird [X.] deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden
Zinsen gepfändet werden soll (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2015 -
VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn.
14
m.w.N.).
In Anbetracht des deutlich
gestalteten Hinweises in Zeile
13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erfor-derlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, [X.] für den
Gläubiger auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden darf.

17
18
-
8
-
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick

Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2015 -
M 1104/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2015 -
1 [X.]/15 -

19

Meta

VII ZB 54/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. VII ZB 54/15 (REWIS RS 2016, 11537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 54/15 (Bundesgerichtshof)

Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars


VII ZB 22/15 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 22/15 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars


VII ZB 58/15 (Bundesgerichtshof)

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage …


VII ZB 58/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 54/15

VII ZB 39/13

VII ZB 22/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.