Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZB 58/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9939

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Gegenstand

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage zum Antragsformular beigefügten Forderungsaufstellung; Eintragungsmöglichkeit für mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit unterschiedlichen Zinsläufen; Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Überprüfung einer vom Gläubiger vorgenommenen Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen


Leitsatz

1a. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.

1b. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.

2. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2015 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - [X.] vom 13. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2

Ihm steht gegen die Schuldnerin ein mit Urteil des [X.] titulierter Anspruch auf Zahlung von 247,03 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 16. April 1993 zu. Zudem wurden zugunsten des Gläubigers mit [X.] des [X.] vom 23. September 1993 und vom 2. Dezember 1994 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 21,70 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 2. Juni 1993 sowie Gerichtskosten in Höhe von 81,96 € nebst vier Prozent Zinsen seit dem 9. September 1994 gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem Gläubiger entstanden in der Folgezeit [X.] in Höhe von insgesamt 945,13 €. Auf die Forderungen des Gläubigers erfolgte [X.] eine Zahlung in Höhe von 22,91 €, die der Gläubiger auf diejenigen Zinsforderungen anrechnete, die aus den mit den [X.] titulierten Kostenerstattungsansprüchen resultierten.

3

Wegen seiner Restforderungen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung etwaiger Forderungen der Schuldnerin gegen die [X.] beantragt. Hierzu hat er das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.] - [X.]) in der Fassung vom 16. Juni 2014 ([X.], 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt.

4

Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "[X.]" den zu vollstreckenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.578,65 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur [X.] vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.

5

Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht.

7

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gläubiger sei im Rahmen des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, die von ihm beanspruchten Beträge vollständig auf Seite 3 des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgegebenen Formulars einzutragen. Die bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung sei nicht ausreichend gewesen, da die erforderlichen Angaben in das Formular hätten eingetragen werden können. Das seit dem 1. November 2014 verbindlich zu nutzende [X.] sei zumindest bezogen auf den Fall des Gläubigers nicht unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich.

8

Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung der [X.] erfolgten Zahlung auf die aus den Kostenerstattungsansprüchen entstandenen Zinsen der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die [X.] erfüllt seien.

9

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden (a), noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Zahlung (b) zurückgewiesen werden.

a) Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 [X.].

aa) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 [X.] ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. November 2014 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.] in der Fassung der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 16. Juni 2014 ([X.], 759 ff.) vorgegebene Antragsformular zu nutzen.

Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. November 2015 - [X.], NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - [X.] 39/13, [X.]Z 200, 145 Rn. 36).

bb) Ein solcher Fall liegt vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers nicht vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag im Rahmen der Forderungsaufstellung auf Seite 3 keine umfassenden Eintragungsmöglichkeiten, weshalb es der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen zweier titulierter [X.] mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichem Zinslaufbeginn. Diese Zinsforderungen konnte der Gläubiger nicht zutreffend in das vorgegebene Formular eintragen. Das Formular bietet keine Möglichkeit, mehrere [X.] nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des [X.] vom 4. November 2015 - [X.] (aaO) zugrundeliegenden. Dort hatte der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Forderungen mit demselben Verzinsungsbeginn und einheitlicher Zinshöhe beantragt. Das Formular bietet auch nicht alternativ die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen. Eine entsprechende Zeile ist nicht vorgesehen. In den Zeilen 9 und 10 können jeweils nur Beträge gegebenenfalls "nebst" Zinsen eingesetzt werden. Würde der Gläubiger - so wie vom Amtsgericht vorgeschlagen (vgl. [X.]. 19 d.A.) - in Spalte 1 der 8. Zeile die Gesamtforderung, darunter in Spalte 1 der 9. Zeile die ausgerechneten Zinsen und daneben in Spalte 2 der 9. Zeile die fortlaufenden Zinsen eintragen, wäre dies aus Sicht eines verständigen Nutzers dahin zu verstehen, dass neben der in Zeile 8 eingetragenen Kostenforderung wegen einer weiteren in Spalte 1 der 9. Zeile aufgeführten Kostenforderung und wegen auf diese entfallender Zinsen vollstreckt werden soll.

cc) Der Gläubiger durfte wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verweisen. Er war nicht gehalten, zumindest die Hauptforderung und die [X.] in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars einzutragen, auch wenn das Formular insoweit vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeiten bietet.

Mit dem Formularzwang gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 [X.] wird insbesondere eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte bezweckt. Durch die Vereinheitlichung der Antragsformulare soll die Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge bei Gericht gesteigert werden (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 11; [X.]. 326/12, S. 1; Dierck/Griedl, [X.], 3201; Fechter, Rpfleger 2013, 9 f.). Diesem Zweck liefe es zuwider, würde der Gläubiger die zu vollstreckenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des vorgegebenen Formulars und teilweise in eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung eintragen. Mit einer solchen Vorgehensweise wäre nicht nur ein Mehraufwand für den Gläubiger, sondern auch für das den Antrag bearbeitende Vollstreckungsgericht verbunden. Die einheitliche Darstellung der zu vollstreckenden Forderungen in einer Forderungsaufstellung dient der Übersichtlichkeit und vermeidet, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Antragsbearbeitung zwischen zwei Forderungsaufstellungen "hin- und herwechseln" muss (vgl. [X.], [X.], 101, 102).

Zudem enthält das Formular in Zeile 13 der Forderungsaufstellung den Hinweis, dass die Beifügung von Anlagen zulässig ist, "wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können". Diese von § 3 Abs. 3 [X.] und von dem entsprechenden [X.] auf Seite 1 des Formulars abweichende Formulierung findet sich auch in der Begründung zu der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 16. Juni 2014 (vgl. [X.]. 137/14 [neu], [X.], 31). Aus Sicht eines verständigen Gläubigers ist der Hinweis in Zeile 13 dahin zu verstehen, dass wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine Anlage verwiesen werden darf, sofern die Forderungen nicht vollständig in die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars eingetragen werden können. Eintragungen in den Zeilen 1 bis 12 der vorgegebenen Forderungsaufstellung sind dann auch insoweit nicht erforderlich, wie die vorgegebene Forderungsaufstellung den Fall des Gläubigers vollständig erfasst.

Ob es gleichwohl der Eintragung der Gesamtsumme ("[X.]") in Zeile 14 des Formulars bedarf, kann vorliegend dahinstehen, da der Gläubiger erstinstanzlich eine um diesen Betrag ergänzte Seite 3 des Antrags zur Gerichtsakte gereicht hat ([X.]. 16 d.A.).

b) Das Amtsgericht durfte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner nicht wegen einer fehlerhaften Verrechnung der [X.] erfolgten Zahlung zurückweisen.

Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, eine von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. [X.] Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangs-vollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 - [X.] 118/09, [X.], 1708 Rn. 17). Ob den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB gemäß verrechnet und insoweit Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist eine materiell-rechtliche Frage und einer Überprüfung durch das Vollstreckungsorgan daher nicht zugänglich (vgl. [X.], [X.] 1980, 153, 154; [X.], [X.] 1995, 169; [X.], [X.] 1987, 29; [X.], Rpfleger 1971, 261; [X.], NJW 1965, 1387; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2016, § 788 Rn. 39; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 466; [X.], NJW 1992, 2738, 2739; Schilken, [X.] 1991, 1, 3 f.; zur Ausnahme der Prüfung des [X.] im Rahmen der Vollstreckung gemäß §§ 887 ff. ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 67). Diese Überprüfung hat vielmehr im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden [X.] zu erfolgen (vgl. [X.], [X.] 2011, 113, juris Rn. 13; [X.], [X.] 1995, 169; [X.], [X.] 1988, 42; [X.], [X.] 1987, 29; [X.], Rpfleger 1985, 245; [X.], NJW 1965, 1387; HK-ZPO/[X.], 6. Aufl., § 753 Rn. 6; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 754 Rn. 6; [X.]/Mock/Mock, ZPO, 6. Aufl., § 829 Rn. 53; [X.], NJW 1992, 2738, 2739).

III.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Eick                       [X.]                        Graßnack

             Sacher                       Wimmer

Meta

VII ZB 58/15

15.06.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 8. Oktober 2015, Az: 41 T 3175/15

§ 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 S 1 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 Abs 3 ZVFV, § 5 ZVFV, § 367 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZB 58/15 (REWIS RS 2016, 9939)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1394 REWIS RS 2016, 9939

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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