Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. XII ZB 26/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4329

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 26/15
Verkündet am:

7. Oktober 2015

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1603, 1610
a)
Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbrin-gung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im [X.] an Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10

[X.], 203 Rn.
15 mwN).
b)
Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21.
November 2012 -
XII
ZR
150/10
-
[X.], 203).
c)
Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberech-tigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10

[X.], 203).
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 -
XII ZB 26/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Oktober 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7.
Zivilsenats -
4.
Senat für Familiensachen
-
des Oberlan-desgerichts [X.] vom 15.
Januar 2015 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als es über den Unterhalt für die [X.] bis ein-schließlich Januar 2013, von März 2013 bis einschließlich Dezem-ber 2013 und für die [X.] von September
2014 bis zum 29.
No-vember 2014 zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der antragstellende Kreis begehrt von der Antragsgegnerin Elternunter-halt aus übergegangenem Recht für die [X.] von September 2011 bis zum 29.
November 2014.
1
-
3
-
Der Vater der Antragsgegnerin, der unter anderem eine Altersrente, (zeitweise) Leistungen der Grundsicherung, Pflegegeld und ein [X.] bezog,
wurde im [X.]raum von Juli 2011 bis zu seinem Tode am 29.
November 2014 im Seniorenzentrum
A. in stationärer
Heimpflege betreut. Der [X.], der die Antragsgegnerin im September 2011 über die Hilfegewährung unter-richtete
und sie zur Auskunft über ihre Einkünfte aufforderte,
übernahm die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Rahmen der Pflegeeinrichtung gemäß §
61 SGB
XII in monatlich wechselnder Höhe.
Die Antragsgegnerin er-zielt aus nicht selbständiger Tätigkeit [X.]. Ihr Ehemann war als Berufssoldat tätig und ist aufgrund der besonderen Altersgrenze nach §
45
SG seit Vollendung seines 54.
Lebensjahres im Jahre 2004 pensioniert. Er betrieb im hier maßgeblichen [X.]raum eine zusätzliche Altersvorsorge.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.601,75

s
ab 1.
Dezember 2012 laufenden monatlichen Unterhalts
von jeweils 173

e-geben. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin
die Abweisung des [X.] begehrt. Der Antragsteller hat seinen Antrag in der Beschwerde-instanz nur noch teilweise
weiterverfolgt; für die [X.] bis 31.
Dezember 2012 hat er nur noch Zahlung von insgesamt 2.426,09

keinen Unterhalt und für April 2013 lediglich Zahlung von 141,28

Ferner
hat er
im Rahmen der Anschlussbeschwerde seinen Antrag dahin erwei-tert, dass er Zahlung für Januar und März 2013 von jeweils 232,63

[X.] ab
Mai 2013 bis zum 29.
November 2014 von monatlich jeweils 250

ver-langt hat. Das [X.]
hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für die [X.] vom 1.
Dezember 2013 bis zum 29.
November 2014 Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.594,25

e-schwerde und Anschlussbeschwerde hat es unter Zurückweisung des Antrags 2
3
-
4
-
im Übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg
und führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
Der [X.] ist dahin auszulegen, dass der [X.] Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur für die Monate begehrt, in denen
das [X.] seinem Zahlungsantrag nicht voll entsprochen hat, also für die im Tenor genannten [X.]räume. Hinsichtlich der Monate Febru-ar 2013 (kein Unterhalt wegen
Antragsrücknahme) und Januar 2014 bis ein-schließlich August
2014 (monatlich 250

zugesprochen) ist das [X.] den Anträgen des Antragstellers gefolgt. Insoweit ist der An-tragsteller
als Rechtsbeschwerdeführer nicht beschwert.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Nachdem der Antragsteller nicht substantiiert dargetan habe, dass eine Unterbringung des [X.] der Antragsgegnerin nicht in einem [X.] Heim möglich gewesen sei, sei die Antragsgegnerin nur zur Zahlung des offenen Bedarfs bei einer Unterbringung in einem solchen Heim zu verpflichten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] obliege es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert
zu bestrei-ten. Komme
er dem nach, treffe die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Falle des sozialrechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger. Das Bestreiten der Notwendigkeit der Kosten durch die Antragsgegnerin sei
ausrei-chend. Sie habe dargelegt, dass im [X.]punkt der Heimunterbringung ihres Va-4
5
6
7
-
5
-
ters zumindest drei wesentlich kostengünstigere Heime vorhanden gewesen seien, davon eines zudem in [X.]
Der Sozialhilfeträger sei in einem solchen Fall zumindest dann, wenn der Unterhaltspflichtige

wie hier

an der Unterbringung nicht beteiligt gewesen sei, verpflichtet, die Umstände der Unterbringung im Einzelnen substantiiert darzulegen und gegebenenfalls
auch unter Beweis zu stellen. Nachdem das Vorbringen des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht werde, könnten
nur die
bei Unterbringung in dem [X.] Alten-
und Pflegeheim
C.
in [X.] anfallenden
notwendigen Heimkosten zu-züglich des Barbetrags als Unterhaltsbedarf des [X.] der Antragsgegnerin anerkannt und den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt werden. Den

nicht bestrittenen
-
Heimkosten für die vollstationäre Pflege im Alten-
und Pflegeheim
C. sei das Einkommen des unterhaltsberechtigten [X.], das sich unter anderem auch aus dem tatsächlich bezogenen [X.] zusam-mensetze, gegenüberzustellen.
Daraus ergebe sich, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines
-
den Bedarf übersteigenden
-
Einkommens bis einschließlich November 2013 keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Es bestehe ein Unterhaltsanspruch für Dezember 2013 von 232,73

für die [X.] von Januar 2014 bis einschließlich August 2014 in Höhe der monatlich geltend gemachten 250

,
in den Monaten September und Oktober 2014 von jeweils 175,20

schließlich 11,12

Die Antragsgegnerin sei auch leistungsfähig. Ihr verbleibe ein unterhalts-rechtlich relevantes, monatliches Einkommen in Höhe von 1.460

das Jahr 2013 und von 1.478

bereinigte Nettoeinkommen ihres Ehemanns betrage für das Jahr 2013 2.878

zugrunde zu legen. Weitere Abzüge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht vorzunehmen, insbesondere keine für die von ihm geleisteten Altersvor-8
9
-
6
-
sorgeaufwendungen. Er beziehe bereits Pensionsleistungen, da er als Soldat mit 54
Jahren entsprechend der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten gemäß §
45 SG in den Ruhestand versetzt worden sei. Insoweit könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelaltersgrenze von 65
Jahren noch nicht erreicht
sei.
Unter Beachtung der Berechnungsweise des [X.] für den Elternunterhalt verbleibe
ein einzusetzendes, monatliches Einkommen
der An-tragsgegnerin von 270

von 274

für das Jahr 2014.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in [X.] Hinsicht stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] die Anforde-rungen an die Darlegungs-
und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des [X.] bei der Heimunterbringung erkannt. Es hat indes verkannt, dass allein die Existenz eines kostengünstigeren Heims in räumlicher Nähe einer Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne von §
1610 Abs.
1 BGB auf der Grundlage der Kosten des konkret bewohnten Heims
nicht entgegen-steht.
aa) Gemäß §
1610 Abs.
1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewäh-renden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der [X.] des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (vgl. Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
15
mwN).

10
11
12
13
14
-
7
-
Ein
an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von §
1610 Abs.
1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich
nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebens-bedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
17 mwN).
Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte aber nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen [X.] zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt allein danach auszurichten. Hat er die Wahl
zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, sind
auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb desselben [X.] vom Unterhaltspflichtigen dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern
ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und

etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe

erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen
gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und
sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüch-
lichen Verhaltens verstoßen würde (Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
18).
15
16
17
-
8
-
(2) Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats obliegt es dem [X.], seinen Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines [X.] genügt dafür die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der angemessenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem [X.] bewohnte Heim seiner
angemessenen
Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10

[X.], 203 Rn.
15; [X.], 217
=
FamRZ 2002, 1698, 1700).
Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige
seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen
Hinweis auf kostengünstigere Heime (vgl. Senatsurteil [X.], 217 =
FamRZ 2002, 1698, 1700), wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt der Unterhaltspflichtige
dem nach, verbleibt die Darlegungs-
und Beweislast für den Lebensbedarf bei dem Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchs-übergangs bei dem Sozialhilfeträger (Senatsurteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10
mRZ 2013, 203 Rn.
20
f. mwN).
Der Unterhaltsberechtigte
kann darlegen, dass sich das von ihm [X.] Heim gemeinsam mit dem vom Unterhaltspflichtigen benannten kostengüns-tigeren Heim noch im unteren Preissegment befindet und seine Auswahl [X.] dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Außerhalb dieses [X.] hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzu-tragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preis-segment nicht zumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 21.
November 2012 18
19
20
-
9
-

XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
18). Er kann dann etwa den Nachweis führen, dass in den vom Unterhaltspflichtigen genannten Heimen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des [X.] keine freien Plätze verfügbar waren. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann er sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige
die konkrete Heimauswahl unterhaltsrechtlich hin-zunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
-
FamRZ
2013, 203 Rn.
18).
bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht [X.].
(1) Zwar hat das [X.] zutreffend gesehen, dass sich
der
Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß §
27
b
Abs.
2 SGB
XII (in der seit 1.
Januar 2011 gültigen Fassung
vom 24.
März 2011, BGBl.
I S.
453) richtet
(vgl. zum Barbetrag zu-
letzt Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2015

XII
ZB
458/14
FamRZ
2015, 1594 Rn.
26 mwN).
Auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten seitens der un-terhaltspflichtigen
Antragsgegnerin hat es zutreffend bewertet.
Der Antragsteller hatte
den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zwar zunächst nachvollziehbar dargelegt. Er hatte
vorgetragen, dass nach der Krankenhausentlassung des [X.] der Antragsgegnerin eine Heimunterbringung erforderlich gewesen sei. Ein Mitarbeiter des Sozialamts, das von der Schwester der Antragsgegnerin um Hilfe gebeten worden sei, habe sich in [X.] um einen freien Platz in einem Pfle-geheim bemüht und einen solchen im Seniorenzentrum
A.
gefunden. Im Hinblick
auf diesen Vortrag hat die
Antragsgegnerin
ihrer Obliegenheit zum 21
22
23
-
10
-
substantiierten Bestreiten genügt, indem sie unter Hinweis auf eine Übersicht aus einer Internetrecherche mehrere kostengünstigere Heime im Umkreis von 10
km benannt hat.
(2) Daraus
folgt aber noch nicht, dass die
Heimauswahl im Ergebnis zu beanstanden wäre.
Anhand der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem Seniorenzen-
trum
A. nicht möglicherweise auch um eines handelt, dass dem unteren Preis-segment
entspringt und dessen Wahl sonach noch vom Entscheidungsspiel-raum des Unterhaltsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers umfasst ist. Das [X.] hat sich letztlich darauf beschränkt, das vom [X.] bewohnte Heim konkret mit nur einem weiteren Heim, nämlich dem Alten-
und Pflegeheim
C.,
zu vergleichen,
und dabei überdies seiner Entschei-dung einen fehlerhaften Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat die [X.] Heimkosten unter Einschluss der Investitionskosten verglichen, ohne zu berücksichtigen, dass letztere bei der Frage, welche Kosten auf den Heimbe-wohner zukommen, gesondert zu bewerten sind.
(a)
Investitionskosten, die von Pflegeheimen gegenüber den [X.] geltend gemacht werden, werden in einigen Bundesländern, unter an-derem wie hier in [X.],
vom Sozialamt (zumindest anteilig) in Form eines [X.]es übernommen. Beim [X.] handelt es sich um einen
"bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für [X.] vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen"
(vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 13.
August 2015

6
U
182/14

juris Rn.
51 zu der bis 15.
Oktober 2014 gelten-den Vorgängerregelung
des §
12 PfG NW

jetzt: §
14 des [X.] und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Ange-hörige, Alten-
und Pflegegesetz [X.]

APG [X.] vom 2.
Okto-24
25
-
11
-
ber 2014, GV [X.] 2014, 625). Gemäß §
14 Abs.
1 Satz
3 APG [X.] besteht der Anspruch auf Zahlung von [X.] nur für bestimmte, nicht vom Gesetz ausgeschlossene Einrichtungen. Nach §
14 Abs.
4 APG [X.] bleiben
u. a. Ansprüche auf Elternunterhalt der pflegebedürftigen Person
unberücksich-tigt;
§
94 SGB
XII findet keine Anwendung.
Daraus folgt
zwar, dass das Pflege-wohngeld gegenüber
der Unterhaltspflicht der
Kinder nicht subsidiär ist, ihm also bedarfsdeckende Wirkung zukommt. Es wird aber nur bezogen auf die konkrete Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige befindet, gewährt.
(b) Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragsgegnerin in dem
hier gegenständlichen [X.]raum ein [X.] von monatlich zwischen 567,94

bezogen; dies entsprach jeweils den konkreten Investiti-onskosten, die im Seniorenzentrum
A.
angefallen waren. Demgegenüber ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten und vom Oberlan-desgericht in Bezug genommenen Internetrecherche, dass sich die Investitions-kosten für das Alten-
und Pflegeheim
C.
auf lediglich rund 311

iefen. [X.] der vom [X.] nicht beantworteten Frage, ob der Vater der Antragsgegnerin für die vom Alten-
und Pflegeheim
C.
beanspruchten In-vestitionskosten überhaupt ein
[X.] hätte beanspruchen können, könnte dies die

insoweit konsequenterweise fiktiv zugrunde zu
legenden

In-vestitionskosten des Alten-
und Pflegeheim
C.
von rund 311

übersteigen.
b)
Auch die Ausführungen des [X.]s
zur [X.] (hier für die [X.] ab 2013) sind teilweise [X.].
Das [X.] hätte nicht zu Lasten der Antragsgegnerin vom [X.] der zusätzlichen Altersvorsorge auf Seiten ihres Ehemannes absehen dür-fen.
26
27
-
12
-
aa)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig mit dem Eintritt in das
allgemeine
Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit [X.] auf die sinkenden
Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist.
Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grund-sätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtli-chen Leistungsfähigkeit mehr bilden
(Senatsurteil BGHZ 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535 Rn.
26).
Ferner ist beim Elternunterhalt
danach zu differenzieren, ob der [X.] selbst eine zusätzliche Altersvorsorge betreibt oder sein Ehegat-te. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht elternunterhalts-pflichtig ist. Er ist allein gegenüber seinem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet. Die in diesem [X.] maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den
für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften
der Ehegatten. Soweit [X.] vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der [X.] entzogen. Allerdings ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. [X.] ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkom-men vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen [X.]. Dabei haben

gemessen an dem verfügbaren Einkommen
-
sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer [X.] zu bleiben (Senatsurteil [X.], 21 =
[X.], 363 Rn.
36 mwN).
bb)
Gemessen hieran ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Ober-landesgericht
die vom Ehemann der Antragsgegnerin betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt hat. Jedenfalls wenn die zusätzliche Altersvorsorge

wie hier

von dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen
betrieben wird, ist diese 28
29
30
-
13
-
nach den vorgenannten Grundsätzen
anzuerkennen. Bei einem unterhaltsrecht-lich bereinigten Einkommen, das das [X.] beim Ehemann der Antragsgegnerin
mit 2.878

in seine Entscheidung eingestellt hat, [X.] eine monatliche zusätzliche Altersvorsorge

auch bei einer "vorzeitigen"
Pensionierung

in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe von rund 178

monatlich, unter Berücksichtigung des gesamten Lebensstandards der Eheleu-te als angemessen.
Soweit das [X.] im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers davon Abstand genommen hat, weitere Abzüge vom Einkommen der [X.] bzw. des Ehemanns der Antragsgegnerin vorzunehmen, bewegt sich die angegriffene Entscheidung
allerdings
im Rahmen der Senatsrechtspre-chung.
3.
Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der [X.] nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen.
Damit wird das [X.] gegebenenfalls
auch Gelegenheit ha-ben, Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den vor 2013 liegenden

hier ebenfalls relevanten

[X.]raum zu treffen. Es wird außer-dem zu beachten haben, dass der amtsgerichtlichen Entscheidung zufolge die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst steuerlich zusammen veranlagt waren. Ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen Ein-kommensunterlagen der Eheleute
haben diese allerdings für den ab 2012 be-ginnenden [X.]raum Einzelveranlagung gewählt. Dies könnte bei den deutlich unterschiedlich hohen Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns
zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit wegen des ausbleibenden 31
32
33
-
14
-
Splittingvorteils
und damit zu einer Verletzung der im Unterhaltsrecht bestehen-den Obliegenheit
führen, erreichbare Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil [X.], 206 =
FamRZ 2007, 793 Rn.
40).
Sollte
das Ober-landesgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin

gegebenenfalls
fiktiv

eine Zusammenveranlagung zugrunde legen, wird es auch zu prüfen haben, in welcher Höhe der Splittingvorteil beim Unterhalts-pflichtigen zu berücksichtigen ist (s. dazu Senatsbeschluss vom 17.
Juni 2015

XII
ZB
458/14

FamRZ
2015, 1594 Rn.
50
f. mwN).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2014 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.01.2015 -
7 UF 113/14 -

Meta

XII ZB 26/15

07.10.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2015, Az. XII ZB 26/15 (REWIS RS 2015, 4329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4329

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 26/15 (Bundesgerichtshof)

Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei Heimunterbringung; Verteilung der Darlegungslasten zur Angemessenheit der Heimkosten und …


XII ZB 384/17 (Bundesgerichtshof)

Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine …


XII ZR 150/10 (Bundesgerichtshof)

Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils; substanziiertes Bestreiten des Unterhaltspflichtigen; Begründetheit höherer als …


XII ZR 150/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 272/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 26/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.