Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZR 150/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1163

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 150/10
Verkündet am:

21. November 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§
1603, 1610; SGB
XII §
94
a)
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des tägli-chen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine -
dem Unterhaltsberechtigten zumutbare
-
einfache und kostengünstige [X.] (im [X.] an [X.]surteil vom 19.
Februar 2003 -
XII
ZR 67/00
-
FamRZ 2003, 860).
b)
Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten sub-stantiiert zu bestreiten (im [X.] an [X.]surteil [X.], 217 =
FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozial-hilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im [X.] an [X.]surteil vom 27.
November 2002 -
XII
ZR
295/00
-
FamRZ 2003, 444).
c)
Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf gel-tend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren [X.] im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des [X.], es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzel-fall als treuwidrig erweisen.
d)
Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente um-gerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten ([X.] nach den für den [X.] geltenden Grundsätzen bemessen wird.
[X.], Urteil vom 21. November 2012 -
XII ZR 150/10 -
OLG [X.]

[X.]-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
November 2012
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n
wird das Urteil des 8.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 27.
Ok-tober
2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin macht als Sozialhilfeträgerin
für die [X.] ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt
geltend.
Die Klägerin leistete der Mutter des [X.]n (im Folgenden: Hilfeemp-fängerin) wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem So-zialgesetzbuch
XII. Die 1915 geborene [X.] hatte außer dem [X.] sieben weitere
Kinder,
von denen ein [X.] im Februar 2010 verstorben ist. Seit Februar 2008 lebte die [X.]
in einem Pflegeheim. Seit 1
2
-
3
-
März 2008 war für sie ein
Betreuer bestellt. Sie erhielt Leistungen der Pflege-versicherung nach der Pflegestufe
II. Des Weiteren bezog sie (unter anderem)
Leistungen für Kindererziehung.
Die [X.] ist während des [X.] im Dezember 2011 verstorben.
Der 1941 geborene [X.] ist verheiratet. Er war selbständiger Stucka-teur und bezieht neben einer Rente Miet-
und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet-
und Kapitaleinkünfte erzielt, ist er Eigentü-mer mehrerer Immobilien, unter anderem eines selbstgenutzten [X.] Einfamilienhauses,
und verfügt über ein Barvermögen von rund 250.000

Das Amtsgericht
hat den [X.]n zur Zahlung rückständigen [X.] von 8.968

(bis Juli 2009) sowie zu laufendem Unterhalt von monatlich 561

ab August 2009 verurteilt. Das Berufungsgericht
hat den Unterhalt herab-gesetzt auf monatlich
laufend 450

von nur noch 11.556,37

zugesprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] die vollständige Ab-weisung der Klage. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für die [X.] nach dem Tod der [X.] in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt. Der [X.] hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung an das Berufungsgericht.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-3
4
5
6
-
4
-
sem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
[X.], 100
Rn.
10).

I.
Nach Auffassung des [X.], dessen Urteil in [X.], 982
veröffentlicht
ist, war der [X.] zwar nicht aus laufendem Einkommen, aber aufgrund seines Vermögens zur Zahlung von
Elternunterhalt verpflichtet.
Der Bedarf der [X.] ergebe sich aus den tatsächlichen Heimkosten. Der Einwand des [X.]n, dass eine kostengünstigere Heimun-terbringung möglich gewesen sei, könne nur eingreifen, wenn ein offenkundiges "[X.]"
vorliege, was hier nicht der Fall sei. Auch bestehe nur ein geringer
Kostenunterschied zu einer
vom [X.]n benannten alternativen Heimunterbringung. Dies
begründe nicht den Vorwurf einer fehlerhaften, vom Unterhaltspflichtigen nicht zu akzeptierenden Auswahl der Einrichtung. Der von
der Klägerin für die [X.] gezahlte Barbetrag (zwischen 93,69

und 96,93

35 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII sei zwar grundsätzlich dem Bedarf zuzurechnen. Da aber die [X.] über auf die Heimkosten nicht an-zurechnende Barmittel von ca. 300

verfüge, die den Barbetrag "um mehr als das Dreifache"
überstiegen, könne unterhaltsrechtlich eine Zurechnung zum notwendigen Bedarf nicht vorgenom-men werden.
Eine Anrechnung wegen von der [X.] dem Bruder des [X.], mit dem sie zuletzt gemeinsam eine Wohnung bewohnte, überlassener Einrichtungsgegenstände und daraus zu realisierender Zahlungsansprüche hat das Berufungsgericht
verneint. Es sei nicht zu erkennen, dass eine insoweit 7
8
9
-
5
-
allenfalls denkbare Schenkungsrückforderung und anschließende Veräußerung der gebrauchten Gegenstände einen über dem Schonvermögen liegenden [X.] einbringen könnte, der auf die Bedürftigkeit der Hilfeempfänge-rin nennenswerten Einfluss haben könnte.
Die Klägerin habe die mangelnde Leistungsfähigkeit der Geschwister des [X.]n hinreichend dargelegt.
Der [X.] habe zu keinem seiner Ge-schwister konkret vorgetragen, dass die betreffenden Angaben der Klägerin unrichtig seien. Er könne dies, denn ihm stehe insoweit ein Auskunftsanspruch nach §
242 BGB zu.
Eine Leistungsfähigkeit des [X.]n aus
seinem
laufenden Einkom-men
hat das Berufungsgericht nur in Höhe von monatlich
26

men. Es hat aber die Leistungsfähigkeit des [X.]n auf eine Obliegenheit zum Vermögenseinsatz gestützt. Der [X.] sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, zudem Miteigentümer eines weiteren vermieteten Einfamilienhauses und zweier vermieteter Eigen-tumswohnungen. An zwei weiteren Eigentumswohnungen bestehe ein lebens-langer Nießbrauch. Außerdem verfüge der [X.] über ein Barvermögen von
rund 250.000

seine Ehefrau jedenfalls wirtschaftlich als hälftige Miteigentümerin anzusehen sei.
Das Einfamilienhaus möge dem [X.] und seiner Ehefrau unangetastet verbleiben, ebenso das sonstige zur Erzielung von Mieteinkünften
und somit der Alterssicherung dienende Immobi-lienvermögen. Es bestehe jedoch keine Veranlassung, darüber hinaus auch noch das Barvermögen des [X.]n
von 125.000

Leistungsfähigkeit zur Gänze außer Ansatz zu lassen. In Anwendung von "Ta-belle
9 zu §
14 [X.]"
errechne sich aus dem Kapital eine monatliche Rente von 1.339

zuzüglich gesetzlicher Rente, Mieteinkünften und Wohnvorteil über monatlich
2.349

10
11
-
6
-
Selbstbehalts von 1.400

blieben 949

von
50
%, mithin rund 475

Unterhaltszahlung zur Verfügung stünden.
Dabei sei auch die geringe statisti-sche Lebenserwartung der [X.] zu berücksichtigen, so dass für den [X.]n und seine Ehefrau nicht zu befürchten sei, dass das zur eigenen
Alterssicherung angesparte Kapital in größerem Umfang angetastet werden müsse, jedenfalls bis zu einem als angemessen zu bewertenden Schonbetrag von 75.000

Der Selbst-behalt der Ehefrau des [X.]n von
1.050

ei eigenen Einkünften von 1.072

II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung des Bedarfs
der [X.]
gemäß §
1610
BGB
wird von der Revision zum Teil mit Recht beanstandet.
a) Das Berufungsgericht hat den gegen die Notwendigkeit der Heimkos-ten erhobenen Einwand des [X.]n, es habe für die [X.]
eine kostengünstigere Möglichkeit der Heimpflege bestanden, nicht für erheblich er-achtet.
Es hat
dies damit begründet, dass kein offenkundiges "[X.]"
vorliege und die Kosten des vorgetragenen anderweitigen [X.] nicht wesentlich niedriger lägen. Diese Begründung trägt eine Zuordnung der vollumfänglichen Kosten zum Unterhaltsbedarf nicht.
aa) Nach der Rechtsprechung
des [X.]s bestimmt sich der [X.] des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (vgl. 12
13
14
15
-
7
-
[X.]surteile
[X.], 217,
224 =
FamRZ 2002, 1698,
1700
m.w.[X.]
und vom 25.
Juni 2003 -
XII
ZR
63/00
-
FamRZ 2004, 186, 187).
Stellt der [X.] die Notwendigkeit der Kosten in Abrede, so ist von ihm
regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen ([X.]surteil [X.], 217,
224 =
FamRZ 2002, 1698, 1700).
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten
(vgl. [X.]surteil
vom 21.
April 2004 -
XII
ZR
326/01
-
FamRZ 2004, 1184, 1185 zur Hilfe zum Lebensunterhalt). Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit (vgl. [X.]surteil vom 23.
Juli 2003 -
XII
ZR
339/00
-
FamRZ 2003,
1468,
1469
zum Volljährigenunterhalt;
Weber-Monecke Festschrift [X.] [2004] S.
239, 242). Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe
anerkannter
Pfle-gekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte
Hotelkosten) sowie der
unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und un-terhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen.
[X.]) Ein an der früher
besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen
im Sinne von §
1610 Abs.
1 BGB
(aA
OLG Schleswig
OLGR 2003, 407). Denn der angemes-sene Lebensbedarf der Eltern
richtet sich nach deren konkreter (aktueller)
[X.] (vgl. [X.]surteil vom 19.
Februar 2003 -
XII
ZR
67/00
-
FamRZ
2003, 860, 861
sowie [X.]surteile
vom 17.
Februar 2010 -
XII
ZR
140/08
-
FamRZ 2010, 629
Rn.
28
f. m.w.[X.]
und vom 4.
August 2010 -
XII
ZR
7/09
-
FamRZ 2010, 1633
Rn.
32
f. zum angemessenen Bedarf beim Krankheits-
und Altersunterhalt von Ehegatten; Eschenbruch/Klinkhammer
Der Unterhaltspro-zess 5.
Aufl. Kap.
2 Rn.
8, 18). Ist der Elternteil
im Alter sozialhilfebedürftig ge-worden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Exis-16
17
-
8
-
tenzminimum
und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kos-tengünstige Heimunterbringung
(Hauß
Elternunterhalt 3.
Aufl. Rn.
57).
Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils
schließlich keinen Einfluss (aA
Schnitzler/[X.] Familienrecht §
11 Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Pra-xishandbuch Familienrecht [Stand Mai 2012] Teil
J
Rn.
12). Denn die Lebens-stellung der Eltern ist eine selbständige und leitet sich nicht von derjenigen ihrer Kinder ab.
[X.]) Stand
dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, so sind allerdings auch höhere
Kosten der Heimunterbringung vom [X.] ausnahmsweise dann
zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims
nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn [X.] ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und
-
etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe
-
erst später dazu nicht mehr in der Lage sind.
Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind
auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung of-fen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat
und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Ver-haltens verstoßen würde.
b) Das
Berufungsurteil
steht mit diesen Grundsätzen nicht in vollem Um-fang im Einklang.

aa) Zwar beruht der geltend gemachte Unterhalt auf sozialhilferechtlich anerkannten Heimkosten. Der [X.] hat aber die Notwendigkeit der Kosten bestritten und geltend gemacht, für die [X.]
habe ein Platz in ei-nem kostengünstigeren Heim (in derselben Stadt) [X.]. Er hat [X.] ein konkretes Heim
benannt, in dem die [X.]
bereits zur Kurz-18
19
20
-
9
-
zeitpflege untergebracht war, und hat die dort anfallenden Kosten den geltend gemachten gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Kosten ergibt einen monatlich um rund 98

n Betrag. Der [X.] hat damit die Notwen-digkeit der Heimkosten der Höhe nach ausreichend substantiiert bestritten. Demnach war es Aufgabe der Klägerin, entsprechend der sie für den angemes-senen Lebensbedarf nach §
1610 Abs.
1 BGB treffenden Darlegungs-
und Be-weislast
die Notwendigkeit der Kosten zu beweisen.
Für die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, es gehe nicht an, der Klägerin, die mit öffentlichen Geldern zur Deckung des [X.] eintreten müsse, auch noch dieses Risiko aufzubürden, besteht keine Grundla-ge. Denn dass die Klägerin
den Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht nach §
94 SGB
XII
geltend macht, lässt die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast unberührt
(vgl. [X.]surteil vom 27.
November 2002 -
XII
ZR
295/00
-
FamRZ 2003, 444, 445). Entgegen der Auffassung des [X.]s
folgt auch daraus, dass die zwischen den beiden Heimen
beste-hende Kostendifferenz
relativ geringfügig erscheinen
mag, nichts anderes. Ein monatlich
vom Unterhaltspflichtigen zu zahlender
absoluter Mehrbetrag von
rund 98

kann vielmehr nicht als geringfügig außer Betracht gelassen werden. Auf die Frage, ob die [X.]
oder die Klägerin ein (offenkundiges) "[X.]"
trifft,
kommt es schließlich nicht an, weil im Rahmen von §
1610 Abs.
1 BGB allein auf die Notwendigkeit der Kosten abzustellen ist.

[X.]) Da die [X.]
von Beginn der Heimunterbringung an [X.] war,
kann die Wahl des mit Mehrkosten verbundenen Heims auch nicht ohne weiteres unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer
anderwei-tigen
Auswahl gerechtfertigt werden.

21
22
-
10
-
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der [X.] nicht [X.] habe, sich für die [X.]
um einen kostengünstigeren Heimplatz bemüht zu haben, wozu er bis zur Anordnung der Betreuung in der Lage gewesen sei. Allein der Umstand, dass der [X.]
sich nicht an der [X.] nach einem Heimplatz beteiligt hat, begründet aber noch nicht die Ver-pflichtung, überhöhte Kosten zu tragen. Für eine Treuwidrigkeit des vom [X.] erhobenen Einwands einer günstigeren Heimunterbringung ist hier schließlich nichts ersichtlich.
c) Der Barbetrag nach §
35 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII
ist nach der [X.]s-rechtsprechung
als weiterer unterhaltsrechtlicher
Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, et-wa Aufwendungen für Körper-
und Kleiderpflege, [X.]schriften und [X.] zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzie-ren ([X.]surteile [X.]Z 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535
Rn.
16; vom
7.
Juli 2004 -
XII
ZR
272/02
-
FamRZ 2004, 1370, 1371
f. und
vom 15.
Oktober 2003 -
XII
ZR
122/00
-
FamRZ 2004, 366, 369 m.w.[X.]).

Das Berufungsgericht hat indessen zu Unrecht eine Zurechnung des Barbetrags zum Unterhaltsbedarf wegen der von der [X.]
bezoge-nen Kindererziehungsleistungen abgelehnt. Dass der Unterhaltsberechtigte
über eigenes Einkommen
verfügt, mit dem sich der Barbetrag decken lässt, stellt dessen Anerkennung als [X.] nicht in Frage. Ob der Bedarf durch eigene Mittel des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann, ist erst im Rahmen der Bedürftigkeit nach §
1602 Abs.
1
BGB
zu beurteilen.

23
24
25
-
11
-
2.
Auch
die Feststellungen des [X.]
zur Bedürftigkeit der [X.]
nach §
1602 Abs.
1 BGB sind nicht frei von [X.].
a) Soweit das Berufungsgericht an die [X.]
fließende Kin-dererziehungsleistungen
zur Abdeckung des Barbetrags nach §
35 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII
(zwischen 93,69

bezieht sich dies nur auf einen Teil der Leistungen, die nach dem Berufungsurteil insgesamt ca. 300

.
Für eine
nur teilweise Anrechnung der Kinderer-ziehungsleistungen fehlt es indessen an einer
Begründung.

Leistungen für Kindererziehung gemäß §§
294
ff. SGB
VI
sind als Ein-kommen
des Unterhaltsberechtigten anzurechnen (vgl. [X.]surteil vom 9.
Ok-tober
1991 -
XII
ZR
170/90
-
FamRZ 1992, 162; [X.]/Dose Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1
Rn.
699). Die in §
299 SGB
VI bestimmte Anrechnungsfreiheit betrifft lediglich zu gewährende Sozial-leistungen und gilt nicht für die Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht.
Mangels näherer Angaben zu den
angerechneten eigenen Einkünften
der [X.]
ergibt sich aus dem Berufungsurteil
nicht, ob die Leistun-gen für Kindererziehung nicht bereits bei der Ermittlung der [X.] wurden.
Aufgrund der dem Berufungsurteil
zu entnehmenden Fest-stellungen sind sie nicht vollständig in die Berechnung eingeflossen und ist der Unterhaltsanspruch demzufolge zu hoch veranschlagt worden, was nach §
557 Abs.
3 Satz
1 ZPO
auch ohne entsprechende Revisionsrüge zu berücksichtigen
ist.
b) Eine Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen Einrichtungsgegenständen, die die [X.] einem weiteren [X.]
überließ, mit dem sie zuletzt [X.] eine Wohnung bewohnte,
und daraus zu realisierender Zahlungsan-sprüche hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. 26
27
28
29
30
-
12
-
Die
Revision zeigt nicht auf, welchen konkreten Vortrag des [X.]n das Be-rufungsgericht insoweit übergangen haben soll und dass der
[X.] insoweit nennenswerte und in zumutbarer Weise durchsetzbare Ansprüche ge-gen ihren weiteren [X.] zustehen könnten.
3. Auch zur
Leistungsfähigkeit
des [X.]n aufgrund einsetzbaren [X.] hält das Berufungsurteil
einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.
Weil das Berufungsgericht den [X.]n aus seinem Einkommen
nicht als ausreichend leistungsfähig angesehen
hat, kommt es insoweit nicht darauf an, dass es seine Berechnung nicht an den für verheiratete [X.] aufgestellten Grundsätzen
der [X.]sentscheidung vom 28.
Juli 2010 ([X.]Z 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) ausgerichtet hat.
Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit des [X.]n zur teilweisen [X.] ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s muss ein [X.]r grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie §
1577 Abs.
3 BGB und §
1581 Satz
2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des [X.] nicht. [X.] ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf §
1603 Abs.
1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines ei-genen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer-stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt ([X.]surteil [X.]Z 169, 59, 67
f.
=
[X.], 1511, 1513
m.w.[X.]).

31
32
33
-
13
-
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtun-gen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswür-diger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt ([X.]surteil [X.]Z 169, 59,
68
=
[X.], 1511,
1513
m.w.[X.]).
Zu diesen für den Deszendentenunterhalt aufgestellten Grundsätzen kommt hinzu, dass der Elternunterhalt
vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Das wirkt sich nach der Rechtsprechung
des [X.]s nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern
auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus.
Außerdem ist
dem Unterhaltspflichtigen bei zum Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge gemachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung
des [X.]s
ein höherer Abzug zuzugestehen als etwa
beim Ehegattenunterhalt (vgl. [X.]surteil
vom 14.
Januar
2004 -
XII
ZR
149/01
-
FamRZ 2004, 792, 793). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen zumeist in [X.]en getroffen hat, in denen Elternunterhalt
nicht geschuldet wurde. [X.] hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat ([X.]surteil [X.]Z 169, 59,
69 =
[X.], 1511,
1513
m.w.[X.]; vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
622
f.).
34
35
-
14
-
Daraus folgt indessen noch nicht, dass an dem ursprünglich allein für die eigene Altersvorsorge (und gegebenenfalls
die des Ehegatten) geplanten [X.]einsatz ohne Rücksicht auf die eingetretene Unterhaltspflicht und in vollem Umfang festgehalten werden könnte. Denn bei einem solchen Verständ-nis wäre jeder
Einsatz des zu Beginn der Verpflichtung zum Elternunterhalt vor-handenen Vermögens von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann vom [X.] ein Vermögenseinsatz insoweit verlangt werden, als ihm auch nach Abzug des [X.] ein zur Bestreitung seines angemessenen [X.] ausreichendes Vermögen verbleibt.
b)
Der Unterhaltspflichtige muss sein Vermögen demnach insoweit ein-setzen, als es ihm möglich bleibt, seinen
eigenen
angemessenen
Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen [X.] zu befriedigen.
aa) Diesen Anforderungen kann, worauf
das Berufungsgericht zutreffend hinweist,
dadurch Rechnung getragen
werden, dass das vom Unterhaltspflichti-gen für die Altersvorsorge angesparte
verwertbare
Kapital unter Berücksichti-gung seiner
statistischen
Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet wird.
Diese Berechnung gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dau-erhaft zur Verfügung steht. Hinzu kommt jedenfalls in Fällen hochbetagter [X.], dass wegen deren begrenzter Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer [X.] sein Einkommen und Vermögen wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen
werden.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem [X.]surteil
vom 30.
August 2006 ([X.]Z 169, 59, 76
=
FamRZ
2006, 1511, 1516) nicht, dass das aufgrund des Abzugs von zusätzlich 5
% vom früheren Erwerbseinkommen zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital dem Unterhaltspflichtigen auch nach Eintritt in das Rentenalter dauerhaft verbleiben 36
37
38
-
15
-
müsse. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er dieses Kapital bei [X.] seinem bestimmungsgemäßen Zweck entspre-chend sukzessive verbraucht.
Die Umrechnung eines Kapitals in eine Rente enthebt schließlich von der Notwendigkeit, weiteres Barvermögen für die [X.] zu reservieren, weil die Berechnung auf der Grundlage erfolgt, dass das Barvermögen neben der Bestreitung des [X.] auch dem eige-nen (Alters-)Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (und seines Ehegatten)
zufließt. Dass infolge der Dynamisierung des [X.] Kapitaleinkünfte wegfallen, hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt. Der Sonderfall, dass eine ergänzende Altersvorsorge auch noch nach
(vorgezogenem) Rentenbeginn unterhaltsrechtlich
akzeptiert werden kann (vgl. [X.]surteil [X.]Z 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535 Rn.
26), liegt hier nicht vor.
Insoweit wird der [X.] zum Rentenbeginn nicht anders behandelt als
ein Unterhaltsschuldner, der auch ohne zusätzliche Altersvorsorge über ein ausreichendes
Renteneinkommen verfügt und dann Elternunterhalt aus seinem Einkommen schuldet.
[X.]) Die Umrechnung des Kapitals in eine Rente hat das [X.] in Anlehnung an §
14 [X.] durchgeführt, indem es die dort vorgesehene Umrechnung vom Jahreswert der lebenslangen Nutzungen oder Leistungen in einen Kapitalwert umgekehrt hat. Die von ihm herangezogene Anlage
9 zum Bewertungsgesetz ist indessen mit Wirkung vom 1.
Januar 2009 aufgehoben worden (Art.
2 Nr.
16 ErbStRG vom
24.
Dezember 2008 BGBl.
I S.
3018)
und kann nicht zuletzt wegen der von ihr nicht berücksichtigten, seit längerem
ge-stiegenen Lebenserwartung (vgl. [X.] 2002, 2582) auch für eine Be-wertung zuvor liegender [X.]räume nicht mehr herangezogen werden.
Das [X.] verpflichtet nunmehr in §
14 Abs.
1 Satz
4 [X.] das [X.],
regelmäßig die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebens-39
40
-
16
-
länglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammen zu stellen und
diese zu veröffentlichen.
Der Vervielfältiger ist dabei entsprechend der einsetzenden Unterhalts-pflicht aus Vermögen aufgrund des Lebensalters
des Unterhaltspflichtigen zu Beginn des Unterhaltszeitraums
zu ermitteln, weil der vom Unterhaltspflichtigen
erwartete Kapitalverzehr
zu diesem [X.]punkt einsetzt. Nach dem aufgrund §
14 Abs.
1 Satz
4 [X.] ergangenen Schreiben des [X.] vom 20.
Januar 2009 ([X.] 2-S 3104/09/10001,
2009/0035006
BStBl.
[X.], 270) betrug
der Vervielfältiger für [X.] 10,834. Dage-gen ist das Berufungsgericht zu einem Faktor von nur 7,780 gelangt. Das be-ruht darauf, dass es neben der Heranziehung der -
überholten
-
Anlage
9 zum Bewertungsgesetz offenbar auf das Alter des [X.]n zum [X.]punkt seiner Entscheidung abgestellt
und deswegen eine kürzere Laufzeit der Rente zu-grunde gelegt hat. Durch den niedrigeren Faktor
hat es demnach die für den [X.]n aus dem Kapital erzielbare Monatsrente und mithin auch die [X.] des [X.]n im Ergebnis zu hoch bemessen.

[X.]) Die weiteren von der Revision erhobenen Angriffe stellen den [X.]einsatz nach der vom Berufungsgericht in zulässiger Weise gewählten Methode indessen nicht in Frage. Dass der [X.] abweichend von den Fest-stellungen des [X.] zwei Eigentumswohnungen veräußerte, die im Berufungsurteil als ihm gehörend aufgeführt sind, hat auf den Einsatz des [X.] ersichtlich keinen Einfluss gehabt, zumal die vom [X.] unter anderem aufgrund Nießbrauchs veranschlagten Mieteinkünfte von der Revision nicht in Zweifel gezogen
worden sind. Ferner ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der von ihm gewählten
Methode und den sonstigen von der Verwer-tungspflicht ausgenommenen Vermögenswerten dem [X.]n genügender
41
42
-
17
-
Spielraum zur Bestreitung von Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen ver-bleibt.
Das gilt schließlich im Ergebnis auch für die vom Berufungsgericht durchgeführte Berechnung des einsetzbaren Monatseinkommens. Diese orien-tiert sich zwar ebenfalls nicht an den Grundsätzen des [X.] vom 28.
Juli 2010 ([X.]Z 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30 ff.), zumal
das Be-rufungsgericht für die Ehefrau des [X.]n lediglich den in der [X.] Tabelle ausgewiesenen Mindestbetrag reserviert hat. Das wird aber jedenfalls dadurch ausgeglichen, dass es ohnedies nur die Hälfte des [X.] von insgesamt 250.000

e-klagten als "jedenfalls wirtschaftlicher
Eigentümerin"
vorbehalten hat.
4. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs-
und Beweislast in Bezug auf die anteilige Haftung nach §
1606 BGB
nicht verkannt und zu Recht darauf hingewiesen, dass der [X.] die mangelnde Leistungsfähigkeit seiner Ge-schwister nicht konkret bestritten hat.

III.
Das Urteil ist aus den oben genannten Gründen aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es zur Notwendigkeit der Heimkosten, zur Anrechnung der Leistungen für Kindererziehung und zum Vermögenseinsatz weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Die [X.] gibt dem Berufungsgericht schließlich Gelegenheit, neben den nach dem

43
44
45
-
18
-
Tod der [X.]
geänderten [X.] auch die ab
1.
Januar
2011 neu gefassten
Werte
der [X.] Tabelle ([X.].
[X.]) zu [X.].

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2010 -
33 F 277/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2010 -
II-8 UF 38/10 -

Meta

XII ZR 150/10

21.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. XII ZR 150/10 (REWIS RS 2012, 1163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1163

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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