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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Maßstab für die Prüfung erneuter Verfolgung; Revisionszulassung
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.
Meta
10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)
04.11.2010
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2009, Az: A 9 S 3262/08, Urteil
§ 60 AufenthG 2004, § 73 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10) (REWIS RS 2010, 1695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 B 15/11, 10 B 15/11 (10 C 7/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionszulassung
10 B 16/11, 10 B 16/11 (10 C 8/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionszulassung
10 B 17/11, 10 B 17/11 (10 C 9/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionzulassung
10 B 19/11, 10 B 19/11 (10 C 11/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Divergenzrüge; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionszulassung
20 K 8879/19.A (Verwaltungsgericht Düsseldorf)
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