Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)

10. Senat | REWIS RS 2010, 1695

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Gegenstand

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Maßstab für die Prüfung erneuter Verfolgung; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.

Meta

10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)

04.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2009, Az: A 9 S 3262/08, Urteil

§ 60 AufenthG 2004, § 73 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10) (REWIS RS 2010, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1695

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