Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 10 B 19/11, 10 B 19/11 (10 C 11/11)

10. Senat | REWIS RS 2011, 3645

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Gegenstand

Divergenzrüge; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Berufungsentscheidung weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Das Oberverwaltungsgericht ist von dem Rechtssatz ausgegangen, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare [X.] mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht ([X.]); entgegen der Rechtsauffassung des [X.] wird dieser rechtliche Ansatz auch nicht durch die nachfolgenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu Art. 11 der Richtlinie 2004/83/[X.] aufgegeben oder relativiert. Die Berufungsentscheidung setzt sich damit in Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten neueren Rechtsprechung des [X.]. Danach hat der vom Berufungsgericht herangezogene herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/[X.] bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung (mehr) und ist die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung. Folglich kommt dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht (mehr) zur Anwendung (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 [X.] 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23, vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 [X.] 3.10 - DVBl 2011, 716 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 [X.] 10.10 - zur [X.] in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

3

Die Entscheidung des [X.] beruht auf dieser Abweichung.

4

Über die weiteren [X.] der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu werden.

Meta

10 B 19/11, 10 B 19/11 (10 C 11/11)

31.08.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 9. März 2011, Az: 2 L 223/08, Beschluss

§ 73 AsylVfG 1992, EGRL 83/2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 10 B 19/11, 10 B 19/11 (10 C 11/11) (REWIS RS 2011, 3645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3645

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