Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. XII ZB 491/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11108

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 491/14
vom
13. Mai 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3; ZPO § 189
Das Unterbleiben einer gemäß §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG erforderlichen Zu-stellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im [X.] an [X.] vom 10.
Juli 2013
XII
ZB
411/12
FamRZ 2013, 1566 und vom 4.
Mai 2011
XII
ZB
632/10
mRZ 2011, 1049).
BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 -
XII ZB 491/14 -
LG [X.]

AG [X.]
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Mai 2015 durch [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zu-rückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.

Das Amtsgericht hat
mit Beschluss vom 30.
Januar 2014 die für die Be-troffene angeordnete Betreuung erweitert. Der Beschluss ist der Betroffenen nicht förmlich zugestellt worden.
Nachdem sich für die Betroffene am 3.
Juli 2014 ein Rechtsanwalt gemeldet und dieser vom Gericht eine [X.] erhalten hatte, hat die Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde ein-gelegt. In der Beschwerde, die am 23.
Juli 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat sich die Betroffene u.a. darauf berufen, dass ihr der Beschluss nicht zu-gestellt worden sei.
1
2
-
3
-
Das [X.] hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.]
hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde verfristet sei. Das Amtsgericht habe die Bekanntgabe des [X.] gemäß §
15 Abs.
2 FamFG durch Aufgabe zur Post bewirkt. Damit gelte nach §
15 Abs.
2 Satz
2 FamFG die Bekanntgabe an die Betroffene mit dem 6.
Februar 2014 als vollzogen.
2. Diese
Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zu
Recht führt die Rechtsbeschwerde aus, dass der Beschluss nach §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG der Betroffenen hätte zugestellt werden müssen, weil er gemäß §
58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklär-ten Willen der Betroffenen nicht entspricht.
Zutreffend verweist die Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Betroffenen, wo-nach sie "auf keine Art und Weise"
der Erweiterung der Betreuung zugestimmt und in dem sie auf ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung hingewiesen hat, weil die Angelegenheit "erledigt"
sei. Demgemäß hat auch das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene die Erweiterung zwar zunächst selbst [X.], dann aber abgelehnt hat.
Das Unterbleiben einer gemäß §
41 Abs.
1 Satz
2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit
der Bekanntgabe, weshalb nach §
63 Abs.
3 Satz
1 FamFG die Beschwerdefrist
nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschlüsse
vom 10.
Juli 2013

XII
ZB
411/12

FamRZ 2013, 1566
Rn.
8
und vom 4.
Mai 2011

XII
ZB
632/10
FamRZ 2011, 1049 Rn.
7 und 12).
3
4
5
6
7
-
4
-
b) Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. §
15 Abs.
2 Satz
1 FamFG i.V.m. §
189 ZPO kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist vom [X.] nicht festgestellt, ob bzw. wann die Betroffene den Be-schluss tatsächlich erhalten hat.
Ob in der nachträglichen
Übersendung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, der ihre Ver-tretung am 3.
Juli 2014 bei Gericht angezeigt hatte, im vorliegenden Fall eine Heilung von Mängeln in der Bekanntgabe des Beschlusses erblickt werden kann, kann hier dahinstehen. Denn in diesem Fall wäre die Monatsfrist nicht vor dem 4.
August 2014 (einem Montag) abgelaufen.
Die Beschwerde der Betroffe-nen ist indes bereits am 23.
Juli 2014 bei Gericht eingegangen und wäre damit fristgerecht eingelegt worden.
c) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde weiter davon aus, dass die Monatsfrist des §
63 Abs.
1 FamFG

bei der hier vorliegenden fehlerhaften Be-kanntgabe

gemäß §
63 Abs.
3 Satz
2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen hat. Dabei ist es für den Fristenlauf unerheblich, ob die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten [X.] mit Mängeln behaftet (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Juli 2013

XII
ZB
411/12

FamRZ 2013, 1566
Rn.
16
ff.) oder schlicht

aus welchen Gründen auch immer

unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11.
März 2015

XII
ZB
571/13
s Rn.
21
ff).
Der Beschluss ist am 3.
Februar 2014 erlassen worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist des §
63 Abs.
1 FamFG am 3.
Juli 2014 zu laufen und war am 4.
August
2014 (einem Montag) abgelaufen. Da die Be-schwerde der Betroffenen indes bereits am 23.
Juli 2014 bei [X.] ist, ist sie noch fristgerecht eingelegt worden.
8
9
10
-
5
-

3. Gemäß §
74 Abs.
5 und Abs.
6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
17 [X.] 807/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2014 -
4 T 897/14 -

11

Meta

XII ZB 491/14

13.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. XII ZB 491/14 (REWIS RS 2015, 11108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11108

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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