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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250417B4STR100.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 100/17
vom
25. April 2017
in dem
Straf-
und Sicherungsverfahren
gegen
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
25.
April
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit seitens der Revision die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die erhobene Rüge bereits unzulässig, da es sich bei dem Antrag vom 21.
November 2016 mangels Behauptung einer konkreten Tatsache nicht um einen gemäß §
244 Abs.
6 StPO zu [X.] Beweisantrag handelt. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist aus nämlichem Grunde nicht in
zulässiger Weise geltend gemacht. Im Übrigen ist die erhobene Rüge auch unbegründet, wo-rauf seitens des [X.] zutreffend hingewiesen worden ist.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Paul
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 4 StR 100/17 (REWIS RS 2017, 12107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12107
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