Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017, Az. 1 BvR 2496/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 12427

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung seiner Anhörungsrüge durch den 14. Senat des [X.] wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

2

1. Zwar begegnet das Schreiben des Vorsitzenden eines Senats des [X.] vom 21. Oktober 2016, dass ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zulässig und damit das Verfahren vor dem [X.] abgeschlossen sei, am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den [X.] sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist (vgl. [X.] 89, 28 <36>; 133, 168 <202 f. Rn. 62>). Das ist nach § 40 in Verbindung mit § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG der Senat durch die Vorsitzende Richterin oder [X.] und zwei Beisitzende. Im einschlägigen Verfahrensrecht gibt es jedenfalls keine Regelung, die ein Absehen von deren Entscheidung ermöglicht (zu extremen Ausnahmefällen [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, Rn. 4). Vielmehr ist auch eine nur pauschale Rüge der Nichtbeachtung von Schriftsätzen - wenn erkennbar eine Anhörungsrüge erhoben wurde - durch das Gericht jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über deren Zulässigkeit zu berücksichtigen.

3

2. Jedoch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt, da im Falle einer Zurückverweisung keine Erfolgsaussicht bestünde (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, denn sie genügt eindeutig nicht den Vorgaben des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2496/16

13.04.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 8. September 2016, Az: B 14 AS 16/16 BH, Beschluss

§ 178a Abs 2 S 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017, Az. 1 BvR 2496/16 (REWIS RS 2017, 12427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12427

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