Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2016, Az. 1 BvR 3091/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 4550

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gem § 160a SGG) aus prozessualen Gründen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

2

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Denn das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, hier die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum [X.], fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. [X.] 84, 203 <208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Nichtzulassungsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch der behauptete [X.] hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. [X.] 74, 102 <114>; [X.]K 1, 222 <223>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, juris, Rn. 9; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer muss von der ihm fachgerichtlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09 -, juris, Rn. 8).

3

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

4

Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muss darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und muss sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4 und vom 14. April 2010 - 1 BvR 2856/07 -, juris, Rn. 6), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. [X.]K 12, 341 <344>; 15, 127 <131>).

5

Es bedarf vorliegend keiner Auseinandersetzung mit der - im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstandenden - Annahme des [X.]s, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der fünften und achten Frage bereits keine hinreichend konkreten Rechts- sondern überwiegend (aufklärungsbedürftige) Tatfragen formuliert hat. Jedenfalls fehlt es - und auch hier begegnet die Auffassung des [X.]s keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - hinsichtlich aller Fragen an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall.

6

Im Übrigen setzt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weder in der gebotenen Tiefe mit dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Einschränkungen des Leistungsanspruchs in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§§ 2, 12 SGB V) auseinander.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3091/14

04.10.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 12. Oktober 2014, Az: B 1 KR 15/14 B, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2016, Az. 1 BvR 3091/14 (REWIS RS 2016, 4550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4550

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1 BvR 2856/07

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