Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3755

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 148/07 Verkündet am: 30. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte betreibt in [X.]ein Warenhaus, in dem sie neben Haus-haltsartikeln Einrichtungsgegenstände anbietet. Im [X.] 2005 warb sie mit einem Plakat (—[X.] –, [X.] [X.] ZU 90% [X.], [X.] RAUS, – [X.] KOLLEKTIONSWECHSELfi) für einen Räumungs-verkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten (—[X.], [X.], [X.] 90% REDUZIERT, [X.] RAUSfi) [X.]. Auf [X.], die die Beklagte in [X.] verteilen ließ, war angege-ben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinde. 1 - 3 - Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot. 2 Das [X.] hat es der [X.] entsprechend dem Antrag der Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, 3 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen Räumungsverkauf mit Preisreduzierungen für die Artikel des Sortiments der [X.] anzu-kündigen, ohne in der Werbung das Ende des [X.], wie dies mit den – (im Urteil in Kopie) abgebildeten Werbepla-katen erfolgte. Außerdem hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Kostenpauschale für die dem Klageverfahren vorangegan-gene Abmahnung in Höhe von 189 • nebst Zinsen verurteilt. 4 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem [X.] da-von ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbung der [X.] ge-gen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstößt. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 - 4 - Die beanstandeten Werbeplakate seien [X.] des § 4 Nr. 4 UWG. Sie genügten dem in dieser Vorschrift niedergelegten Transparenzgebot nicht. Dass der Räumungsverkauf am 3. September 2005 geendet habe, habe sich allein aus dem aus Anlass des Verkaufs verteilten [X.] ergeben. Da der Zeitpunkt des Endes des [X.] vornherein festgestanden habe, sei die Angabe dieses Datums auf den Werbeplakaten auch objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen. Soweit die Beklagte behaupte, eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften werbe ohne Angabe eines Anfangs- oder Endzeitpunkts blickfangmäßig mit Preisnachläs-sen, sei schon nicht ersichtlich, dass diese Preisnachlässe alle im [X.] mit einem Räumungsverkauf stünden und es sich um eine dauerhafte Preisreduzierung und damit um einen in besonderer Form dargestellten (neuen) Normalpreis handele. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr sei der gegebene [X.]verstoß auch nicht unerheblich. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 9 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf [X.] gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war. Demgegenüber ist für den Anspruch auf [X.] der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, [X.], 1229 [X.]. 13 - Geld-zurück-Garantie II). Die im Streitfall maßgebli-10 - 5 - che Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der [X.] allerdings keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor dem 30. Dezember 2008 und der danach geltenden Rechtslage zu [X.]. 2. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von [X.] zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang ([X.] [X.], 1229 [X.]. 16-19 - Geld-zurück-Garantie II). 11 3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ankündigung eines Preisnachlasses von bis zu 90% we-gen Räumung eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar-stellte. 12 Der Umstand, dass die angegriffene Werbung - wie die Revision meint - möglicherweise den Eindruck erweckt, als werde die Beklagte nach Ende des [X.] nicht mehr zu den zuvor verlangten Preisen zurückkehren, steht der Annahme eines Preisnachlasses nicht entgegen. Die von der Revision vertretene gegenteilige Ansicht hat im Wortlaut des § 4 Nr. 4 UWG keine Stüt-ze. Sie würde den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zudem ganz erheblich beschränken. Insbesondere würde sie dazu führen, dass etwa Räumungsver-käufe wegen Geschäftsaufgabe oder Saisonschlussverkäufe, mit denen typi-scherweise die Lager der Saisonware geräumt werden, kaum mehr von dieser Vorschrift erfasst würden. Sie stünde zudem im Widerspruch dazu, dass eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht (vgl. [X.], Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, [X.], 1114 [X.]. 13 = [X.], 1508 - [X.]). Das in dieser Bestimmung [X.] - 6 - gelte Transparenzgebot gilt im Übrigen - wie sich ebenfalls aus der Senatsent-scheidung —[X.]fi ergibt ([X.] [X.], 1114 [X.]. 13) - bereits für die Werbung für die Verkaufsaktion, setzt also kein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der [X.] voraus. 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die streitge-genständliche Werbung dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht ge-nügt, weil der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene [X.] enden soll, nicht erkennen kann. Es hat insoweit in Überein-stimmung mit dem von der [X.] nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin festgestellt, dass das Ende des in Rede stehenden [X.] vornherein feststand. Die Beklagte hätte diesen Zeitpunkt daher gemäß § 4 Nr. 4 UWG auf den Werbeplakaten angeben müssen ([X.] [X.], 1114 [X.]. 13 - [X.]). 14 5. Das Berufungsgericht hat den von der [X.] begangenen Wett-bewerbsverstoß ohne Rechtsfehler als nicht unerheblich i.S. des § 3 UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.] am 30. Dezember 2008 gegolten hat, und als zur spürbaren Beeinträchtigung [X.] § 3 Abs. 1 UWG in der Fassung angesehen, in der diese Be-stimmung seither gilt. 15 Die Frage, ob eine Verletzung der in § 4 Nr. 4 UWG vorgeschriebenen Informationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.], 57, 59; [X.], 159, 160; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 [X.]. 4.19; Seichter in [X.], jurisPK-UWG, 16 - 7 - 2. Aufl., § 4 Nr. 4 [X.]). Ihre Beurteilung durch den Tatrichter kann daher im Revisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Im Streitfall kann insoweit dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht als maßgeb-lich angesehene Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr - zumal nach der mit dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2008 vorgenommenen Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken - insoweit (noch) tragen kann (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 130 f.; [X.] in [X.] aaO § 3 [X.]. 41 und 70). Denn aus der vom Berufungsge-richt vorgenommenen Beurteilung ergibt sich auch, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsver-kaufs ausgeht, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft wird. Danach sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der beanstandeten Werbung unter-liegt deren Bewertung als wettbewerbsrechtlich relevant keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. - 8 - II[X.] Die Revision der [X.] ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 17 [X.] Pokrant Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2005 - 41 O 123/05 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 30/06 -

Meta

I ZR 148/07

30.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07 (REWIS RS 2009, 3755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3755

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