Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. X ZR 252/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 906

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]

- 2 -

[X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. November 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 11. Oktober 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Verlaufe des [X.] durch Zeitablauf erloschenen [X.] Patents 32 24 093 ([X.]). Das Streitpatent beruht auf einer Anmeldung vom 29. Juni 1982, für die eine [X.] Priorität vom 2. Juli 1981 in Anspruch genommen worden ist. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten: - 3 -

1. Verfahren zum Weben auf einer Düsenwebmaschine, bei
welchem die Schußfäden von [X.] abgezogen, ab-gemessen und von einer mit einem Transportfluidum ge-speisten Düse in das [X.] eingetragen werden, dadurch gekennzeichnet, daß man beim Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] (6a) zur [X.] (6b) den [X.]eisedruck der Düse (2) zeitweilig ändert.

6. [X.] zur Durchführung des Verfahrens nach [X.], mit mindestens einer von einem strömenden [X.] gespeisten Düse zum Eintragen des Schußfadens, mit einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schußfadens von einer stationären [X.], und mit benachbart zur [X.] zur Aufnahme einer [X.], dadurch [X.], daß zwischen der [X.] (6a) und den genannten Mitteln (b) eine Detektionseinrichtung (8) ange-ordnet ist, deren Detektionsbereich beim Obergang des [X.] von einer [X.]ule (6a) auf die [X.] (6b) von dem die beiden [X.]ulen verbindenden [X.] (7) überstrichen wird, daß ein Steuerelement (9) für den [X.] (2) vorgesehen ist, und daß der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement verbunden ist.
Wegen des Wortlauts der Patentanspruch 1 bzw. 6 untergeordneten [X.] 2 bis 5 sowie 7 und 8 wird auf die [X.] verwiesen. - 4 -

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht ausreichend, ferner sei der Gegenstand der Erfindung nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das [X.] hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat [X.]. [X.]

ein [X.] ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat zwei gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt, die Prof. [X.]. [X.]in ihrem Auftrag erstellt hat; die Beklagte hat ein Gut- achten vorgelegt, das Prof. [X.]. [X.]im [X.] für das [X.] erstattet hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg; die im Hinblick auf die anhän-gige Verletzungsklage auch nach Ablauf des Streitpatents weiterhin zulässige Nichtigkeitsklage bleibt abgewiesen. Wie das [X.] hat auch der Senat nicht die Überzeugung gewonnnen, daß der ausführbar offenbarte und im Stand der Technik nicht vorweggenommene Gegenstand des [X.] 5 -

tents dem Fachmann nahegelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruht (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 [X.]).
I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Weben auf einer Dü-senwebmaschine sowie eine [X.] zur Ausführung des erfindungsge-mäßen Verfahrens.
Bei dem Verfahren wird ein Schußfaden von einer [X.] abgezo-gen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluid gespeisten Düse in das [X.] eingetragen. Als Transportfluid wird üblicherweise Luft verwen-det. Es handelt sich um ein kraftschlüssiges Eintragsverfahren, bei dem die Krafteinleitung durch Impulsübertragung zwischen dem schnell strömenden Fluid und dem stehenden oder bewegten Schußfaden erfolgt. Das ermöglicht eine hohe Transportgeschwindigkeit, bringt aber gegenüber einem mit einem Greifer arbeitenden formschlüssigen Eintragsverfahren das Problem mit sich, daß verschiedene Faktoren die Impulsübertragung vom Fluid auf den [X.] und damit die für den Schußeintrag benötigte Zeit beeinflussen können. So weist die [X.] darauf hin, daß die Impulsübertragung bei glatten Garnen weniger effektiv sei als bei faserigen Garnen und die Ursache hierfür offensichtlich in den unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten der ein-zelnen Garnsorten liege. Es gebe aber auch Fälle, bei denen die die Impuls-übertragung beeinflussenden Faktoren nicht offenkundig seien. Beispielsweise seien auch bei Schußfäden der gleichen Garnsorte, die unter anscheinend gleichen Bedingungen eingetragen würden, Schwankungen in der [X.] und damit Unterschiede in der für den Schußeintrag benötigten Zeit festzustellen. - 6 -

In der [X.] [X.] 30 43 003 ([X.]) seien bereits [X.] gemacht worden, derartige Veränderungen der Impulsübertragung durch eine automatische Anpassung des [X.]eisedrucks der Düse oder der Ma-schinendrehzahl zu kompensieren, um entweder eine konstante Dauer des [X.] oder eine Dauer des [X.] zu erreichen, die einen konstanten Teil des von der Drehzahl bestimmten Webzyklus' bilde. Damit könne eher "trendartigen" Veränderungen der Impulsübertragung Rechnung getragen werden.
Wie in der [X.] weiter ausgeführt wird, haben weitere [X.] gezeigt, daß daneben auch "spontane" Veränderungen der Im-pulsübertragung auftreten können, insbesondere dann, wenn der Fadenvorrat einer [X.], von der der Schußfaden abgezogen wird, zu Ende geht und auf die nächste [X.] übergegangen wird, deren [X.] mit dem Fadenschwanz der vorigen [X.]ule verknüpft ist. Der Erfindung liegt das [X.] Problem zugrunde, zu vermeiden, daß sich aus diesem Wechsel der [X.] eine Veränderung der Zeitdauer des [X.] ergibt.
Patentanspruch 1 lehrt, zur Lösung dieses Problem bei einem gattungs-gemäßen Verfahren den [X.]eisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur nächstfolgenden zeitweilig zu [X.].
Patentanspruch 6 lehrt eine [X.] zur Durchführung des [X.] nach Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen: - 7 -

1. mindestens einer von einem strömenden Fluid gespeisten
Düse zum Eintragen des Schußfadens,
2. einem Steuerelement für den [X.]eisedruck der Düse,

3. einer Schußfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schußfadens von einer stationären [X.],
4. benachbart zur [X.] angeordneten Mitteln zur Auf-nahme einer [X.] und
5. einer Detektionseinrichtung,
5.1 die zwischen der [X.] und den Mitteln zur Aufnahme einer [X.] angeordnet ist,
5.2 deren Detektionsbereich beim Übergang des [X.] von der [X.] auf die [X.] von dem die beiden [X.]ulen verbindenden [X.] überstrichen wird und
5.3 deren Ausgang mit dem Steuerelement verbunden ist,

5.4 so daß beim Übergang des Abzugs des Schußfadens von der [X.] zur [X.] der [X.] der Düse zeitweilig geändert werden kann. - 8 -

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Zeichnung der [X.] zeigt schematisch ein Ausführungsbeispiel.

Die das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 bildende Anweisung an den Fachmann, den [X.]eisedruck der Düse beim Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur nächstfolgenden zeitweilig zu ändern, die auch mit der erfindungsgemäßen [X.] realisiert werden soll (Merkmal 5.4), bedarf näherer Erläuterung.
Sie könnte auf den ersten Blick dahin verstanden werden, daß die [X.] in dem Moment wirksam werden soll, in dem der Faden von der ersten [X.]ule vollständig abgezogen ist und der Abzug des (mit dem Faden der ersten [X.]ule verknüpften) Fadens von der zweiten [X.]ule be-ginnt (und gemäß Merkmal 5 des Patentanspruchs 6 detektiert werden kann). Der angesprochene Fachmann, bei dem nach den übereinstimmenden [X.] 9 -

rungen des [X.] und des gerichtlichen Sachverständigen die Kenntnisse und Fähigkeiten eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Elektrotechnik- oder [X.] mit praktischen Erfahrungen im [X.]nbau zugrundezulegen sind, erkennt jedoch, daß dies nicht der technische Sinn des Merkmals sein kann. Denn er entnimmt der [X.], daß die "spontanen" (sprunghaften) Änderungen der Impulsübertra-gung, denen erfindungsgemäß Rechnung getragen werden soll, in einem kau-salen Zusammenhang mit dem Übergang von einer [X.] zur nächsten stehen. Schon die Formulierung der Problemstellung, nach der der Einfluß des Wechsels von einer [X.] zur anderen auf die Dauer des [X.] ausgeschaltet werden soll, macht deutlich, daß es dem Streitpatent nicht [X.] wie die Klägerin meint [X.] darum geht, veränderten Fadeneigenschaften der letzten Schußfäden Rechnung zu tragen, die noch von der alten [X.] in das [X.] eingetragen werden. Vielmehr geht es um den Einfluß, den der "Übergang" von einer [X.]ule zur anderen auf die Impulsübertragung hat. Die-sen Übergang definiert die Patentschrift in [X.]. 2 Z. 51 [X.] 54, indem sie von ihm sagt, er finde bekanntlich dann statt, wenn die alte [X.] leer sei, also keinen Schußfaden mehr erhalte (richtig: enthalte); von ihm bemerkt sie, daß er in der Regel eher in Richtung einer Verlängerung der Dauer des [X.] tendiere ([X.]. 1 Z. 51 [X.] 53). Der so verstandene Übergang kann sich aber auf die Impulsübertragung erst dann auswirken, wenn die [X.] in das [X.] eingetragen wird. Je nach Ausbildung und [X.] der Vorrichtung geschieht dies zudem in unterschiedlichen zeitlichen Ab-ständen vom Übergang. Der Fachmann weiß, daß zwischen der [X.] (6) und der [X.] (2) eine Schußfadenvorbereitungseinrichtung (3) ange-ordnet ist, wie sie auch Merkmal 3 des Patentanspruchs 6 lehrt und wie sie nach den Ausführungen im ersten Privatgutachten Prof. [X.]. [X.] 10 -

dard bei [X.] ist. Auf dieser Schußfadenvorbereitungs- oder Vor-spuleinrichtung befinden sich noch mehrere Windungen "alten" Schußfadens, wenn der Abzug von der neuen [X.]ule beginnt und damit die Verbindungsstelle zwischen der alten und der neuen [X.] bewegt wird. Je nach Ausbil-dung der Maschine reicht dieser [X.] noch für mehrere Schüsse aus. Da erfindungsgemäß dem Einfluß Rechnung getragen werden soll, den der Wechsel von der einen zur anderen [X.] auf die Dauer des [X.] hat (bzw. ohne die erfindungsgemäße Maßnahme hätte), ver-steht es sich somit für den Fachmann, daß die Veränderung des [X.]eisedrucks so erfolgen muß, daß sie [X.] unter Berücksichtigung der Trägheit der Steue-rungseinrichtung [X.] dann wirksam ist, wenn die Verknüpfungsstelle zwischen altem und neuem Faden in das [X.] eingetragen wird.
Soweit das Streitpatent weiterhin lehrt, den [X.]eisedruck der Düse "zeit-weilig" zu ändern, bleibt es dem Fachmann überlassen, für welchen Zeitraum er die durch den [X.]ulenwechsel veranlaßte Veränderung des [X.]eisedrucks beibehält. Mit dem Adverb "zeitweilig" bringt der Patentanspruch lediglich zum Ausdruck, daß die erfindungsgemäße Maßnahme nur für den Übergang und eine gewisse Anzahl ihm nachfolgender [X.] bestimmt ist. Wie der [X.]eisedruck danach zu regeln ist, läßt das Streitpatent offen, da es sich mit einem insoweit bestehenden Regelungsbedarf nicht befaßt. Wie die [X.]chrift erläutert, kommt insbesondere in Betracht, die erfindungsgemäße Maßnahme mit einer Steuerschaltung nach der [X.] zu kombinieren. Das [X.] es, allmähliche ("trendartige") Veränderungen der Impulsübertragung und damit der Dauer des Schußfadeneintrags zu detektieren und durch ent-sprechende Regelung des [X.]eisedrucks zu regulieren und diese Regelung nur - 11 -

solange [X.] zugunsten der erfindungsgemäßen Maßnahme [X.] auszusetzen, bis der Anfang eines neuen Fadens eingetragen ist und eine auf den Eintrag rea-gierende (nachwirkende) Regelung wieder ausreicht, um eine konstante Dauer des [X.] zu erreichen.
II. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß entgegen den von der Klägerin erhobenen Einwänden die [X.] die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. [X.] bedeutet es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt und auch die Klägerin in anderem Zusammenhang eingeräumt hat ([X.] oben), keine besonderen Schwierigkeiten, den Zeitpunkt zu er-rechnen oder durch einfache Versuche zu ermitteln, zu dem erfindungsgemäß die durch den [X.]ulenwechsel veranlaßte Veränderung des [X.]eisedrucks wirk-sam werden soll. Den gegenteiligen Standpunkt vertritt die Klägerin nur des-halb, weil sie meint, das Streitpatent lehre, den [X.]eisedruck der Düse zeitwei-lig zu ändern, während noch Schüsse mit dem "alten" Schußfaden ausgeführt würden, offenbare jedoch nicht, welche Wirkung durch diese Maßnahme [X.] und welches technische Problem damit gelöst werden solle. Das ent-spricht jedoch, wie dargelegt, nicht der technischen Lehre, die der Fachmann dem Streitpatent entnimmt.
[X.]. [X.] ist neu.

Die [X.] [X.] 30 43 003 ([X.]) schildert, daß Versu-che zu der Erkenntnis geführt hätten, daß nicht nur unterschiedliche Garne un-terschiedliche Impulsübertragungen bedingten, sondern auch zwischen aufein-anderfolgenden Schüssen mit gleichem Garn Unterschiede in der [X.] 12 -

schwindigkeit aufträten, die ihre Ursache hauptsächlich im Garn selbst fänden und namentlich die Folge einer Streuung im Luftwiderstand des Garns seien. Die Schrift will diese Erkenntnis dazu nutzen, die Transportgeschwindigkeit des [X.] zu ermitteln und als Steuergröße für die Steuerung der Webma-schine zu verwenden. Dazu wird vorgeschlagen, von jedem Schußfaden die Transportgeschwindigkeit zu ermitteln, ein die gemessene Transportgeschwin-digkeit repräsentierendes Signal einem Steuersystem zuzuführen und das [X.] in ein Steuersignal umzuwandeln, das die Drehzahl der Maschine derart verändert, daß die zum Transport eines Schußfadens benötigte Zeit einen na-hezu konstanten Teil der momentanen von der Drehzahl bestimmten Webzy-kluszeit bildet. Alternativ offenbart die Entgegenhaltung die Möglichkeit, mittels des [X.] die Systemkomponente zu beeinflussen, die die Transport-geschwindigkeit bestimmt, d.h. beispielsweise den [X.]eisedruck der Düse zu erhöhen oder zu verringern. Auf diese Weise soll eine (annähernd) konstante [X.] (Transportgeschwindigkeit) erzielt werden. Die Problematik des Übergangs des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur [X.] wird nicht angesprochen. Demgemäß findet sich auch kein Hinweis auf die Möglichkeit, im Hinblick darauf den [X.]eisedruck der Düse zeitweilig zu ändern.
Die übrigen [X.] sind inhaltlich vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter entfernt und bedürfen daher, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, im vorliegenden Zusammenhang keiner Erörterung.
[X.] Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahege-legt hat. - 13 -

Die Entgegenhaltung [X.] ermöglichte es dem Fachmann, Eigenschafts-änderungen Rechnung zu tragen, die sich bei einem auf einer [X.]ule aufgewik-kelten Garn im Verlauf des Abzugs ergeben können, insbesondere deshalb, weil [X.] wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat [X.] der auf dem [X.]ul-körper aufgewickelte innere Teil des [X.] eine erhöhte Kringelneigung erwarten läßt und zudem stärker komprimiert ist als der äußere Teil. Die sich über die Gesamtlänge des Fadens hieraus ergebenden deutlichen Änderungen der die Impulsübertragung bestimmenden Fadeneigenschaften sind, wie es die [X.] ausdrückt, "trendartig", weil sie sich [X.] jedenfalls tendenziell [X.] nicht in Stufen ergeben, sondern eine allmähliche lineare Veränderung der Transportgeschwindigkeit zur Folge haben. Die [X.] selbst bezeichnet dies als "Neigung" des Garns zu einer Verringerung oder Verlängerung der [X.]. Daher ist es möglich, eine annähernd gleiche [X.] dadurch zu erreichen, daß jeweils die aktuelle Transportgeschwindigkeit gemessen und zur Grundla-ge einer Regelung des [X.]eisedrucks gemacht wird, obwohl die Regelung [X.] Veränderungen der Transportgeschwindigkeit notwendigerweise "nachhinkt".
Für das Problem, das sich aus den unterschiedlichen Fadeneigenschaf-ten des [X.] einerseits und des nachfolgenden Fadenanfangs ande-rerseits ergibt, bietet dieses Regelungssystem keine Lösung, denn die Verän-derung ist in diesem Fall keine allmähliche, sondern eine, wie die [X.] es ausdrückt, "spontane". [X.]. die Veränderung der Transportgeschwin-digkeit tritt mit dem [X.] sprunghaft ein, und die nachhinkende Rege-lung kann ihr nicht rechtzeitig Rechnung tragen. Daher können die verschiede-nen Regelungsmöglichkeiten, die die [X.] dem Fachmann anbietet, ihm auch - 14 -

keine Anregung vermitteln, wie er das Problem des Übergangs vom "alten" zum "neuen" Schußfaden bewältigen kann. Dazu muß sich der Fachmann vielmehr von der meßtechnischen Erfassung des jeweils aktuellen Schußfadeneintrags lösen und einen anderen Anknüpfungspunkt für seinen Regelungseingriff [X.]. Das bedeutet aber eine grundsätzliche Abkehr von dem, was die [X.] lehrt und offenbart.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die [X.] die Bemerkung ent-hält, daß es auf die geschilderte Weise auch möglich sei, die Maschine sich bei Übergang auf eine andere Art von [X.] automatisch auf dieses [X.] zu lassen, indem einfach ein neues [X.] eingeführt werde, das für die bei dieser Art von [X.] gewünschte [X.] repräsentativ sei (S. 6 Z. 13 [X.] 17). Denn das [X.] stellt nur den Sollwert dar, mit dem die gemessene [X.] verglichen wird und ändert nichts an der [X.] durch die Messung des aktuellen Schußfadeneintrags.
Die [X.] [X.] bis [X.] befassen sich zwar mit dem [X.] von einer [X.] zur nächstfolgenden ([X.] [X.] 25 09 558, [X.]) und zum Teil auch mit der Erkennung die-ses Übergangs ([X.] Patentschrift 319 134, [X.]; [X.] [X.] 25 41 051, [X.]), erwähnen jedoch keine Veränderung des [X.]eisedrucks und stellen auch sonst keinen Zusammenhang zu einer Steuerung her, die eine konstante [X.] gewährleisten könnte. Daher sind sie für den Fachmann erst dann von Interesse, wenn er bereits erkannt hat, daß er das der Erfindung zugrundeliegende Problem dadurch lösen kann, daß er nicht den momentanen Schußfadeneintrag, sondern den Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur nächsten zum Anknüpfungspunkt für eine (zeitweilige) - 15 -

Änderung des [X.]eisedrucks der Düse nimmt. Für den entscheidenden Schritt, der für den Fachmann nicht naheliegt, der sich mit der [X.] [X.] ([X.]) befaßt, bietet daher auch der übrige Stand der Technik keine Anregung.
Die Erfindung kann schließlich auch nicht deshalb als vom Stand der Technik nahegelegt angesehen werden, weil der Fachmann, der aufgrund nicht vollständig eingetragener Schußfäden den Übergang von einer [X.]ule zur an-deren als Störungsquelle erkannt hätte, eine rechtzeitige Erhöhung des [X.]ei-sedrucks als Möglichkeit einer Störgrößenaufschaltung hätte erwägen können, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung gemeint hat. Zum einen wäre der Fachmann damit noch nicht beim Gegenstand der Erfindung gewesen, weil er [X.] ohne hierzu eine Anregung im Stand der Technik zu finden [X.] die Anknüpfung an den Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur nächsten als das Mittel hätte erkennen müssen, welches es ihm erlaubte, die Rechtzeitigkeit der Störgrößenaufschaltung zu gewährleisten. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, daß dem [X.] bekannt war, daß der Übergang des Abzugs des Schußfadens von einer [X.] zur nächsten überhaupt Veranlassung zu einer Störgrößenauf-schaltung geben konnte. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachver-ständige ausgeführt, daß [X.] recht selten eingesetzt werden, da hierfür zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Zum einen muß die Störung in Art und Stärke der Einwirkung auf das zu regelnde System erkenn-bar und beschreibbar sein, und zum anderen muß die Störung von solcher Be-deutung sein, daß es wirtschaftlich und technisch sinnvoll erscheint, für diesen speziellen Fall eine besondere Handlungsweise oder Vorrichtung vorzusehen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt - 16 -

wußte, daß mehr oder weniger regelmäßige Störungen durch einen unvollstän-digen Eintrag des Schußfadens ausschließlich oder zumindest mit einer signifi-kanten Häufigkeit gerade im Zusammenhang mit dem [X.]ulenübergang auftra-ten, haben sich indessen aus der mündlichen Verhandlung und der Beweisauf-nahme nicht ergeben. Daher kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß der Fachmann auf eine gegebenenfalls auftretende ihm nicht mehr tole-rierbar erscheinende Anzahl an Störungen durch nicht vollständig eingetragene Schußfäden lediglich mit einer allgemeinen Absenkung der [X.] reagiert hätte.
V. Für Patentanspruch 6 gelten die Ausführungen zu [X.] und [X.] im Hinblick auf die Merkmale 5.3 und 5.4 entsprechend. Die [X.] 2 bis 5 sowie 7 und 8 werden durch die patentfähigen Ansprüche 1 und 6 [X.] und haben daher gleichfalls Bestand.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 97 ZPO.

[X.] Scharen [X.]

Maier-Beck [X.]

Meta

X ZR 252/01

04.11.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. X ZR 252/01 (REWIS RS 2004, 906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 906

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