Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. 1 StR 209/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2100

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[X.]/01vom28. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2001 beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 30. Januar 2001, soweit es ihnbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.I[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen unter Einbe-ziehung einer anderweit verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatteilweise Erfolg.Das angefochtene Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, daß [X.] die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nicht erörtert hat. Die zugrundeliegende tatsächliche Würdigungzum Drogenkonsum des Angeklagten ist überdies [X.] -Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswid-rigen Tat verurteilt, so muß nach § 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß erauch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehenwird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur vonvornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnungder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist,kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch [X.] der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64Ablehnung 5). Anlaß hierfür wird allerdings nur dann bestehen, wenn es nachden Urteilsfeststellungen nahe liegt, daß die Voraussetzungen für eine Unter-bringungsanordnung gegeben sind, eine Prüfung sich insoweit für denTatrichter daher aufdrängt (BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).So lag es hier. Der Angeklagte wurde erstmals im Jahre 1994 wegenBesitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch, LSD) verurteilt. Auch in den [X.] 1997, 1998 und 2000 ergingen Urteile gegen ihn, weil er u.a. Heroin be-sessen und zum Teil auch damit unerlaubt Handel getrieben hatte. [X.] Feststellungen zum Werdegang durfte die Kammer die Einlassung [X.], zum Heroin sei er erst kurz vor seiner Festnahme gekommen,habe dann jedoch täglich alsbald drei bis fünf Gramm mit einem Wirkstoffgehaltvon 20 Prozent konsumiert, nicht ohne weiteres als taktisch motiviert und nichtüberzeugend behandeln (vgl. dazu näher [X.]). Vielmehr hätte es die An-gaben des Angeklagten auch im Lichte seiner Vorverurteilungen würdigen und- jedenfalls kurz - die Frage erörtern müssen, ob bei ihm die Voraussetzungendes § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des- 4 -angefochtenen Urteils insoweit. Der Senat schließt aus, daß dies Folgen fürden Strafausspruch haben kann.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Nack Boetticher Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 209/01

28.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. 1 StR 209/01 (REWIS RS 2001, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2100

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