Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2016, Az. 10 AZR 260/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 9487

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Gegenstand

Tarifliche Prämienleistung - Anrechnung von Fahrgeld


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2015 - 4 Sa 1474/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor teilweise wie folgt neu gefasst wird:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 - 9 [X.]/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Prämienleistungen in Höhe von jeweils 44,00 Euro für Januar und Februar 2014 sowie 30,80 Euro für März 2014 durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte iSv. § 23 Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 zu erbringen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um tarifliche [X.] für die Monate Januar bis März 2014.

2

Der Kläger ist bei der [X.], die [X.] für Fluglinien und Flughäfen anbietet, als Luftsicherheitsassistent am [X.] beschäftigt. Der mit der Rechtsvorgängerin der [X.] abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 16. März 2001 enthält unter anderem folgende Bestimmung:

        

§ 4 Vergütung

        

I.    

…       

        

II.     

…       

        

III.   

Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer bei Abgabe eines amtlichen Nachweises, (Fahrausweis, Bescheinigung) eine Fahrtkostenpauschale bis DM 100,-- monatlich.“

3

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich März 2014 monatlich einen in den Abrechnungen jeweils als „Fahrgeld“ bezeichneten Betrag iHv. zuletzt 46,13 Euro brutto, ohne einen amtlichen Nachweis zu verlangen.

4

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 trat der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (im Folgenden [X.]) in [X.], der aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 23 [X.] lautet:

        

§ 23 PRÄMIENLEISTUNGEN [X.] BESCHÄFTIGTE

        

(1)     

Die gewerblich Beschäftigten erhalten eine Prämienleistung im Wert von € 2,20 je [X.]/Urlaubstag, maximal im Wert von € 44,00 je Monat. Die Leistung erfolgt jeweils im Folgemonat durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Eine Auszahlung in bar ist ausgeschlossen.

        

(2)     

Erhält der/die gewerbliche Beschäftigte bereits ein [X.], Fahrgeld oder andere Sachbezüge so wird der Betrag der Prämienleistung monatlich um diesen Betrag gekürzt, um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten. Dabei werden je [X.]/Urlaubstage zunächst € 2,20 für das [X.] gutgeschrieben. Ist der Wert des [X.]s durch [X.]e/Urlaubstage erreicht, erfolgt je weiterem [X.]/Urlaubstag die Gutschreibung auf eine Shopping-Card oder eine gleichwertige Warenwertkarte. Besteht der Anspruch auf ein [X.], wird dieses auch dann gewährt, wenn der Wert durch [X.]e/Urlaubstage nicht erreicht wird.

        

(3)     

Die Umsetzung erfolgt auf Basis betrieblicher Regelungen bzw. durch Betriebsvereinbarung.“

5

Mit Schreiben vom 14. April 2014 machte der Kläger die Gutschrift von insgesamt 118,80 Euro als [X.] gemäß § 23 Abs. 1 [X.] für die Monate Januar bis März 2014 geltend. Die Beklagte lehnte die Gutschrift unter Hinweis auf das gezahlte Fahrgeld ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger diese Begehren weiterverfolgt. Er hat gemeint, die [X.] seien nicht um den Betrag des an ihn gezahlten monatlichen „Fahrgelds“ zu kürzen, weil es sich dabei nicht um einen Sachbezug gehandelt habe.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Prämienleistungen in Höhe von jeweils 44,00 Euro für Januar 2014 und Februar 2014 sowie 30,80 Euro für März 2014 durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte iSv. § 23 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 zu erbringen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei sie trotz des [X.] des gezahlten Fahrgelds zur Kürzung der [X.] berechtigt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 1 [X.] für Januar, Februar und März 2014 Anspruch auf die geforderten [X.] durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Die Zahlung der von der [X.] in den Abrechnungen als Fahrgeld bezeichneten Beträge führt nicht zur Kürzung der [X.] nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.].

1. Der Geltungsbereich des [X.], der [X.] beiderseitiger Tarifbindung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist gemäß § 1 Abs. 1 [X.] eröffnet. Der Kläger ist auf einem Verkehrsflughafen eingesetzt („räumlich“), die [X.] führt als Sicherheitsunternehmen Sicherheitsmaßnahmen nach dem [X.] sowie Service- und Fluggastdienste durch („fachlich“), und der Kläger ist ein „in diesem Bereich tätiger Beschäftigter“ iSv. § 1 Abs. 1 [X.] („persönlich“).

2. Der Kläger erfüllt die in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Anspruchsvoraussetzungen für die monatliche Prämienleistung in der von ihm geltend gemachten Höhe. Als Luftsicherheitsassistent mit dem in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beschriebenen Aufgabengebiet zählt er zu den „gewerblich Beschäftigten“. Für 23 [X.] im Januar 2014 und 21 [X.] im Februar 2014 steht dem Kläger eine Prämienleistung im Wert von je 44,00 Euro pro Monat zu, für 14 [X.] im März 2014 beläuft sich sein Anspruch auf einen Wert von 30,80 Euro. Da der Kläger zum Kreis der unmittelbar nach § 23 Abs. 1 [X.] Begünstigten gehört und als Normunterworfener grundsätzlich auf den Bestand der tariflichen Ordnung vertrauen darf (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 26), kann der [X.] die Frage, ob die Tarifnorm etwa wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der angestellten Arbeitnehmer unwirksam ist, offenlassen.

3. Der Anspruch auf die Prämienleistung setzt keine „Umsetzung“ durch eine Regelung auf [X.] gemäß § 23 Abs. 3 [X.] voraus. § 23 [X.] enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung der Prämienleistung unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Vereinbarung steht (vgl. zu einem derartigen Fall [X.] 16. Mai 2012 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.]E 141, 305). Vielmehr sind sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die konkrete Höhe des Anspruchs, die Art der Leistungsgewährung und die Erfüllungstatbestände unmittelbar und abschließend in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geregelt.

4. Der Kläger hat die in § 27 [X.] geregelte Ausschlussfrist gewahrt.

5. Die Prämienleistung ist nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu kürzen.

a) Eine Kürzung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] findet nur statt, wenn und soweit der Beschäftigte Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erhält. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

aa) § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht eine „Kürzung“ des Anspruchs auf die Prämienleistung unter anderem dann vor, wenn der Beschäftigte bereits „Fahrgeld“ erhält. Nach dem allgemeinen Wortverständnis umfasst „Fahrgeld“ jede Zahlung, die dazu dienen soll, den finanziellen Aufwand des Arbeitnehmers für die Überwindung der Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte ganz oder zumindest teilweise abzudecken.

bb) Ein derart weites Verständnis des Begriffs „Fahrgeld“ ist jedoch mit dem [X.] nicht vereinbar, in dem § 23 [X.] steht. Dieser gebietet vielmehr, als zur Kürzung berechtigendes „Fahrgeld“ iSd. § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur Sachbezüge im einkommensteuerrechtlichen Sinn anzusehen.

(1) Bereits die syntaktische Einbettung des Begriffs „Fahrgeld“ zwischen den Begriffen „[X.]“ und „andere Sachbezüge“ deutet darauf hin, dass es sich bei den drei genannten Bezügen, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur „Kürzung“ der Prämienleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] führen sollen, um Leistungen handelt, die in dem für den Regelungszweck maßgeblichen Punkt gleichartiger Natur sind.

(2) Mit dem „[X.]“ und den „anderen Sachbezügen“ haben die Tarifvertragsparteien eindeutig auf Leistungen iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG abgestellt. So liegt nach der Rechtsprechung des [X.] ein Sachbezug iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte ([X.]) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt ([X.] 14. November 2012 - VI R 56/11 - [X.]E 239, 410). Derartige Sachbezüge bleiben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

(3) Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die in § 23 Abs. 1 [X.] geregelte „Prämienleistung“ erkennbar auf die [X.] im Einkommensteuerrecht abstellt: Die Tarifvertragsparteien haben die Prämienleistung in § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den „[X.]“ geknüpft, ihren Wert auf 44,00 Euro beschränkt und in § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich den Ausschluss der Barauszahlung geregelt. Diese Voraussetzungen müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelmäßig vorliegen, wenn Einnahmen nach Satz 1 dieser Bestimmung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich nicht zum Ansatz kommen sollen.

(4) Auch „bar“ ausgezahltes Fahrgeld kann - entgegen der Auffassung der Revision - einen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Abgrenzung von [X.] und Sachbezügen der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Sachbezug unterscheidet sich von [X.] durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil (grundlegend [X.] 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 11, [X.]E 232, 62). Kann der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten erhält ([X.] 11. November 2010 - VI R 27/09 - Rn. 17, [X.]E 232, 56). Nur wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber anstelle der Sache den [X.] in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt stets [X.] vor, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (sog. [X.]umwandlung, vgl. [X.] 14. April 2011 - VI R 24/10 - Rn. 11, [X.]E 233, 246 mwN). Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der [X.] zB die Ausgabe von Tankkarten im Wert von 44,00 Euro als Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arbeitnehmer anstelle der ausgehändigten Tankkarten auch einen [X.] in Höhe von 44,00 Euro hätten beanspruchen können ([X.] 11. November 2010 - VI R 27/09 - Rn. 19, aaO).

(5) Auch die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach § 23 [X.] gesondert gekündigt werden kann, „wenn durch gesetzliche Änderungen die Steuer- und/oder die Sozialversicherungsfreiheit der dort geregelten Zahlungen erheblich geändert wird“, zeigt die Verknüpfung der tariflichen Prämienleistung mit der einkommensteuerrechtlichen [X.].

cc) Einzig das Verständnis, wonach nur ein „Sachbezug“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Kürzung der Prämienleistung nach § 23 Abs. 1 [X.] führen kann, wird auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Prämienleistung gerecht. Nach der Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz [X.], dient die Kürzung dazu, „die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten“. Mit der [X.] wird mithin angestrebt, den gewerblichen Beschäftigten nach Möglichkeit den maximal zulässigen steuerfreien Sachbezug in Höhe von 44,00 Euro zukommen zu lassen. Damit trägt die Regelung erkennbar dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG genannten Wert von 44,00 Euro nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt, deren Überschreitung in einem Kalendermonat dazu führt, dass der gesamte geldwerte Vorteil - und nicht nur der den Wert von 44,00 Euro übersteigende Anteil - der Besteuerung unterliegt (vgl. Kirchhof/Kirchhof EStG 15. Aufl. § 8 Rn. 46). Die „Steuerfreiheit“ der Prämienleistung kann deshalb nur dann „erhalten“ bleiben, wenn sie um den Wert etwa zusätzlich gewährter anderer Sachbezüge so weit gekürzt wird, dass insgesamt maximal ein Sachbezug von 44,00 Euro übrig bleibt. Wird die Freigrenze bereits durch einen anderen Sachbezug überschritten, kommt eine steuerfreie Gewährung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht in Betracht.

dd) Angesichts dieses durch Auslegung ermittelten eindeutigen Norminhalts hat es das [X.] zu Recht abgelehnt, die von der Revision benannten Zeugen zur Genese der [X.] in § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzuhören. Soweit einzelne Teilnehmer an den Tarifverhandlungen - wie die Revision behauptet - die offensichtlich irrtümliche Vorstellung hatten, „Fahrgeld“ sei stets ein Barbezug, rechtfertigt auch dies nicht eine andere, sowohl der Systematik als auch dem Sinn und Zweck der Tarifnorm widersprechende Auslegung des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Einholung einer Tarifauskunft abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass eine solche nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein darf, ist die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen Sache des Gerichts (vgl. [X.] 26. August 2015 - 4 [X.] - Rn. 37 mwN).

b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Kürzung der [X.] wegen der im Streitzeitraum erfolgten monatlichen Auszahlung eines als „Fahrgeld“ bezeichneten Betrags in Höhe von 46,13 Euro brutto nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegen nicht vor. Bei den betreffenden Zahlungen handelte es sich nicht um Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinn. Auch dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Davon, dass es sich bei den ausgezahlten Bruttobeträgen nicht um die nach § 4 Ziff. III des Arbeitsvertrags vereinbarte „Fahrtkostenpauschale bis DM 100,-- monatlich“ handelte, deren Zahlung die „Abgabe eines amtlichen Nachweises, (Fahrausweis, Bescheinigung)“ voraussetzte, gehen die Parteien übereinstimmend aus. Der [X.] musste daher nicht darüber befinden, ob es sich bei der nach § 4 Ziff. III des Arbeitsvertrags geschuldeten „Fahrtkostenpauschale“ um einen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG handelte.

bb) Das an den Kläger monatlich gezahlte „Fahrgeld“ war unstreitig nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise - dh. etwa zum Erwerb von Kraftstoff oder von Fahrkarten für den Arbeitsweg - zu verwenden. Es wurde vielmehr unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe für den Kläger tatsächliche Fahrtkosten anfielen. Insoweit hat das [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im März 2014 das Fahrgeld ungekürzt erhalten hat, obwohl er nur an 14 Tagen zur Arbeit erschienen ist. Die [X.] hat dem Kläger mit der „Fahrtkostenpauschale“ mithin keinen Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gewährt.

II. Die [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

    Zielke     

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 260/15

22.06.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 24. September 2014, Az: 9 Ca 150/14, Urteil

§ 1 TVG, § 8 Abs 2 S 1 EStG, § 8 Abs 2 S 11 EStG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2016, Az. 10 AZR 260/15 (REWIS RS 2016, 9487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9487

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