Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 2 StR 375/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 292

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 375/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenklägerin in Person, Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-gerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. [X.] 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenklägerin und die Staatskasse jeweils zur Hälfte. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen einer besonders schweren Vergewaltigung, einer Körperverletzung sowie einer ge-fährlichen Körperverletzung hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Revisionen sind unbegründet. 1. Das [X.] hat nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte, der die - 4 - abgeurteilte Körperverletzung eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegten weite-ren Taten gegen die Nebenklägerin begangen hat. Die Revisionen wenden sich gegen die Beweiswürdigung des [X.]s. Sie rügen namentlich, dass der Tatrichter angesichts der Beweislage, in welcher "Aussage gegen Aussage" gestanden habe, nicht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konn-ten, in seine Überlegungen einbezogen habe. So seien bei der Würdigung der nach Auffassung des [X.]s mangelnden [X.] in den Aussagen der Nebenklägerin zu dem [X.] nahe liegende Möglichkei-ten nicht erörtert, durch welche die festgestellten Abweichungen erklärt werden könnten. Unzureichend erörtert sei auch die Entstehungsgeschichte der [X.] Aussage der Nebenklägerin, namentlich auch der Umstand, dass deren Freundin als Zeugin ausgesagt hat, die Nebenklägerin habe ihr schon alsbald nach dem Vorfall, als sie sich im Krankenhaus befunden habe, von der Tat be-richtet. Überdies rügt die Revision, das [X.] habe eine Version des Gesche-hens festgestellt, die weder mit der Einlassung des Angeklagten noch mit der Aussage der Nebenklägerin übereinstimme; hierfür fehle es an einer [X.]en Begründung. 2. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung sind im Ergebnis unbegründet. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen Hauptverhandlung erhobenen [X.] vornehmen. Eingriffe durch das Revisionsgericht sind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters fehlerhaft ist und das Urteil darauf beruht. - 5 - Die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die wesentlichen Gesichts-punkte enthalten, auf welche der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat. Sie darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich sein, keine Verstöße gegen Denkgesetze enthalten und nahe liegende abweichende Möglichkeiten der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht lassen. Es kann andererseits vom Tatrichter nicht verlangt werden, alle nach den [X.] nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und die Erwägungen, welche ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen ha-ben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzu-stellen. b) In Anwendung dieser im Grundsatz unstreitigen Maßstäbe kann [X.] ein von den [X.] behaupteter Rechtsfehler nicht fest-gestellt werden. Das [X.] hat der Frage der Glaubhaftigkeit der belastenden An-gaben der Nebenklägerin in den Urteilsgründen breiten Raum eingeräumt und die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht übersehen. Es hat dabei namentlich nicht die gravierende indizielle Bedeutung der unstreitig festgestellten Verletzung der Nebenklägerin verkannt; ebenso wenig die für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechende Aussage der Zeugin [X.], einer engen Freundin der Nebenklägerin. Das [X.] hat aber darauf hingewiesen, dass andere, dem Angeklagten nahe stehende [X.] "exakt gegenteilige" Bekundungen gemacht haben und dass die Aussagen eher neutraler, außen stehender Zeugen insgesamt zu widersprechenden [X.] geführt haben ([X.]). Soweit die Revision beanstan-det, das [X.] habe sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] nicht - 6 - im Einzelnen auseinander gesetzt, deckt dies einen Rechtsfehler nicht auf. Das [X.] hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung außerstande gesehen festzustellen, welchen der einander widersprechenden Zeugenaussagen es glauben solle. Es drängte sich auf dieser Grundlage nicht auf, detaillierte Glaubwürdigkeitsanalysen einzelner dieser Aussagen in die Ur-teilsgründe aufzunehmen. Das gilt im Ergebnis gleichermaßen für sonstige [X.] und [X.]. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] eine Version des tatsächlichen Geschehens für wahrscheinlich gehalten hat, welche weder mit der vom Angeklagten noch mit der von der Nebenklägerin geschilderten über-einstimmt. Dies folgte hier aus den vom [X.] ausführlich erörterten Be-sonderheiten des Tatgeschehens: Es erscheint einerseits nicht nahe liegend, dass sich die Nebenklägerin die im Krankenhaus festgestellte Verletzung, einen Riss im oberen Scheidenbereich, selbst mittels des vom [X.] beschrie-benen [X.] beigebracht hat, wie es die Einlassung des Angeklagten un-terstellt. Gegen die Version der Nebenklägerin spricht hingegen ihre Schilde-rung des anatomisch und medizinisch kaum nachvollziehbaren Geschehens, wonach der Angeklagte gegen die auf seinem linken Oberschenkel sitzende Zeugin einen Faustschlag geführt und hierbei "bis zum Ellbogen" in ihre [X.] eingedrungen sein soll. Dass am Scheideneingang keinerlei Verletzungen festgestellt wurden, spricht zwar, wie sich aus den Gutachten der [X.] ergibt, nicht schon für sich allein zwingend gegen ein solches Geschehen; es legt dieses aber auch nicht nahe. Gleiches gilt für den von [X.] Umstand, dass die Nebenklägerin im Bekanntenkreis den Vorfall als "Sex-Unfall" geschildert hat. Auch das indizielle Gewicht der Besonderheiten in der Biographie der Nebenklägerin, in den besonderen Umständen in ihrer Bezie-hung zum Angeklagten einschließlich des diese Beziehung weithin prägenden Sexualverhaltens der Beteiligten sowie der Ankündigungen der Nebenklägerin, - 7 - sie werde den Angeklagten "fertig machen", ist vom [X.] nicht rechts-fehlerhaft gewichtet worden. Dass die [X.] auch anders hätten beurteilt werden können, reicht zur Aufhebung durch das Revisionsgericht nicht aus. Das [X.] hat Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten im Er-gebnis nicht zu überwinden vermocht. Hiergegen ist auch unter Berücksichti-gung des Revisionsvorbringens von Rechts wegen nichts zu erinnern. Eine in jeder Richtung lückenlose und vollständige Erörterung aller nicht gänzlich fern liegenden Erwägungen und Möglichkeiten ist dem Tatgericht nicht möglich und daher von Rechts wegen auch nicht verlangt. c) Das gilt im Ergebnis auch für die beiden Tatvorwürfe der [X.]. Die Beweiswürdigung hierzu in den Urteilsgründen ist zwar sehr knapp ([X.]). Sie nimmt aber Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der [X.] und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zum angeklagten [X.]; im Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch [X.] dargetan, dass der Tatrichter auch hier Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte. Soweit die Revisionen Erwägun-gen zu möglichen Geschehensabläufen und zur Glaubhaftigkeit der Einlassun-gen des Angeklagten vortragen, nehmen sie in weitem Umfang nur eine eigene, vom angefochtenen Urteil abweichende Beweiswürdigung vor. Damit können die Revisionen nicht gehört werden. - 8 - Da die Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht ergibt, waren die Revisionen insgesamt zu verwerfen. [X.] Bode [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 375/05

14.12.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. 2 StR 375/05 (REWIS RS 2005, 292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 292

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.