Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10069

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Irreführende Unternehmenswerbung mit dem Begriff "Zentrum" - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum


Leitsatz

Neurologisch/Vaskuläres Zentrum

Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu [X.] und der darauf rückbezogenen Klageanträge zu [X.] und [X.]I zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 8. Zivilkammer als [X.] für Handelssachen, vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, die Gerichtskosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien betreiben in [X.] Kliniken. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff „Neurologisch/[X.]“ auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber demselben Personenkreis anbieten, liegen etwa 35 km voneinander entfernt. Sie werden mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes [X.] aufgeführt. Für die von der [X.] betriebene Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im [X.] nicht verzeichnet. Die Beklagte richtete im [X.] 2008 als Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein „Neurologisch/[X.]“ ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf wies sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21. Januar 2009 hin.

3

Die Klägerin hat die Werbung der [X.] mit der in Rede stehenden Bezeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene Verkehr über den Zulassungs- und Befähigungsstatus der [X.] getäuscht werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der [X.] übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Begriff „Zentrum“ auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.

4

Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ nicht irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokalität habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine herausragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.

5

Das [X.] hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - unter Androhung von [X.] verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines „Neurologisch/Vaskulären Zentrums“ an der [X.] zu werben.

6

Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung der [X.] festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbeaussage sei nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] irreführend, da sie keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person oder die Rechte der [X.] als Unternehmerin enthalte. Der Begriff „[X.]“ habe - ähnlich wie die mittlerweile modische Bezeichnung „Center“ - einen Bedeutungswandel erfahren. Der Sinn des Wortes beschränke sich nach heutigem Sprachgebrauch auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf deren Größe oder besondere Bedeutung geschlossen werden könne. Dies gelte auch, wenn das Wort „[X.]“ im Zusammenhang mit der stationären Krankenhausversorgung gebraucht werde.

9

[X.]. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die angesprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung „[X.][X.]“ gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] in erheblicher Weise irregeführt, weil die Beklagte damit eine für die Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstellung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorruft.

a) Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige [X.] eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 [X.] überflüssig macht ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 888 Rn. 18 = [X.], 1080 - [X.], mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 5 Rn. 2.20 f., Rn. 2.169).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsverständnis der Bezeichnung „[X.][X.]“ entspricht nicht der Lebenserfahrung, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt überprüft werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, [X.], 182, 184 = [X.], 74 - [X.], mwN).

b) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der [X.] sowohl an Ärzte als auch an potentielle Patienten richtet. Ein unterschiedliches Verkehrsverständnis ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Kreise der Werbeaussage voneinander abweichende Sinngehalte beimessen. Es ist auch davon auszugehen, dass die fachliche Ausrichtung oder Spezialisierung zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten bei der Wahl eines Krankenhauses gehören.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „[X.]“ in der beanstandeten Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine besondere Größe oder fachliche Qualifikation der von der [X.] in ihrer Klinik betriebenen Unterabteilung.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, in seinem ursprünglichen Sinn sei der Begriff „[X.]“ zwar als Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung einer Einrichtung verstanden worden, die über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Das Wort „[X.]“ habe jedoch einen Bedeutungswandel erfahren. Nach heutigem Sprachgebrauch werde der Begriff „[X.]“ - insbesondere im Dienstleistungsbereich - für sich allein nicht mehr als Hinweis auf die Größe und besondere Bedeutung einer Einrichtung verstanden. Dass die stationäre Krankenhausversorgung von diesem Bedeutungswandel ausgenommen sei, sei nicht erkennbar; dies belege unter anderem auch die Verwendung des Begriffs „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Auch hier werde mit dem Wort „[X.]“ nicht auf eine besondere Größe oder eine überdurchschnittliche Fachkompetenz hingewiesen. Ein „Medizinisches Versorgungszentrum“ sei vielmehr lediglich eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig seien und die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. In einem vergleichbaren Sinn sei auch die beanstandete Bezeichnung „[X.][X.]“ zu verstehen. Damit sei nur die institutionalisierte Zusammenarbeit von Nervenärzten und Internisten gemeint.

bb) Dieser Beurteilung vermag der [X.] nicht beizutreten. Bei der Feststellung, wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit der Bezeichnung „[X.][X.]“ versteht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 - [X.], [X.], 352 Rn. 11 = [X.], 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung). Hiervon ist im Grundsatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet vor diesem Hintergrund jedoch eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsverständnisses des Begriffs „[X.]“ aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen ist (vgl. [X.], [X.], 59; [X.], [X.] 2008, 807; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 5.46; MünchKomm.[X.]/Busche, § 5 Rn. 672; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 5 Rn. 629; Fezer/Peifer, [X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 390; Harte/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 E Rn. 137, Stichwort „[X.]“; [X.] in Götting/[X.], [X.], § 5 Rn. 3.88; [X.], [X.], § 5 Rn. 265).

cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für die Verwendung des Begriffs „[X.]“ im Zusammenhang mit der Einrichtung einer (Unter)Abteilung in einem Krankenhaus ergebe sich nichts anderes, ist danach erfahrungswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Werbung der [X.] auch an potentielle Patienten richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranziehung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der [X.] abschließend selbst beurteilen, wie die Werbung mit der Bezeichnung „[X.][X.]“ von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. [X.], [X.], 182, 184 - [X.], mwN).

Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung „[X.][X.]“ annehmen, die von der [X.] eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der [X.] genannten Gebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff „[X.]“ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet wird.

dd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass das Wort „[X.]“ in § 95 [X.] als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der „Medizinischen Versorgungszentren“ verwendet wird. Dabei handelt es sich um „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte … als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind“ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes „[X.]“ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Leistungen eines medizinischen [X.]s über das Leistungsangebot eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Damit gehen die ärztlichen Leistungen eines Medizinischen [X.]s im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 [X.] erheblich über das Leistungsangebot hinaus, das ein einzelner niedergelassener (Fach)Arzt erbringen kann. Die enge fachliche Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fachrichtungen bei niedergelassenen Ärzten untereinander sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern war gerade ein Grund für die Möglichkeit der Einrichtung von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 [X.] (vgl. die Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.] , [X.]. 15/1525, S. 108).

ee) Entgegen der Auffassung der [X.] verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „[X.][X.]“ nicht nur als bloßen internen Behandlungsschwerpunkt. Denn die Beklagte stellt die aus ihrer Sicht besonderen Leistungen dieses „[X.]s“ im Rahmen eines eigenständigen Fachbereichs dar. Eine derartige Hervorhebung unterstreicht die besondere Bedeutung, die über eine einfache Organisationseinheit erheblich hinausgeht.

Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen.

d) Die Werbung mit der unzutreffenden Bezeichnung „[X.][X.]“ hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Diese werden, sofern Behandlungsbedarf wegen einer neurologischen oder vaskulären Erkrankung besteht, aufgrund der Darstellung der [X.] auf ihrer Internetseite veranlasst, die Klinik der [X.] aufzusuchen, um dort eine Behandlung durchführen zu lassen.

2. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 9 Satz 1 [X.] und auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß § 242 BGB besteht, weil die Beklagte den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] jedenfalls fahrlässig begangen hat.

[X.]I. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klageantrag zu [X.] und die darauf rückbezogenen Anträge zu [X.] und [X.]I auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]                                               Pokrant                                        Schaffert

                               [X.]                                            Koch

Meta

I ZR 104/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 5. Mai 2010, Az: 2 U 2/10

§ 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10 (REWIS RS 2012, 10069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10069

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