Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10048

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I [X.]/10
Verkündet am:
18. Januar 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]/Vaskuläres [X.]
[X.] §§ 3,
5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Ein Bedeutungswandel beim Begriff "[X.]" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "[X.]" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder
wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückge-führt.

[X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
I [X.]/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
Januar 2012 durch [X.] Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu
I
1 und der darauf rückbezogenen Klageanträge zu
II und [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.], 8.
Zivilkammer als 3.
Kam-mer für Handelssachen, vom 11.
Dezember 2009 zurückgewie-sen.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungs-verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, die Gerichtskosten der Revision hat die [X.] zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des [X.] und der Revision tragen die Klägerin zu
1/3 und die Beklagte zu
2/3.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien betreiben in [X.] Kliniken. Die Kläge-rin nimmt die Beklagte wegen einer Werbung mit dem Begriff [X.]/Vaskuläres [X.]

auf Unterlassung in Anspruch.
Die von den Parteien betriebenen Kliniken, die ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung im Wesentlichen gegenüber [X.] anbieten, liegen etwa 35
km voneinander entfernt. Sie wer-den mit verschiedenen Fachabteilungen im Krankenhausplan des Landes [X.] aufgeführt. Für die von der [X.] betriebene Klinik ist eine neurologische Fachabteilung im [X.] nicht verzeichnet. Die Beklagte richtete im Herbst
2008 als Unterabteilung der Fach-abteilungen für innere Medizin und für Frührehabilitation ein [X.]/Vaskuläres [X.]

ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf
wies
sie in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter vom 21.
Januar 2009 hin.
Die Klägerin hat die Werbung der [X.] mit der in
Rede stehenden Bezeichnung
als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der angesprochene [X.] über den Zulassungsund [X.] der [X.] getäuscht werde. Darüber hinaus entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung der [X.] übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung, weil der Be-griff [X.]

auf eine hochspezialisierte Abteilung hindeute, deren Fachkom-petenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege.
Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, der ange-sprochene
Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs [X.]

nicht 1
2
3
4
-
4
-
irregeführt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Dienstleistungslokali-tät habe der Begriff einen Bedeutungswandel erfahren. Er setze keine heraus-ragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.
Das [X.] hat die Beklagte

soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung

unter Androhung von [X.] verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Bestehen eines [X.]/Vaskulären [X.]s

an der [X.] zu werben.
Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung der [X.] festgestellt. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen.
Mit der insoweit vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbeaus-sage sei nicht im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.] irreführend, da sie keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Person oder die Rechte der [X.] als Unternehmerin
enthalte. Der Begriff [X.]

habe

ähnlich wie die mittlerweile modische Bezeichnung Center

einen Bedeutungswandel er-fahren. Der Sinn des Wortes beschränke sich nach heutigem Sprachgebrauch auf die namentliche Bezeichnung einer Einrichtung, ohne dass daraus auf de-ren Größe oder besondere Bedeutung geschlossen werden könne. Dies gelte 5
6
7
8
-
5
-
auch, wenn das Wort [X.]

im Zusammenhang mit der stationären Kran-kenhausversorgung gebraucht werde.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in diesem Um-fang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden die ange-sprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der beanstandeten Be-zeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

gemäß §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.] in erheblicher Weise irregeführt, weil die Beklagte damit eine für die Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende
Vorstel-lung über die besondere Qualifikation ihrer Klinik hervorruft.
a) Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erhebli-chen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Ange-bot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige [X.] eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach §
3 [X.] überflüssig macht
([X.], Urteil vom 26.
Februar 2009
-
I
ZR
219/06, [X.], 888 Rn.
18
= [X.], 1080
-
Thermoroll, mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
5 Rn.
2.20
f., Rn.
2.169).
Für
die Beurteilung der Frage, ob
eine Werbeaussage irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die bean-standete Werbung versteht. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrs-verständnis der Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

entspricht nicht der Lebenserfahrung, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt über-9
10
11
12
-
6
-
prüft werden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben (vgl.
[X.], Urteil vom 3.
Mai 2001
-
I
ZR
318/98, [X.], 182, 184
= [X.], 74
-
Das Beste jeden Morgen, mwN).
b) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beanstandete Werbung der [X.] sowohl an Ärzte als auch an potentielle Patienten richtet. Ein unterschiedliches Verkehrsverständnis ist damit nicht verbunden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Kreise der [X.] voneinander abweichende Sinngehalte
beimessen. Es ist auch davon auszugehen, dass die fachliche Ausrichtung oder Spezialisierung zu den [X.] bei der Wahl eines Krankenhauses gehören.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff [X.]

in der beanstandeten Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine beson-dere Größe oder fachliche Qualifikation der von der [X.] in ihrer Klinik betriebenen Unterabteilung.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen,
in seinem
ursprünglichen Sinn sei der Begriff [X.]

zwar als Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung einer
Einrichtung verstanden worden, die über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Das Wort [X.]

habe jedoch einen Be-deutungswandel erfahren. Nach heutigem Sprachgebrauch werde der Begriff [X.]

insbesondere im Dienstleistungsbereich

für sich allein nicht mehr als Hinweis auf die Größe und besondere Bedeutung einer Einrichtung verstan-den. Dass die stationäre Krankenhausversorgung
von diesem Bedeutungswan-del ausgenommen sei, sei nicht erkennbar; dies belege unter anderem auch die Verwendung des Begriffs in §
95 Abs.
1 13
14
15
-
7
-
Satz
2 SGB
V. Auch hier werde mit dem Wort [X.]

nicht auf eine beson-dere Größe oder eine überdurchschnittliche Fachkompetenz hingewiesen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum

sei vielmehr lediglich eine fachübergrei-fende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertrags-ärzte tätig seien und die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung [X.]. In einem vergleichbaren Sinn sei auch die beanstandete Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

zu verstehen. Damit sei nur die institutiona-lisierte Zusammenarbeit von [X.] und Internisten gemeint.
bb) Dieser Beurteilung vermag der [X.] nicht beizutreten. Bei der [X.], wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit der Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

versteht, ist auf den Gesamteindruck abzu-stellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2009
-
I
ZR
73/07, [X.], 352 Rn.
11
= [X.], 636
-
Hier
spiegelt sich Erfahrung). Hiervon ist im Grundsatz auch das Berufungsge-richt ausgegangen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet vor diesem Hinter-grund jedoch eine generalisierende Betrachtung eines etwaigen Verkehrsver-ständnisses des Begriffs [X.]

aus, zumal ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße
festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff Center

vollzogen hat. Vielmehr wird der Begriff im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen
nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurück-geführt, wobei allerdings auf die jeweiligen Einzelfallumstände
abzustellen ist (vgl. [X.], [X.] 2005, 59; [X.], MD
2008, 807; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
5 Rn.
5.46; [X.].[X.]/Busche, §
5 Rn.
672; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
5 Rn.
629; [X.]/Peifer, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
390;
Harte/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5
E 16
17
-
8
-
Rn.
137, Stichwort [X.]; A.
[X.] in [X.]/[X.], [X.], §
5 Rn.
3.88; [X.], [X.], §
5 Rn.
265).
[X.]) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für die Verwendung des Begriffs [X.]

im Zusammenhang mit der Einrichtung einer (Unte)Ab-teilung in einem
Krankenhaus ergebe
sich nichts anderes, ist danach erfah-rungswidrig
und kann
daher
keinen Bestand haben.
Der [X.] kann in der [X.] selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Da sich die Werbung der [X.] auch an potentielle Patienten richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranzie-hung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der [X.] abschließend selbst beurteilen, wie die Werbung mit der Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

von den in Betracht
kommenden Verkehrskreisen [X.] wird (vgl. [X.], [X.], 182, 184

Das Beste jeden Morgen, mwN).
Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

annehmen, die von der [X.] eingerichtete
Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompe-tenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der [X.] genannten Gebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff [X.]

von zahlreichen Krankenhäu-sern
generell
im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet wird.
dd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Umstand, dass das Wort [X.]

in §
95 SGB
V als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der Medizini-schen
Versorgungszentren

verwendet wird. Dabei handelt es sich um fach-übergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte 18
19
20
-
9
-
oder Vertragsärzte tätig sind

95 Abs.
1 Satz
2 SGB
V). Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes [X.]

in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Leistungen eines medizinischen [X.]s über das Leistungsangebot
eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharztoder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind

95 Abs.
1 Satz
4 SGB
V). Damit gehen die ärztlichen Leistungen eines Medizini-schen
[X.]s im Sinne von §
95 Abs.
1 Satz
2 SGB
V erheblich über das Leistungsangebot hinaus, das ein einzelner niedergelassener (Fach)Arzt er-bringen kann. Die enge fachliche Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fach-richtungen bei niedergelassenen Ärzten untereinander sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern war gerade ein Grund für die Möglichkeit der Einrichtung von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des §
95 SGB
V (vgl. die [X.] eines Gesetzes zur Modernisierung der ge-setzlichen Krankenversicherung
-
GKV-Modernisierungsgesetz

, BTDrucks.
15/1525, S.
108).
ee) Entgegen der Auffassung der [X.] verstehen die angesproche-nen Verkehrskreise die Bezeichnung [X.]/Vaskuläres
[X.]

nicht
nur
als bloßen internen Behandlungsschwerpunkt. Denn die Beklagte stellt die aus ihrer Sicht besonderen Leistungen dieses [X.]s

im Rahmen eines eigenständigen Fachbereichs dar. Eine derartige Hervorhebung unterstreicht die besondere Bedeutung, die über eine einfache Organisationseinheit erheb-lich hinausgeht.
Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche [X.] oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer
Er-krankungen.
21
22
-
10
-
d) Die Werbung mit der unzutreffenden Bezeichnung [X.]/Vaskuläres [X.]

hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil sie geeig-net ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu [X.].
Diese werden, sofern
Behandlungsbedarf
wegen einer neurologischen

oder vaskulären Erkrankung besteht, aufgrund der Darstellung der [X.]
auf ihrer Internetseite
veranlasst, die Klinik der [X.] aufzusuchen,
um
dort eine Behandlung durchführen zu lassen.
2. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich
zugleich, dass auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach §
9 Satz
1 [X.] und auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß §
242 BGB besteht, weil die Beklagte den Verstoß
gegen §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.] jedenfalls fahr-lässig begangen hat.
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es den Klagean-trag zu
I
1 und die darauf rückbezogenen Anträge zu
II und [X.] auf Auskunftser-teilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht
abgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Berufung der [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zu-rückzuweisen.
23
24
25
-
11
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2009 -
8 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 05.05.2010 -
2 U 2/10 -

26

Meta

I ZR 104/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10 (REWIS RS 2012, 10048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10048

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I ZR 104/10

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