Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 4 B 20/10

4. Senat | REWIS RS 2010, 6401

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Gegenstand

Zur gesicherten verkehrlichen Erschließung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichungen des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des [X.] vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (NVwZ 1986, 38) und vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - (BVerwGE 92, 304) zuzulassen. Das Berufungsurteil enthält keine Rechtssätze, die von Rechtssätzen abweichen, die in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen formuliert sind.

3

Der Senat hat im Urteil vom 30. August 1985 (a.a.[X.]) entschieden, dass an die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Einen davon abweichenden Rechtssatz des Inhalts, dass es für alle denkbaren Sachverhalte einheitliche Mindestanforderungen gibt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Der Aussage im Urteil vom 4. Juni 1993 (a.a.[X.]), die Sicherung der verkehrlichen Erschließung setze nicht stets die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Großfahrzeugen voraus, hat er ebenfalls nicht widersprochen. Ihm genügt es, wenn die Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Anwesen mit Personenkraftwagen, kleineren Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen tatsächlich möglich ist ([X.]). Mit seinem Einwand, dass eine Breite der Zuwegung von 2,10 m genüge, weil der im Berufungsurteil in Ansatz gebrachte beidseitige Bewegungsspielraum von jeweils 0,20 m nicht notwendig sei, beanstandet der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof den höchstrichterlichen Rechtssatz zu den Mindestanforderungen an eine ausreichende Erschließung unzutreffend angewandt habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht aufgezeigt.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

5

a) Die Frage, ob zur Beurteilung einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung die Bezugnahme auf eine Wegekarte mit einem Maßstab 1:500 auch dann ausreichend sei, wenn es um einen relevanten Maßbereich von wenigen Zentimetern gehe, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie würde sich überdies in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sicherung der ausreichenden Erschließung des umstrittenen Vorhabens verneint, weil der zum Baugrundstück führende L.-Weg an mehreren Stellen weniger als 2,5 m breit ist ([X.]). Die Karte im Maßstab von 1:500 hat der Verwaltungsgerichtshof nur für seinen Befund herangezogen, der Weg sei auf der Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken mit den [X.] und … lediglich 2,30 m breit. Die übrigen Engstellen hat er anhand anderer Erkenntnisquellen ermittelt.

6

b) Die Frage, ob sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Forderung nach einer Mindestfahrbahnbreite auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999 der [X.], Abwasser und Abfall e.V. und die inhaltsgleichen Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 der [X.], Abwasser und Abfall e.V. berufen durfte, ist ohne Weiteres zu bejahen. Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der Sicherung der ausreichenden Erschließung durfte er die Richtlinien als Tatsachen berücksichtigen, weil sie als technische Regeln einschlägige Sachkunde vermitteln (vgl. Urteil vom 18. April 2007 - [X.] 34.06 - juris Rn. 39).

7

c) Die Frage, ob sich eine Gemeinde ihrem eigenen Verhalten zuwider auf eine fehlende Erschließung berufen darf, dient dem Kläger als Anknüpfungspunkt für seine Kritik an der berufungsgerichtlichen Interpretation des Vergleichs, den er am 16. Dezember 1994 vor dem [X.] mit der Beigeladenen geschlossenen hat. Den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt er nicht auf.Eine Rechtssache erlangt nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass die Beschwerde einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung eine fallübergreifend formulierte Frage voranstellt.

8

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

9

a) Der Senat kann offenlassen, ob der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen wäre, die Breite des L.-Weges in dem Abschnitt zwischen der Nordwestecke des [X.].[X.] und der Nordostecke des Grundstücks Fl.[X.] im Wege des [X.] zu ermitteln, anstatt sich auf ihm vorliegendes Kartenmaterial zu verlassen; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einem unterstellten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn ein Sachverständiger die Behauptung des [X.] hätte bestätigen können, dass der Weg in dem fraglichen Abschnitt 2,5 m breit ist, stünde der Genehmigungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens entgegen, dass der Weg nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshof, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, jedenfalls längs des Grundstücks Fl.[X.] nicht die erforderliche Breite von 2,5 m erreicht ([X.] unten).

b) Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben, dass er den durch das umstrittene Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Ziel- und Quellverkehr nicht konkret ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte den Kläger nicht dazu zu vernehmen, mit welchem Fahrzeug dieser das Baugrundstück anzufahren gedenke. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Person des [X.], sondern darauf abgestellt, dass ein landwirtschaftliches Anwesen jedenfalls von einem kleineren Traktor mit einer Breite von 2,10 m erreichbar und beidseitig ein Bewegungsspielraum von 0,20 m vorhanden sein müsse ([X.]). Ob dieser vorhaben- und nicht bauherrnbezogene Ansatz richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84- [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 20/10

20.05.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Februar 2010, Az: 1 B 09.2123, Urteil

§ 35 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 4 B 20/10 (REWIS RS 2010, 6401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 A 10496/18

AN 1 E 18.01632

9 CS 19.581

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