Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017, Az. 5 StR 106/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12080

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe des Wohnungsinhabers bei Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs von Rauschmitteln


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Feststellungen des [X.]s erklärte sich der Angeklagte gegenüber seinem [X.] Bekannten S.    bereit, dessen Neffen    [X.]in seiner Wohnung aufzunehmen. Dieser zog im [X.] 2015 in die Wohnung des Angeklagten. Ende Juni 2016 entdeckte der Angeklagte unter seinem Bett eine ihm gehörende sowie eine weitere fremde Sporttasche, die beide prall gefüllt waren. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich in den von ihm geöffneten Taschen jeweils Marihuana befand, verschloss er sie wieder und beließ sie unter seinem Bett. Er wusste, dass sein Bekannter S.    mit Drogen handelte, und hatte wahrgenommen, dass dieser schon mehrfach gemeinsam mit     [X.]in seiner Wohnung Marihuana für den Weiterverkauf portioniert hatte und die hierzu erforderlichen Utensilien dort auch lagerte. Seine Vermutung, dass auch das von ihm entdeckte Rauschgift seinem Bekannten gehöre, wurde ihm von    [X.]bestätigt, der erklärte, es auf S.    s Anweisung in die Wohnung gebracht zu haben. Als der Angeklagte seinen Bekannten S.    auf das unter dem Bett verwahrte Marihuana ansprach, bot dieser ihm 1.000 Euro an, wenn er es dort weiterhin lagern könne.

3

Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung wurden am 11. Juli 2016 die beiden Sporttaschen mit insgesamt 31,62 kg Marihuana sichergestellt. Weiterhin wurden im [X.] in einer Umhängetasche eine Schreckschusspistole nebst Reizstoffmunition und 31 g Kokain hinter einer Kommode sichergestellt; die Tasche konnte mit einfachem Griff hinter der Kommode herausgezogen werden. Vom Inhalt der dort versteckten Tasche, der ebenfalls S.    gehörte, hatte der Angeklagte bereits seit Mitte Juni 2016 Kenntnis.

4

2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

5

a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhaber nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. November 2011 – 2 StR 348/11, [X.]R BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 – 3 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 32, und vom 16. Februar 2016 – 4 [X.] mwN). Anders verhält es sich aber, wenn er den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 300/13, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83).

6

b) So verhält es sich hier. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Betäubungsmittelhandel seines Bekannten durch [X.] gefördert. Dieser wohnte nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern hielt sich dort nur als Besucher auf. Er ermöglichte seinem Bekannten, das Marihuana vor einem Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenzulagern. Dies räumte er ihm auch für die Zukunft ein, nachdem er seinen Bekannten auf das entdeckte Rauschgift angesprochen und dieser ihm für die weitere Lagerung eine Geldzahlung angeboten hatte. Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des [X.] im Sinne des BtMG [X.], Urteil vom 15. Oktober 1997– 2 StR 393/97, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 [X.], [X.], 98 mwN). Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 3 [X.]).

Mutzbauer      

        

Sander      

        

Schneider

        

Berger      

        

Mosbacher      

        

Meta

5 StR 106/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 6. Dezember 2016, Az: 1 KLs 50/16

§ 27 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 2 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017, Az. 5 StR 106/17 (REWIS RS 2017, 12080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12080

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