Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 42/11

Kartellsenat | REWIS RS 2012, 2513

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 42/11
[X.]erkündet am:

9. Oktober 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Pumpspeicherkraftwerke III
[X.] § 19 Abs. 2 Satz 4 (in der bis zum 25. August 2009 geltenden [X.])
Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. bestimmt sich nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn der Netznutzer von der in den Leitlinien der [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet.
[X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 -
[X.] 42/11 -
[X.]

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2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 9. Oktober 2012
durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr.
Strohn, [X.] und Dr. Bacher

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des [X.] des [X.] vom 30. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Nummer
2 des Beschlusses der [X.] vom 6.
Februar 2009 zurückgewiesen wurde.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Nummer
2 des vorge-nannten Beschlusses aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kos-ten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer-den gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:
I.
Die Betroffene
betreibt das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen, das an das Hochspannungsnetz der Antragstellerin angeschlossen ist. Aus diesem 1

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3
-
Netz entnimmt die Betroffene Strom für den Betrieb ihres Pumpspeicherkraft-werkes. Für dieses Pumpspeicherkraftwerk
schloss sie
am 7. Juli 2008 mit der Antragstellerin eine [X.]ereinbarung über die zu entrichtenden individuellen Nut-zungsentgelte.
Die Antragstellerin beantragte für den Zeitraum vom 1. Febru-ar
2008 bis
zum
31. Dezember 2008 eine Genehmigung der vereinbarten Netz-entgelte bei der [X.].
Die [X.],
die grundsätzlich die [X.]oraussetzungen
eines solchen individuellen [X.] anerkennt,
hat dieses genehmigt, jedoch
un-ter Bezugnahme auf einen von ihr mittlerweile erlassenen Leitfaden
im Be-schlusstenor ihrer Entscheidung unter Nummer
2 und 3
Einschränkungen ver-fügt. Danach
muss, soweit die Betroffene auf der Basis von mehr als 2.500
Be-nutzungsstunden
abrechnet, auf dieser Grundlage
auch der Mindestbetrag des individuellen [X.] nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. bestimmt werden
(Nummer
2). Weiterhin wurde der Betroffenen von der Bundesnetz-agentur untersagt, Strom während der in das
Höchstlastfenster fallenden Zeiten leistungspreisfrei zu entnehmen, um im [X.] an eine Inanspruchnahme nach §§
13, 14 [X.] die [X.]erfügbarkeit des Kraftwerks wiederherzustellen (Nummer
3). Gegen diese Maßgaben in Nummer
2 und 3 der Genehmigung hat die Betroffene Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

vom Senat
zugelassene

Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die Ermittlung des [X.] betrifft, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung aus, dass ein individuel-les Netzentgelt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] dann Anwendung finde, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter [X.]erbrauchsdaten es offensichtlich sei, dass der Höchstlastbeitrag
des Letztverbrauchers
vorherseh-bar erheblich von der zeitgleichen [X.] aller Entnahmen aus dieser Netz-
oder Umspannebene abweiche. Diese [X.]oraussetzung sei für das von der Betroffenen betriebene Pumpspeicherkraftwerk gegeben, weil dieses regelmä-ßig in der [X.] Strom beanspruche, um diesen in Phasen mit ho-her Netzbelastung wieder an das Netz abzugeben. Dies sei zwischen den [X.] unstreitig. Es gehe deshalb nur um die Höhe des zu gewährenden Nachlasses. Dabei habe die [X.] den beteiligten Unternehmen zu deren Gunsten die Möglichkeit eröffnet, die Berechnung des individuellen [X.] aufgrund einer [X.] durchzuführen. Dies beruhe darauf, dass sich bei einer Benutzungsstundenzahl von über 2.500 Stunden eine höhe-re Entgeltreduktion einstelle als bei einer solchen unter 2.500 Benutzungsstun-den. Die Betroffene, deren Benutzungsstundenzahl im Referenzzeitraum nur 1.486 Stunden betragen habe, sei erheblich von dem Grenzwert entfernt. Wenn sie dennoch auf der Grundlage der Option mit über 2.500 Benutzungsstunden abrechne, dann müsse sie sich bei der Bestimmung der Mindestgrenze an der in Ansatz gebrachten
Stundenzahl festhalten lassen. Dies sei mittlerweile in der Leitlinie der [X.] klargestellt. Soweit eine frühere Fassung an eine Benutzungsdauer von weniger als 2.500 Benutzungsstunden angeknüpft habe, liege
ein redaktionelles [X.]ersehen vor.
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Ohne Erfolg

so führt das Beschwerdegericht weiter aus

seien auch die Angriffe der Betroffenen gegen Nummer
3 des Bescheides. Eine leistungs-preisfreie Netznutzung innerhalb der Höchstlastphase widerspreche schon § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im Übrigen erwerbe die Betroffene durch die Ener-giebereitstellung einen
[X.]ergütungsanspruch gemäß §
8 Abs.
1 Satz
1 StromN[X.]Z
gegen den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, der auch für die Kosten aufkommen müsse und sie nicht auf die Netznutzer verlagern dürfe.
2. Die Auffassung des [X.], das zutreffend die bis zum 25. August 2009 geltende Fassung der Stromnetzentgeltverordnung anwendet, hält nur bezüglich der Nummer
3 des [X.] der rechtlichen Überprüfung stand.
a)
Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Mindest-entgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. nicht in Abhängigkeit von der gewählten Berechnungsmethode zu bestimmen. Für die Betroffene errechnet sich das Mindestentgelt nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn sie von der [X.],
auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benut-zungsstunden abzurechnen, Gebrauch macht. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Mindestentgeltregelung des § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.]
a.F.
Mit dieser [X.]orschrift soll vermieden werden, dass im Rahmen der [X.]ereinbarung individuel-ler Netzentgelte [X.] zu hohe Nachlässe eingeräumt werden, die

wie
Rabatte überhaupt

dann letztlich von der [X.] aller Netznutzer ge-tragen werden
müssten. Diese Zielsetzung der Mindestentgeltregelung [X.], dass der [X.]ergleichsmaßstab nur die tatsächliche Benutzungsstundenzahl und das sich hieraus ergebende Netzentgelt sein kann, das der [X.] die Individualvereinbarung zu bezahlen hätte. Dagegen stellt die [X.] eine alternative Berechnungsmethode dar, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass wegen des zunehmenden Gewichts des [X.] bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden sich Ungleichgewichte ergeben können, weil an-5
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sonsten die individuellen Netzentgelte bei [X.] mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höher ausfielen als bei [X.] mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage

[X.] 47/11

Pumpspeicherkraftwerke
II). Zudem steht das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. in einem
Bezug
zur Regelung des letz-ten Satzes dieses Absatzes, wonach im Falle des Nichteintritts der [X.]orausset-zungen einer Individualvereinbarung nach den allgemein gültigen Netzentgelten abgerechnet werden muss. Dieses allgemeine Netzentgelt bildet
dann
auch die
Basis für die Berechnung
des [X.], das zugunsten der [X.] die Absenkung der Netznutzungsentgelte auf die Hälfte begrenzt.
Diese Auslegung betrifft

anders als die [X.] meint

h der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl auf-grund der veröffentlichten Netzentgelte ermittelten Netznutzungsentgelte bilden für sämtliche [X.] die Grundlage
für die Berechnung des hälftigen [X.]. Dies führt zwar zu unterschiedlichen [X.]n. Da es sich bei der Berechnung nach der [X.] jedoch nur um einen

zur [X.]ermeidung von Ungleichheiten

eingeführten (virtuellen) Grenzwert handelt, ist dies unerheblich, zumal

worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist

die eröffneten [X.] nicht in jedem Fall in vollem Umfang ausgeschöpft werden können müssen.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Genehmigungs-beschränkung in Nummer
3 des Bescheides für zulässig erachtet. Dort erfolgte die Genehmigung des individuellen [X.] unter der Bedingung der Strei-chung der mit dem Netzbetreiber getroffenen vertraglichen Regelungen, wo-nach die Betroffene die Netze leistungspreisfrei in lastschwachen, aber in das [X.] fallenden Zeiten nutzen dürfe, um im [X.] an eine außer-8
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7
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planmäßige Inanspruchnahme die [X.]erfügbarkeit des Pumpspeicherkraftwerks wiederherzustellen.
Die Inanspruchnahme des Pumpspeicherkraftwerks nach §§ 13, 14 [X.] wird

wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat

gesondert vergütet. Löst der Netzbetreiber nach § 13 Abs. 1 [X.] die Einspeisung von [X.] durch Anforderung an die Betroffene aus (sogenanntes Redis-patch), um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten
(Bourwieg in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 10), hat
er die hierfür angefallenen Kosten den Netznutzern in Rechnung zu stellen
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 StromNZ[X.]). Dabei bemisst sich die von den Netzbetreibern zu zahlende und auf die Netznutzer umzulegende [X.]ergütung nach
dem Preis, der sich aus dem
vom Netzbetreiber angenommenen
Angebot ergibt
(§ 8 Abs. 1 Satz 2 StromNZ[X.]). Umgekehrt besteht für den Stromlieferanten gegenüber dem [X.] ein Anspruch aus dem von diesem
angenommenen Angebot. Im Falle der Einspeisung von [X.] auf Anforderung des Netzbetreibers umfasst die angebotene Stromlieferung preislich auch die Herstellungskosten der Elek-trizität, also auch die Netznutzung für die Entnahme des [X.].
Entgegen der Auffassung der Betroffenen besteht kein Anspruch darauf, dass das Pumpspeicherkraftwerk in der Folge leistungspreisfrei im Hochlast-zeitfenster [X.] entnehmen kann, um das obere Speicherbecken wieder aufzufüllen. Ob für die folgende Entnahme von [X.] ein kraft [X.]ereinba-rung reduziertes
Netzentgelt in Ansatz gebracht werden kann, richtet sich da-nach, ob für diese Entnahme die tatbestandlichen [X.]oraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegeben sind, mithin der Höchstlastbeitrag von der

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zeitgleichen [X.] aller
Entnahmen (§ 2 Nr. 8 [X.]) aus dieser Netzebene abweicht. Gegebenenfalls muss
die Betroffene zuwarten, bis sie in dem
privilegierten Zeitraum zu den individuell vereinbarten Netzentgelten [X.] kann.
Tolksdorf
Raum
Strohn

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2010 -
[X.]I-3 Kart 197/09 ([X.]) -

Meta

EnVR 42/11

09.10.2012

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. EnVR 42/11 (REWIS RS 2012, 2513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2513

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