Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2003, Az. 1 StR 302/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1973

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom5. August 2003in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden undhatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach dergenerellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl.hierzu [X.], Urteil vom 27. März 2003 - 3 [X.]) hätte [X.] selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zuTrinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-bung sehr fern gelegen (vgl. [X.]St 43, 66, 77 f. m.w.[X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

Meta

1 StR 302/03

05.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2003, Az. 1 StR 302/03 (REWIS RS 2003, 1973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1973

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.