Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom5. August 2003in der [X.] versuchten Totschlags u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden undhatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach dergenerellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl.hierzu [X.], Urteil vom 27. März 2003 - 3 [X.]) hätte [X.] selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zuTrinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-bung sehr fern gelegen (vgl. [X.]St 43, 66, 77 f. m.w.[X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.]Wahl Boetticher Kolz Elf
Meta
05.08.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2003, Az. 1 StR 302/03 (REWIS RS 2003, 1973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1973
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.