Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 262/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2309

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], die [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ver-fahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. 1 Abgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur [X.] Rspr.; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht genügt, hält die Beweiswürdigung des [X.]s als solche einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. 2 1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn 3 - 4 - auch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-sondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-gen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat ([X.] Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33; [X.], 48; [X.], 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sie sich bei der Bewertung, die in der Hauptverhandlung abgegebenen [X.] der Angeklagten seien widersprüchlich, nicht mit nahe liegenden, die Widersprüche auflösenden Möglichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte [X.] nach halbjähriger Hauptverhandlung sein [X.] beendet und erklärt, mit dem Opfer am [X.] gewesen und dort mit ihm in einen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Schüsse gefallen, für die er - der Angeklagte [X.] - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte [X.] habe sich in dieser für ihn absolut überraschenden Situation nicht eingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des [X.]s erklärt, die Angaben [X.] s entsprächen der Wahrheit. Er selbst habe [X.], das Opfer festzuhalten, damit [X.]

diesem die Waffe entreißen könne. 4 - 5 - Abgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten hinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im [X.] kein [X.] - 6 - besteht, die Geständnisse deshalb entgegen der Auffassung des [X.]s durchaus "miteinander vereinbar" sind, lässt das [X.] bei der Würdigung die Möglichkeit außer [X.], dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Ein-greifen des Angeklagten [X.] deshalb nicht völlig identisch ausgesagt haben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem für sie günstigen Licht [X.] wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details der Sachverhaltsschilderung abzusprechen. b) Gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung bezüglich des Wi-derrufs dieses [X.]s durch den Angeklagten [X.] Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erklärt, er habe auf Anraten seines [X.] das nicht den Tatsachen entsprechende Geständnis abgegeben, weil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das [X.] hält diese Erklärung für "nachvollziehbar". Dabei versäumt es zu erörtern, weshalb sich der Mitangeklagte [X.] diesem angeblich wahrheitswidrigen Geständnis [X.] hat. Das [X.] unterlässt zudem mitzuteilen, wie sich der Mitangeklagte nach dem Widerruf des Geständnisses durch [X.] verhal-ten hat. Zuletzt hätte sich bei der Bewertung des Widerrufs die Würdigung des Umstands aufgedrängt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden war. 6 c) Hinzu kommt, dass das [X.] mehrfach betont, einzelne, für sich genommen jeweils stark für eine Täterschaft sprechende Indiztatsachen würden jeweils keinen "zwingenden" Schluss auf die Täterschaft der Angeklag-ten erlauben. Dies lässt besorgen, dass die [X.] überspannte Anforde-rungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage für die richterliche Überzeugung können auch lediglich "mögliche" Schlussfolgerungen aus [X.] - 7 - tatsachen sein. Zudem belässt es die [X.] rechtsfehlerhaft dabei, die Indiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Ge-samtwürdigung zu unterziehen. 2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes [X.] zurückzu-verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 8 V[X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] von [X.] sind urlaubsbedingt abwesend und daher gehindert, ihre Unterschriften beizufügen. [X.] [X.] Sost-Scheible

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3 StR 262/08

21.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2008, Az. 3 StR 262/08 (REWIS RS 2008, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2309

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