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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der vom [X.] angeregten Berichtigung der [X.] bedarf es nicht, da sich die vom [X.] vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18).
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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Bartel |
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Meta
12.03.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 19. Oktober 2018, Az: 34 KLs 22/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 4 StR 58/19 (REWIS RS 2019, 9503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9503
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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