Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 4 StR 58/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 9503

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom [X.] angeregten Berichtigung der [X.] bedarf es nicht, da sich die vom [X.] vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18).

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

Bender

        

Feilcke     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 58/19

12.03.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 19. Oktober 2018, Az: 34 KLs 22/18

§ 33 BtMG, § 74 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 4 StR 58/19 (REWIS RS 2019, 9503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9503

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